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Rechtsprechung
   RG, 14.03.1940 - IV 260/39   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1940,7
RG, 14.03.1940 - IV 260/39 (https://dejure.org/1940,7)
RG, Entscheidung vom 14.03.1940 - IV 260/39 (https://dejure.org/1940,7)
RG, Entscheidung vom 14. März 1940 - IV 260/39 (https://dejure.org/1940,7)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • RGZ 163, 91
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 09.03.1959 - VII ZR 90/58

    Rechtsmittel

    Dieser Beurteilung ist im Ergebnis zuzustimmen, ohne daß es eines Eingehens auf die Frage bedarf, welche besonderen Anforderungen zu stellen sind, um den Burgen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage aus seiner Verbindlichkeit zu entlassen (vgl. insoweit RGZ 146, 376, 379 f; 158, 166, 172; 163, 91, 99).
  • RG, 25.01.1941 - IV 281/40

    1. Ist die Einwirkung auf einen fremden Willen durch Drohung, sofern das …

    Indessen untersteht - was die Revision der Klägerin übersieht - auch ein solcher Vertrag dem allgemeinen, die ganze Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz (§ 242 BGB ), dass niemand sein Recht gegen Treu und Glauben geltend machen darf und ihm anderenfalls der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengesetzt werden kann (RG, JW 1935, 2619 Nr. 3, RGZ 163, 91 ).

    Pfändungsbeschränkungen verweisen (RG, JW 1935, 2619 3; 1939, 345 12; RGZ 163, 91 ).

  • BGH, 13.11.1952 - IV ZR 72/52

    Rechtsmittel

    Geht man von den erörterten Feststellungen des Berufungsgerichts aus, dann ist es unerheblich, ob die von Emilie R. übernommene Bürgschaft, wie das Berufungsgericht im Anschluß an RGZ 163, 91 (99) meint, einen "dem Gewährvertrag ähnlichen Charakter" hat oder ob es sich, wie die Revision annimmt, um eine Bürgschaft im Sinne der §§ 765 ff BGB handelt.

    Die Grundsätze der Entscheidung RGZ 163, 91, auf die das Landgericht und das Berufungsgericht sich weitgehend bezogen haben, können - insoweit ist der Revision zu folgen - nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden.

  • BFH, 09.12.1969 - II 103/63

    Rechtsnatur als Bürgschaftsvertrag oder als Versicherungsvertrag bei zwischen …

    Für die Frage, ob ein Bürgschaftsvertrag oder ein anderer verwandter Vertrag mit selbständiger Verbindlichkeit, unter Umständen ein Versicherungsvertrag, zustande gekommen ist, ist nicht die Wortwahl, sondern der wirkliche Wille der Parteien in Verbindung mit dem materiellen Vertragsinhalt maßgebend (RGZ 90, 415, 417; Bundesgerichtshof, Lindenmeier-Möhring, § 765 BGB Nr. 1; vgl. auch RGZ 163, 91, 97, 99).
  • OLG Zweibrücken, 24.09.1981 - 6 UF 7/81

    Unterhaltsvereinbarung ; Vertraglich ausgeschlossen; Unterhaltsberechtigter; …

    Es ist zwar nach bereits vom Reichsgericht entwickelten Grundsätzen zu § 242 BGB in Unterhaltsfällen anerkanntes Recht, dass der Anspruch des Unterhaltsberechtigten auch bei vertraglichem Ausschluss der Abänderbarkeit der Unterhaltsvereinbarung dort seine Grenze finden muss, wo der eigene Unterhalt des Verpflichteten selbst nicht mehr gesichert ist (vgl. RGZ 116, 40, 49; 163, 91, 96; RG, JW 1935, 2619; RG, JW 1939, 345 f.; OGH der britischen Zone, JZ 49, 35).
  • BSG, 19.03.1980 - 11 RA 30/79

    Revisionskläger - Revisionsschrift - Rentenanspruch für Hinterbliebene - …

    Dem Hauptschuldner bleibt bei Existenzgefährdung ungeachtet der Bürgschaft der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erhalten (RGZ 163, 91, 96); der Bürge kann sich dagegen auf die Existenzgefährdung des Schuldners nicht berufen (…a.a.O. S. 97 ff.).
  • BGH, 14.01.1981 - IVb ZR 540/80

    Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung - Sittenwidrigkeit einer …

    Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß der Abänderungsverzicht unbeachtlich ist, wenn sich die Verhältnisse derart geändert haben, daß die weitere Erfüllung der Unterhaltspflicht die wirtschaftliche Existenz des Unterhaltsschuldners gefährden würde (RGZ 163, 91, 96; 166, 41, 49;… Hoffmann/Stephan, Ehegesetz 2. Aufl. § 72 Rdz. 45;… RGRK/Wüstenberg, BGB 10./11. Aufl. § 72 EheG Anm. 31;… MünchKomm/Richter, BGB § 1585 c Rdz. 23, 43;… Göppinger, Vereinbarungen anläßlich der Ehescheidung 3. Aufl. Rdz. 257).
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