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Rechtsprechung
   RG, 12.11.1935 - II 48/35   

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https://dejure.org/1935,328
RG, 12.11.1935 - II 48/35 (https://dejure.org/1935,328)
RG, Entscheidung vom 12.11.1935 - II 48/35 (https://dejure.org/1935,328)
RG, Entscheidung vom 12. November 1935 - II 48/35 (https://dejure.org/1935,328)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 149, 293
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BGH, 02.05.1966 - II ZR 219/63

    Rechtsnatur eines Sacheinlageversprechens; Erbringung von Grundstücken und …

    Diese Organisation ist nach § 7 Abs. 2 GmbHG berechtigt und verpflichtet, ein Viertel der in bar geschuldeten Stammeinlage und, wo dies der Gesellschaftsvertrag verlangt, auch mehr entgegenzunehmen (vgl. RGZ 58, 55; 83, 370, 373-375; 149, 293, 303/4; RG JW 1922, 94; BGHZ 15, 66, 68 [BGH 13.10.1954 - II ZR 295/53]; 37, 75) [BGH 29.03.1962 - II ZR 43/60].
  • BGH, 29.09.1967 - V ZR 40/66

    KPD-Verbot

    Die Löschung hat keine rechtsgestaltende Wirkung in dem Sinn, daß sie die GmbH endgültig erlöschen läßt, sondern bekundet nur eine Tatsache (RGZ 149, 293, 296; BGH-Urteil vom 4. Juni 1957 - VIII ZB 68/56 - WM 1957, 975; Schmidt in Hachenburg, GmbHG § 60 Anhang Anm. 4; Baumbach/Hueck, GmbHG Anm. 3 zu § 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 1934).
  • BGH, 24.10.1988 - II ZR 176/88

    Erfüllung der Einlageverpflichtung bei Mehrleistungen; Verjährung des Anspruchs …

    Für ihre Ansicht, die Einlageverpflichtung sei nur teilweise erloschen, kann die Revision sich auf die frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 83, 370; 149, 293, 302 ff.) und des Senats berufen.
  • BGH, 30.11.1967 - II ZR 68/65

    Vertretung der GmbH bei Vornahme eines Sozialakts

    Grundsätzlich ist eine Einlageforderung allerdings nur pfändbar, wenn entweder die Forderung, deretwegen gepfändet wird, vollwertig ist oder die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat, außer der gepfändeten Forderung keine Vermögensgegenstände mehr besitzt und der pfändende Gläubiger der einzige Gläubiger der Gesellschaft ist (RGZ 156, 23, 25; 149, 293, 295 m.w.Nachw.).

    Das aber ist nicht der Fall (RGZ 149, 293, 297/98).

    Das hat das Reichsgericht (RGZ 149, 293, 298) für den Fall angenommen, daß alle Gesellschaftsgläubiger bereits befriedigt, die Vermögensstücke im wesentlichen versilbert sind, jeder Geschäftsbetrieb aufgehört hat und die Entstehung neuer Verbindlichkeiten, die nicht aus den vorhandenen Barbeständen befriedigt werden könnten, nicht zu erwarten ist.

  • BGH, 18.11.1969 - II ZR 83/68

    GmbH: Abtretung der Einlageforderung und Aufrechnung gegen sie

    Das Reichsgericht hat die Abtretung oder Pfändung von Stammeinlageforderungen grundsätzlich nur dann für zulässig erachtet, wenn entweder die Forderung, deretwegen der Einlageanspruch abgetreten oder gepfändet wird, vollwertig ist oder die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb völlig und endgültig eingestellt hat, ihr Vermögen sich in der Einlageforderung erschöpft und mit anderen Gläubigern als dem durch die Abtretung oder Pfändung begünstigten nicht mehr zu rechnen ist (RGZ 156, 23, 25; 149, 293, 295 ff m.w.N.).

    Hinzu kommt: Das Gesetz schreibt zwar nicht vor, daß außerhalb des Konkurses alle Gläubiger gleichmäßig aus den Einlagen der Gesellschafter befriedigt werden müßten; ist die Eröffnung des Konkursverfahrens, wie hier vorgetragen, mangels Masse abgelehnt worden, so kann auch der konkursrechtliche Gesichtspunkt der verhältnismäßigen Befriedigung keine auschlaggebende Rolle mehr spielen (vgl. RGZ 156, 23, 28; 149, 293, 298 f).

    Damit verliert die Einlage aber noch nicht ihren Zweck, auch nach der Auflösung der Gesellschaft zur Befriedigung der Gläubiger im Rahmen einer ordnungsmäßigen Abwicklung zur Verfügung zu stehen (RGZ 149, 293, 297).

