Rechtsprechung
| RG, 22.07.1938 - VII 47/38 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 158, 137
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 09.07.1990 - II ZR 69/89
Feststellungsklage eines Gläubigers im seerechtlichen Verteilungsverfahren; …
Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung - im Gegensatz zu älteren Entscheidungen (vgl. BGHZ 33, 353, 363 m.w.N.) und zur Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 158, 137, 140) - die entsprechende Anwendung einzelner Verjährungsvorschriften, wie der §§ 203, 206, 207 BGB, auf Ausschlußfristen für zulässig erachtet, wobei er auf die Umstände des Einzelfalls sowie den Sinn und Zweck der in Betracht kommenden Ausschlußfrist abgestellt hat (BGHZ 43, 235, 237; 53, 270, 272 ff. [BGH 24.02.1970 - VI ZR 123/68]; 73, 99, 102 f.; 79, l, 2 ff.). - BGH, 15.12.1978 - I ZR 59/77
Anwendung der Verjährungsfristen auf die Frist für die Geltendmachung des …
Die frühere, einheitliche Auffassung in Schrifttum und Rechtsprechung ging dahin, auf Ausschlußfristen seien die Vorschriften für Verjährungsfristen nicht anwendbar, weil es sich nach Gegenstand und Wirkung um völlig verschiedene Begriffe handele (vgl. RGZ 158, 137, 140; BGHZ 33, 360, 363 m.w.N.). - BGH, 30.01.1958 - VII ZR 33/57
Aufrechnung mit Arbeitnehmerforderung
Der Senat vermag daher nicht der abweichenden Entscheidung RGZ 158, 137, 140 zu folgen, die ohne nähere Begründung und ohne Auseinandersetzung mit der in RGZ 152, 330, 344 vertretenen Meinung jede Gemeinsamkeit zwischen der Ausschluß- und der Verjährungsfrist verneint.
- LG Düsseldorf, 11.04.2006 - 35 O 41/05
Veranlassung der Tochtergesellschaft zur Herbeiführung der Zustimmung zur …
Insoweit ist anerkannt, dass, soweit nicht - was hier aber nicht der Fall ist - ausnahmsweise eine gesetzliche Inbezugnahme erfolgt, die für Verjährungsfristen geltenden Vorschriften auf gesetzliche Ausschlussfristen grundsätzlich unanwendbar sind, da es sich nach Gegenstand und Wirkung um völlig verschiedene Rechtsinstitute handelt ( RGZ 102, 339, 341; 158, 137, 140; BGHZ 33, 360, 363; BGHZ 98, 295, 298; Staudinger/Peters (2001) Vor § 194 a.F. RdNr. 15; RGRK/Johannsen Vor § 194 a.F. RdNr. 7). - BGH, 24.10.1960 - III ZR 132/59
Rechtsnatur der Frist zur Erhebung der Klage
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 27.11.1958 - II ZR 90/57
Rechtsmittel
Dies ist aber nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts schon deshalb nicht möglich, weil die Rechtseinrichtungen der Klagefrist und der Verjährung zu verschiedenartig sind, als daß sie gleich behandelt werden könnten (RGZ 88, 294 [295]; 102, 380 [381]; 158, 137 [140]). - BGH, 27.10.1951 - II ZR 44/50
Rechtsmittel
Es können weder die Grundsätze über die Verjährung übertragen werden (vgl. RGZ 158, 137 ff [140]), noch diejenigen über vertragliche Ausschlussfristen (vgl. RGZ 148, 298 [302]; RG Recht 25, 909;… Palandt 9. Aufl Einführung vor § 194 BGB Anm. 3 und 4 a aE; Gadow, die Einrede der Arglist JherJb 84, 195). - BVerwG, 16.12.1964 - IV C 136.64
Anwendbarkeit materiellrechtlicher Ausschlussfristen des § 256 Abs. 4 …
In der Entscheidung RGZ 158, 137 [140] hat es allerdings ohne nähere Begründung das Gegenteil ausgeführt. - BSG, 19.06.1963 - 3 RK 34/59
Freiwillige Weiterversicherung in der Krankenversicherung im Anschluss an die …
Hiernach kann der Zweck der gesetzlichen Regelung einer Ausschlußfrist ihre strikte Handhabung in dem Sinne notwendig machen, daß Billigkeitserwägungen zugunsten des Berechtigten gegenüber zwingenden Erfordernissen einer klaren -"schematischen"- Begrenzung der Frist keinen Platz haben können (vgl. den vom Reichsgericht in RGZ 158, 137, 139 f. entschiedenen Fall, bei dem es um eine Ausschlußfrist für die Anmeldung aufzuwertender Versicherungsansprüche ging: Mit Recht hat hier das Reichsgericht "das Wohl der Volksgemeinschaft", das in diesem Falle einen endgültigen Überblick über die zu berücksichtigenden Ansprüche nach Ablauf der Anmeldefrist erforderte, höher als die Belange des einzelnen gestellt, der ohne sein Verschulden die Anmeldung erst nach Ablauf der Frist vornehmen konnte).
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