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Rechtsprechung
   RG, 24.11.1938 - IV 107/38   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1938,558
RG, 24.11.1938 - IV 107/38 (https://dejure.org/1938,558)
RG, Entscheidung vom 24.11.1938 - IV 107/38 (https://dejure.org/1938,558)
RG, Entscheidung vom 24. November 1938 - IV 107/38 (https://dejure.org/1938,558)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 160, 37
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 18.03.1954 - IV ZR 160/53

    Pfändung von Geldforderungen

    Wie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit die zu pfändende Forderung so bestimmt bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung des Beschlusses unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll (RGZ 108, 318 [319 f]; 139, 97 [99]; 140, 340 [342]; 157, 321 [324; 160, 37 [39] f).

    Dabei sind Ungenauigkeiten, selbst eine falsche Bezeichnung des Gläubigers, unschädlich, sofern sie sonst keinen Zweifel setzen, welche bestimmte Forderung gemeint ist (RGZ 75, 313 [317]; 93, 121 [124]; 160, 37 [39 f]).

    Denn wie es in anderen Entscheidungen wiederholt zutreffend ausgeführt hat, gilt das Erfordernis der Klarheit (Bestimmtheit) nicht nur für die unmittelbar Beteiligten, sondern der allgemeinen Rechts- und Verkehrssicherheit wegen auch für andere Personen, insbesondere für weitere Gläubiger, die selbst pfänden wollen (RGZ 140, 340 [342]; 160, 37 [40]).

  • BGH, 21.12.1966 - VIII ZR 195/64

    Auslegung der Urteilsformel

    Sogar die Angabe eines falschen Gläubigers ist unschädlich, wenn die Identität der Forderung nicht in Frage gestellt ist (BGHZ 14, 42 f; RGZ 160, 37, 39)° So war im Falle des Reichsgerichts nicht die im Pfändungs beschluß genannte Witwe des Erblassers, sondern die Erbengemeinschaft Gläubigerin der gepfändeten Forderung.
  • BGH, 25.01.1961 - VIII ZR 22/60
    Die Erkennbarkeit (Bestimmbarkeit) des Pfändungsgegenstandes muss sich also bei einer nach den Grundsätzen des § 133 BGB vorzunehmenden nicht am buchstäblichen Sinn haftenden Auslegung des Beschlusses aus diesem selbst ergeben (RGZ 139, 97, 100; 160, 37, 39).

    Während das Reichsgericht in RGZ 108, 318, 319 und in früheren Entscheidungen es als genügend erachtet hatte, wenn die zu pfändende Forderung so gekennzeichnet wurde, dass der Schuldner und der Drittschuldner aus der Angabe zu erkennen vermochten, auf welche Forderung die Pfändung nach dem Willen des Gläubigers gerichtet sein sollte, hat es in späteren Entscheidungen hervorgehoben, dass die Bestimmbarkeit auch im Interesse anderer Gläubiger und überhaupt im Interesse der Rechtssicherheit notwendig sei (RGZ 140, 340, 342; 160, 37, 40).

  • BGH, 05.05.1977 - II ZR 213/75

    Der einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugrunde liegende Titel - …

    Diese mangelnde Übereinstimmung stellt jedoch bei verständiger Auslegung die Identität der gepfändeten und überwiesenen Forderung nicht in Frage (…vgl. BGH, Urt. v. 21.12.66 - VIII ZR 195/64, LM BGB § 705 Nr. 17 unter 4 a; RGZ 160, 37, 40 f).
  • BGH, 28.04.1965 - VIII ZR 113/63

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Pfändung - Vorliegen einer …

    Die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 108, 318, 319; 139, 97; 157, 328; 160, 37) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 13, 42; LM ZPO § 857 Nr. 4, § 829, Nr. 5), die durchweg von der Rechtslehre gebilligt wird (…Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl. § 193 II 2, Stein/Jonas, ZPO 18. Aufl. § 829 Anm. II 4, Baumbach/Lauterbach, ZPO 28. Aufl. § 829 Anm. 2 C),hat folgende Grundsätze für die Auslegung von Pfändungsbeschlüssen entwickelt:.
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