  • BGH, 29.03.1962 - II ZR 50/61

    Einzahlung auf Stammeinlage

    Das gleiche gilt von hierüber hinausgehenden Zahlungen auf eine Geldeinlagepflicht, wenn und soweit der Gesellschaftsvertrag ihre Leistung bereits für eine Zeit vor Eintragung der Gesellschaft vorsieht (RGZ 149, 293, 303/4; BGHZ 15, 66, 65).

    Das wird vom Reichsgericht (RGZ 83, 370; JW 1922, 94; RGZ 149, 293, 302 f; ebenso Baumbach/Hueck, GmbHG § 7 Anm. 3 E; Ritter, AktG § 20 Anm. 2 d; Fischer in GroßKomm. AktG § 34 Anm. 9) verneint, dagegen von vielen anderen bejaht (so OLG Saarbrücken, JZ 1951, 446; Hachenburg, JW 1922, 94 Anm.; Schilling, JZ 1951, 447 Anm.; ders.in Hachenburg, GmbHG § 7 Anm. 26; Scholz, GmbHG § 7 Anm. 8 e, Brodmann, GmbHG § 8 Anm. 4 b; Brunn, BB 1956, 261/62).

    Ist die während des Gründungsstadiums erbrachte Leistung von Geldeinlagen, die über den gesetzlich oder gesellschaftsvertraglich verlangten Betrag hinausgehen, unwirksam, so können derartige Zahlungen nur dadurch wirksam werden, daß sie der Gesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung unverbraucht zur Verfügung stehen und in Geld in das Vermögen der juristischen Person gelangen (RGZ 83, 370, 374/75; 149, 293, 302/3).

  • BGH, 11.03.1976 - II ZR 127/74

    Rückwirkende Beseitigung einer Beitrittserklärung nach Eintragung in die Liste …

    Daß die Genossenschaft den eingeklagten Betrag weder zur Tilgung von Verbindlichkeiten noch im Hinblick auf eine etwaige Verlustverteilung unter den Genossen für eine ordnungsmäßige Abwicklung benötigt habe (vgl. Urt. d. Sen. v. 18.11.69 - II ZR 83/68, WM 1970, 160 zu I 3, insoweit in BGHZ 53, 71 nicht abgedr.; RGZ 149, 293, 298), ist nicht vorgetragen; der Beklagte hat im Gegenteil schon im ersten Rechtszug geltend gemacht, die Genossenschaft sei mit rund 700.000 DM verschuldet und stehe vor dem Konkurs.
  • BGH, 04.06.1957 - VIII ZR 68/56

    Rechtsmittel

    Somit ist davon auszugehen, daß das Gesellschaftsverhältnis trotz Löschung noch fortbesteht, wenn sich nachträglich Vermögen ergibt (RGZ 149, 293,296).
  • OLG Stuttgart, 30.09.1998 - 20 U 21/98
    Zöller/Vollkommer , § 50 Rdn. 4 m.w.N.; RGZ 149 S. 293 (296), BGH WM 1957 S. 975; BGHZ 53 S. 264 (266) = DB 1970 S. 874; BGHZ 73 S. 212 (213); BGH NJW 1970 S. 1044; BGHZ 94 S. 105 (108); BGH WM 1986 S. 145 = NJW-RR 1986 S. 394 (allerdings mit Sympathie für die Gegenansicht); BGH DB 1995 S. 368 = NJW 1995 S. 196; OLG Stuttgart NJW 1969 S. 1493; wohl auch OLG Oldenburg NJW-RR 1996 S. 160 (161) - dabei entspricht es allg. Auffassung, daß die Frage für die Aktiengesellschaft nicht anders beantwortet werden kann als für die GmbH.
  • LG Aachen, 17.04.2002 - 12 O 59/02

    Vertretung der gelöschten, nur aufgelösten GmbH

    Rn. 22 Nach einer Auffassung (RGZ 149, 293, 296 ff.; BGHZ 48, 303, 307) ist die GmbH ipso jure mit Beendigung der Liquidation erloschen.
  • BGH, 29.05.1980 - II ZR 142/79

    Rechtswirksame Pfändung von Ansprüchen einer Gesellschaft auf Zahlung restlicher …

  • BGH, 13.10.1954 - II ZR 295/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 07.11.1966 - II ZR 136/64

    Klage auf Erfüllung einer Einlagenverbindlichkeit für die Kapitalerhöhung einer …

  • BGH, 15.01.1959 - VII ZR 28/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 22.11.1962 - II ZR 8/62

    Zulässigkeit der Pfändung einer Einlageforderung - Erfordernis der Vollwertigkeit …

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