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Rechtsprechung
   RG, 19.12.1936 - I 99/36   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1936,322
RG, 19.12.1936 - I 99/36 (https://dejure.org/1936,322)
RG, Entscheidung vom 19.12.1936 - I 99/36 (https://dejure.org/1936,322)
RG, Entscheidung vom 19. Dezember 1936 - I 99/36 (https://dejure.org/1936,322)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 153, 171
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 15.03.1962 - III ZR 17/61
    Im Falle der Entziehung, z.B. der Zerstörung (RGZ 153, 171; vgl. OLG Hamburg Recht 1908 Nr. 2823) oder Veruntreuung (BGHZ 8, 288, 298), ist nach § 849 BGB der ganze als Wertersatz geschuldete Betrag zu verzinsen, im Falle der Beschädigung jedoch nur der Betrag, der als Ersatz für die nach Wiederherstellung verbleibende Wertminderung (§ 251 BGB) zu zahlen ist.

    Der Fall der Entziehung, in dem Zinsen nach dem Wert des zerstörten Gegenstandes im Zeitpunkt des Totalverlustes zugebilligt werden können (RGZ 153, 171), trifft hier nur hinsichtlich der Brille (50,- DM) und des Mantels (90,- DM) zu.

  • OLG Hamm, 17.03.1989 - 26 U 63/87

    Verzinsung einer Geldschuld durch den sich nicht in Verzug befindlichen Schuldner …

    Voraussetzung ist lediglich, daß es sich - wie hier - um eine Geldschuld handelt, ohne daß es auf den Rechtsgrund der Schuld ankommt (vgl. u.a. RGZ 153, 171, 173;… Palandt-Heinrichs, Komm. zum BGB, 48. Aufl. 1989, § 291 Anm. 2a;… Staudinger-Löwitsch, Komm. zum BGB, Schuldrecht, 11. Aufl. 1979, § 291 Rz. 3).
  • BGH, 13.03.1958 - II ZR 306/56

    Rechtsmittel

    Sie gilt nicht für die Zinsen seit der Klagerhebung (RGZ 153, 171).
  • BGH, 10.04.1967 - II ZR 47/65

    Einschränkung der persönlichen Haftung wegen eines Verschuldens der …

    Auf die Prozeßzinsen bezieht sich die Einschränkung nicht, weil ein besonderer Haftungsgrund vorliegt (RGZ 153, 171).
  • BGH, 24.11.1960 - II ZR 154/59

    Schiffszusammenstoß

    Für die Zinsen gemäß §§ 246, 291 BGB, die von der Erhebung der Klage an zu zahlen sind, haftet die Beklagte zu 2) allerdings unbeschränkt persönlich (RGZ 153, 171, 173).
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