Rechtsprechung
| RG, 01.12.1938 - IV 146/38 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1938,551) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 158, 380
Wird zitiert von ... (8)
- BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57
Ehegatten-Arbeitsverhältnisse
Vgl. aus der Rechtsprechung etwa RGZ 158, 380; RAG ARS 9, 510, 518; 10, 161; 14, 565; 21, 154; RAGE 27, 313 = ARS 47, 38; RAGE 23, 80; siehe auch BGHZ 8, 249 (251); BGH FamRZ 1961 S. 212 (214) -- In den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts ist, soweit ersichtlich, diese Frage gar nicht mehr problematisch geworden --. - BGH, 05.10.1960 - IV ZR 52/60
Rechtsmittel
Es wird bei einem kleinen Handelsunternehmen die rechtliche Würdigung als Gesellschaftsverhältnis der Sachlage entsprechen, während etwa die Mitarbeit der Ehefrau in der freiberuflichen Praxis des Ehemannes als unselbständiges und weisungsgebundenes Arbeitsverhältnis anzusehen sein wird (vgl. RGZ 158, 380, 383; RG in SeuffArch 93 Nr. 115; BGH in VersR 1959, 833). - BGH, 03.06.1971 - IX ZR 175/68
Rechtsmittel
Er hat in dieser Entscheidung auf das Urteil RGZ 158, 380, 381 hingewiesen, in dem das Reichsgericht zwar die Mitarbeit einer Ehefrau in dem von ihrem Ehemann betriebenen Röntgeninstitut als möglicherweise üblich angesehen, die Üblichkeit jedoch in dem zu entscheidenen Fall mit Rücksicht auf den Umfang der Tätigkeit verneint hat.
- BGH, 25.03.1954 - IV ZR 140/53
Rechtsmittel
Der II. Zivilsenat ist damit über die früher zumeist in der Rechtsprechung vertretene Auffassung hinausgegangen, daß in derartigen Fällen der Ehefrau nach der Scheidung der Ehe im allgemeinen nur Bereicherungsansprüche zuzubilligen seien (RGZ 158, 380 [383], wo aber bereits ebenso wie in der DR 1944, 909 veröffentlichten Entscheidung des Reichsgerichts die Möglichkeit gesellschaftsrechtlicher Ansprüche zugegeben wird; vgl. ferner das Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juli 1951 - IV ZR 50/50 - S. 18, 19). - BGH, 17.10.1961 - I ZR 81/59
Rechtsmittel
Diese rechtlichen Erwägungen, von denen das Berufungsgericht ausgeht, entsprechen der in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein vertretenen Auffassung (s. u.a. RGZ 110, 1, 15; RGZ 158, 380, 382; Stein/Jonas/Schönke ZPO, Vorbem. V 1 vor § 128; Wieczorek, ZPO § 253 G III a 1; § 286 B III a 1;… Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 8. Aufl. 1960 § 61 III). - BGH, 03.05.1967 - IV ZR 33/66
Rechtsmittel
Wenn § 1356 Abs. 2 BGB a.F. von der Mitarbeit der Ehefrau im Hauswesen und im Geschäft des Cannes spricht, so hat das Gesetz dabei lediglich diejenigen Fälle im Auge, in denen der Ehemann selbständig tätig ist und infolgedessen die Mitarbeit der Frau, anders als bei einer unselbständigen, übrigens regelmäßig auch persönlich zu leistenden Tätigkeit des Ehemannes, zu einem erhöhten Einkommen und damit zu einer Erhöhung des gemeinsamen Lebenszuschnitts zu führen vermag (vgl. hierzu RGZ 158, 380, 383;… RGRK 9. Aufl., § 1356 BGB, Anm. 5, Seite 103). - BGH, 27.05.1966 - V ZR 165/63
Einräumung eines Nießbrauchrechts - Abschluss eines Vertrages über die Lieferung …
- BGH, 30.04.1958 - V ZR 137/57
Rechtsmittel
Rn. 27 Kann eine begehrte negative Feststellung hinsichtlich eines größenmäßig teilbaren Anspruches nicht in vollem Umfange ausgesprochen werden, so wird die Klage nicht abzuweisen sein, sondern ihr zum Teil stattgegeben werden müssen, wenn das negative Begehren nicht etwa nur schlechthin das Nichtbestehen eines Anspruches betraf, sondern zugleich auch das Begehren enthielt, festzustellen, in welcher Höhe der Anspruch besteht oder nicht (…Stein/Jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. § 256 V 1; RGZ 158, 380, 384; OGHZ 3, 20, 23).
dejure.org
Übersicht RG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.