Rechtsprechung
| RG, 12.09.1940 - VIII 425/39 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 164, 397
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 15.06.1971 - VI ZR 262/69
Abbedingung der Fürsorgepflicht des Bestellers im Rahmen eines Werkvertrages
Gerade dann, wenn dem Schuldner die Schutz- und Fürsorgepflichten des § 618 BGB obliegen, hat es die Rechtsprechung aber als naheliegend bezeichnet, daß nicht nur der Vertragsgegner, sondern auch Dritte, die das vom Schuldner beschaffte Arbeitsgerät benutzen, wie beispielsweise die Arbeitnehmer oder Familienangehörigen des Unternehmers, in den Schutzzweck des Vertrages einbezogen sind (vgl. RGZ 164, 397, 399; BGH Urteile vom 21. September 1955 - VI ZR 118/54 - LM § 157 BGB [D] Nr. 5 - VersR 1955, 740, vom 25. April 1956 - VI ZR 34/55 - LM § 328 BGB Nr. 11 = VersR 1956, 419, 519 sowie die bereits angeführten Senatsurteile vom 15. Mai 1959 und vom 21. Juni 1963).Nach der Rechtsprechung beruht der Ersatzanspruch, den der verletzte Dritte gegen den Schuldner als vertraglichen Schadensersatzanspruch hat, auf einer gemäß den §§ 133, 157 BGB vorgenommenen ergänzenden Auslegung des Vertrages, den der Schuldner mit dem Gläubiger geschlossen hat (RGZ 127, 218, 221/222; 164, 397; BGH Urteile vom 21. September 1955 - VI ZR 118/54 - LM § 157 BGB [D] Nr. 5 undvom 21. Mai 1970 - VII ZR 175/68 - VersR 1970, 831).
- BGH, 07.11.1960 - VII ZR 148/59
Vertrag zugunsten Dritter. Mitverschulden
b) Das entspricht der in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und Bundesgerichtshofs entwickelten Auffassung (RGZ 98, 210; 127, 218, 222; 160, 155; 164, 397; BGHZ 24, 325; 26, 365; BGH in LM Nr. 5 zu § 157 BGB (D); Nr. 2 zu § 254 BGB (E); Nr. 5 zu § 254 BGB (E a); Nr. 11 und 18 zu § 328 BGB). - BGH, 20.02.1958 - VII ZR 76/57
Übergang vertraglicher Schadensersatzansprüche nach § 1542 RVO
Voraussetzung ist, daß es sich dabei, wie hier, um einen abgrenzbaren und bestimmbaren Personenkreis handelt (RGZ 98, 210; 127, 218, 222; 164, 397; BGHZ 5, 62, 67 ; BGH in LM Nr. 5 zu § 157 (D) BGB; Nr. 11 zu § 328 BGB, Nr. 2 b zu § 254 (E) BGB).
- BGH, 19.05.1958 - II ZR 83/57
Reederhaftung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 21.09.1955 - VI ZR 118/54
Rechtsmittel
Daß nach § 328 BGB eine eigene Berechtigung der Hinterbliebenen bejaht wird, liegt in der Linie der schon vom Reichsgericht gewiesenen Rechtsprechung (vgl. insbesondere RGZ 102, 231; 127, 218; 164, 397). - BGH, 14.07.1970 - VI ZR 203/68
Beförderung eines reparaturbedürftigen Baggers mit einem Tieflader
Mag daher zwischen dieser und dem Zweitbeklagten auch nicht unmittelbar ein eigener Vertrag bestanden haben, so bestanden jedenfalls die der Klägerin aus dem Dienstverschaffungsvertrag zugewandten vertragsähnlichen Beziehungen (vgl. RGZ 164, 397, 399;… Erman/Westermann, a.a.O. § 328 Anm. 6 h). - BAG, 08.08.1958 - 4 AZR 173/55
Begründung eines Arbeitsverhältnisses - Arbeitsvertrag - Mittelbares …
Rechtlich, besteht eine persönliche Abhängigkeit der Hilfsperson , d Q h 0 die im Arbeitsvertrage wurzelnde Gehorsamspflicht bei der Arbeitsleistung, nur gegenüber der Mittelsperson , Eine Aufspaltung von Arbeitgeberfunktionen tritt also allenfalls tatsächlich, nicht aber rechtlich ein" Ebensowenig liegt die "Lohnzahlungsfunktion" begriffsnotwendig beim Hauptaz'beitgeber (so Dersoh in sei ner Anm0 zu dem Urteil des Dritten Senats vom 9o April 19573 AR-Blattei D, Ai"beitsvertrag-Arbeitsverhältnis III, Ent scheidung 1)0 Vielmehr beruht auch die Verpflichtung zur Lohnzahlung auf dem Arbeitsvertrage und obliegt demjenigen, der den vertraglichen Anspruch auf die Arbeitsleistung hat; sie ergibt sich aber nicht schon aus der Ausübung einer Weisungsbefugnis oder aus der Eingliederung in einen Betrieb" Auch Nikisch (Lehrbuch I, S" 208) ist der Meinung, daß sich der Lolinanspruch der H-ilfskraft gegen die Mittelsperson richtet, wie er auch dem Leiharbeiter einen Lohnanspruch nur gegen den Verleiher geben will, weil die Lohnzahlungspflicht auf dem Arbeitsvertrage beruhe (…aaO S" 215 und S" 217 Fußnote 50)o Wohl können sich aus einem Tatbestand, wie er als mittelbares Arbeitsverhältnis bezeichnet wird, auf anderen Gebieten auch Rechtsfolgen für die Beziehungen zwischen dem sogenannten mittelbaren Arbeitgeber und der Hilfskraft des Mittelsmannes ergeben, so insbesondere im Gebiet der Sozialversicherung und des Arbeitnehmerschutzrechts (vgl" Hueck- NjPP®p£®£:> Lehrbuch I, 60 Aufl0, S" 110 Fußnote 16)" Auch können der Hilfskraft aus den Abmachungen zwischen der Mittelsperson und deren Arbeitgeber Ansprüche als begünstigtem Dritten erwachsen (vgl0 RGZ 164, 397) , Aus dem als mittel bares Arbeitsverhältnis bezeichneten Tatbestand allein kann jedenfalls ein Lohnanspruch der Hilfsperson gegen den sogenannten mittelbaren Arbeitgeber nicht hergeleitet werden , Auch der Entwurf des Arbeitsrechtsausschusses der Akademie für Deutsches Recht für ein Gesetz über das Arbeitsverhältnis (1938) sah in § 121 lediglich vor, daß der "'Unternehmer", falls zu befürchten sei, daß der Mittelsmann seinen Hilfskräften den Lohn nicht zahle, auf deren Verlangen berechtigt und verpflichtet sein sollte, den Hilfskräften den Lohn unmittelbar auszuzahlen, d" h" die vom Mittelsmann geschuldete Leistung - gegebenenfalls aus dem diesem versprochenen Gesamt lohn: - unmittelbar an die Hilfskräfte zu bewirken; der Entwurf hielt also selbst für eine solcher maßen beschränkte Haftung des sogenannten mittelbaren Arbeitgebers einen besonderen Rechtsgrund für erforderlich und wollte einen solchen durch eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung schaffen ,. - BGH, 12.12.1957 - II ZR 88/57
Rechtsmittel
Dem Reeder erwuchsen hieraus keine vertraglichen Pflichten, auch ein mittelbares Arbeitsverhältnis (RGZ 164, 397 [399]; BAG NJW 1957, 1165) bestand nicht zwischen den Parteien.
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