Rechtsprechung
| RG, 17.10.1935 - IV 171/35 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 149, 88
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 10.07.1968 - VIII ZR 120/66
Rücktritt vom Mietvertrag
- BGH, 23.01.1961 - VIII ZR 97/60
Rechtsmittel
Soweit die Revision sich auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 149, 88 bezieht und dazu ausführt, dem Vermieter seien bei Verletzung sonstiger wesentlicher Verpflichtungen des Mietvertrages die Rechte aus § 326 BGB gegeben, ist ihr, soweit sie damit meinen sollte, der Kläger habe hier wegen positiver Vertragsverletzung des Beklagten vom Vertrage zurücktreten können, nicht zu folgen.Auch der erkennende Senat hat zwar in Bestätigung der genannten Entscheidung (RGZ 149, 88, 92) ausgesprochen, der Ausschluß des Rücktrittsrechts nach § 326 BGB mit Rücksicht auf mietrechtliche Sondervorschriften, die ein Recht zur vorzeitigen Lösung des Mietvertrages geben, gelte nicht für die Verletzung sonstiger Verpflichtungen aus dem Mietvertrag von wesentlicher Bedeutung wie z.B. für die Vereinbarung, daß ein Mieter darlehnsweise einen Baukostenzuschuß zur Herstellung oder Instandsetzung der Mieträume zu leisten hat (…Urt. v. 13. November 1956 - VIII ZR 3/56 - NJW 1957, 57).
Damit hält es sich im Rahmen der insbesondere von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Frage der Kündigung langfristiger Pacht- oder Mietverträge aus wichtigem Grunde (RGZ 94, 234, 235; 149, 88, 92; 150, 321, 222, zu vgl. auch das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 21. Dezember 1960 - VIII ZR 50/60).
- BGH, 28.10.1987 - VIII ZR 383/86
Rechtsfolgen der Verletzung von Pflichten aus einem partiarischen Vertrag
Das hielt sich jedoch - wenn auch partiarisch ausgestaltet - im Rahmen eines Austauschvertrages als Mittel zum Zweck der jeweils eigenbestimmten Interessen und war nicht Ausdruck einer auf einen gemeinsamen Zweck gerichteten Vereinbarung, die für den Gesellschaftsvertrag begriffsnotwendig ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1951 - IV ZR 171/50, NJW 1951, 308; RGZ 149, 88;… MünchKomm-Ulmer, BGB, 2. Aufl., Rdn. 74, 79 vor § 705;… Soergel/Hadding, BGB, 11. Aufl., Rdn. 12 vor § 705).
- BGH, 27.05.1953 - VI ZR 230/52
Rechtsmittel
Im Hinblick auf die Interessen der sporttreibenden und erholungsuchenden Bevölkerung war ihnen die Pflicht hierzu ausdrücklich auferlegt worden; sie ergab sich auch daraus, daß sie als Mietzins einen Betrag zu zahlen hatten, der sich nach dem Umsatz des Wirtschaftsbetriebes richtete (vgl. RGZ 149, 88 [90]). - BGH, 13.10.1959 - VIII ZR 67/59
Rechtsmittel
Bei den hier gegebenem Sachverhalt ist jedenfalls in der Art, wie die Beklagten die Fertigstellung des bereits vorhandenen Rohbaus betrieben haben, unbeschadet des Umstandes, daß sie das Haus gemäß § 6 des Mietvertrages für Wohnzwecke ausgestattet und verwendet haben, im Anschluß an die auch in dem angefochtenen Urteil angeführte Entscheidung RGZ 149, 88, 90 ein vertragswidriger Gebrauch zu erblicken. - BGH, 11.03.1964 - VIII ZR 221/62
Rechtsmittel
Dieser Ansicht stünde auch nicht entgegen, daß der Beklagte nicht bestimmte Beträge, sondern nur bestimmte Anteile der Renngewinne an seinen Bruder zahlen sollte, Denn nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum kann der Pachtzins auch in einem Bruchteil der vom Pächter gezogenen Früchte bestehen (vgl. RGZ 140, 206, 208; 149, 88, 89 f.; 160, 361, 366; RG HRR 1934, 1196; DWohnArch 1938, 388;… Staudinger/Kiefersauer, BGB 11. Aufl. § 581 Nr. 71;… Soergel/Erdsiek/Mühl, BGB 9. Aufl. Nr. 11 vor § 581;… Esser, Schuldrecht 2. Aufl. S. 567; Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 15. Bearb. § 175 II 2 b), und es steht der Annahme eines Pachtverhältnisses auch nicht im Wege, wenn die Möglichkeit besteht, daß der Gewinn des Pächters und damit der Pachtzins gelegentlich auch einmal ausfällt (RG HRR 134, 1196). - BGH, 30.04.1959 - II ZR 198/57
Rechtsmittel
Außerdem würde auch eine solche Verpflichtung je nach der Ausgestaltung eines Vertrages der Annahme eines partiarischen Verhältnisses nicht entgegenstehen (RGZ 149, 88; 160, 361, 367). - BGH, 20.06.1956 - V ZR 227/54
Rechtsmittel
Wenn das Reichsgericht andererseits in RGZ 94, 234 und 149, 88 eine besondere Prüfung der Anwendbarkeit allgemeiner Grundsätze für erforderlich gehalten hat, worauf die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung hinweist, so handelte es sich dort um die besondere Frage, ob eine außerordentliche Kündigung - in einem Falle wegen ernster Zwistigkeiten der Mietparteien, im anderen Falle wegen nicht ordnungsgemäßer Betriebsführung bei Verpflichtung zur Zahlung einer Umsatzpacht - zuzulassen sei. - BGH, 23.12.1955 - V ZR 152/55
Rechtsmittel
Nicht die Verfeindung der Pachtparteien, die nur in besonderen Fällen das Pachtverhältnis berühren könnte (RGZ 94, 234; 149, 88 [92]), sondern die schwerwiegende Unzuverlässigkeit einer Partei in Ansehen einer wesentlichen Vertragsverpflichtung könnte in solchem Falle der anderen Partei das Recht verleihen, das Pachtverhältnis fristlos aus wichtigem Grunde zu kündigen (RGZ 150, 193 [199] und 321). - BGH, 08.04.1952 - V BLw 60/51
Rechtsmittel
Zusammenarbeitens der Vertragsparteien bedingen (RGZ 94, 234 [237]; RG in HRR 1933 Nr. 344; RGZ 149, 88 [92]; 150, 321).
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