Rechtsprechung
| RG, 07.10.1940 - IV 201/40 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 165, 26
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 04.10.1982 - GSZ 1/82
Anpassung des in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts
Was die - begrifflich vorrangige - "entsprechende Anwendung" des § 323 Abs. 1 ZPO angeht, so besteht schon seit den frühesten einschlägigen Urteilen des Reichsgerichts kein Zweifel darüber, daß die Verweisung im Absatz 4 keinerlei praktische Bedeutung mehr hat: Voraussetzungen und Umfang einer etwaigen Abänderung des Titels richten sich allein nach materiellem Recht; § 323 Abs. 4 ZPO stellt insoweit nur noch klar, daß die Eigenschaft eines gerichtlichen Vergleichs (oder einer sonstigen vollstreckbaren Urkunde) der Abänderbarkeit aus materiellrechtlichen Gründen nicht entgegensteht (vgl. RGZ 106, 233, 234; 110, 100, 101; RG JW 1921, 1080, 1081; RGZ 165, 26, 31; BGH, Urteil vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/62 = NJW 1963, 2076, 2079). - BGH, 05.03.1958 - IV ZR 307/57
Pflichten des Zeugen zur Beantwortung von Fragen
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 28.01.1987 - IVb ZR 10/86
Rechtsnatur eines Vertrages über eine Morgengabe nach islamischem Recht
Für den Fall, daß der Beklagte sich wirksam verpflichtet hat, der Klägerin 100.000 DM als Abfindung ihres Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt zu zahlen, kann eine Herabsetzung des Abfindungsbetrages nach den Grundsätzen über die Änderung der Geschäftsgrundlage in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 1579 BGB in Betracht kommen (vgl. etwa BGH Urteile vom 19. März 1953 - IV ZR 226/52 - LM EheG § 72 Nr. 2 und vom 20. Dezember 1961 - IV ZR 119/61 - FamRZ 1962, 112, 113; s. ferner RGZ 165, 26, 29 und 166, 378, 380, 381 f. sowie Rolland 1. EheRG 2. Aufl. § 1585c BGB Rdn. 10).
- BGH, 11.11.1959 - IV ZR 88/59
Zulässigkeit der Aufrechnung gegenüber dem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 27.11.1952 - IV ZR 57/52
Beilegung eines Streites über die im Ehescheidungsverfahren zu treffende …
Da die Leistung von Unterhalt an den schuldigen Gatten durch den anderen nicht grundsätzlich als ein sittenwidriger Zustand angesehen werden kann (RGZ 165, 26 [28]), wäre der Vergleich als unsittlich allenfalls deshalb anzusehen, weil es infolge des Schweigens der Beklagten dem Kläger unbekannt war, daß sie sich mehrerer Ehebrüche schuldig gemacht hatte, und weil infolgedessen der Kläger durch das Abkommen in Verbindung mit dem Scheidungsurteil zu Unterhaltsleistungen verpflichtet wurde, die er nicht hätte zu entrichten brauchen, wenn das unmittelbar nach dem Abschluss der Vereinbarung rechtskräftig gewordene Scheidungsurteil der wahren Rechtslage entsprechend ergangen wäre. - BGH, 25.06.1954 - V ZR 140/52
Rechtsmittel
Das Reichsgericht hat sich aber in späteren Entscheidungen auf den Standpunkt gestellt, die Herbeiführung eines Urteils auf sittenwidrigem Weg, etwa durch Irreführung des Gerichts, sei nur ein besonders grober Verstoß gegen die guten Sitten, aber nicht die einzige Möglichkeit dieser Art (RGZ 155, 55 [59]; 156, 265 [269]; 163, 287 [289], 292 [293]; 165, 26). - BGH, 03.07.1957 - V ZR 66/57
Rechtsmittel
Es wäre insbesondere nicht ersichtlich, wieso sich diese Annahme aus den von der Revision angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 155, 55; 156, 265; 163, 289; 165, 26; DR 1941, 2613) ergeben sollte. - BGH, 11.05.1953 - IV ZR 5/53
Rechtsmittel
Die Revision ist vielmehr zurückzuweisen, auch wenn trotz der im Schrifttum geäusserten Bedenken (…Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts, 5. Aufl. S. 720 f;… Baumbach-Lauterbach 21. Aufl. Einf Nr. 6 vor § 322 ZPO; Reinicke in NJW 1952, 3) die neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts und diejenige des Bundesgerichtshofs (RGZ 155, 55; 156, 265; 163, 293 f; 165, 26; 168, 12; BGH in NJW 1951, 759) uneingeschränkt zugrunde gelegt werden. - BGH, 13.11.1952 - IV ZR 72/52
Rechtsmittel
Diese Bestimmung soll, wie schon das Landgericht ausgeführt hat, nicht jeden Fall treffen, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte seinen Lebenswandel in sittlich zu mißbilligender Weise gestaltet; sie will den Belangen des Unterhaltspflichtigen nur insoweit Rechnung tragen, als ihm nicht zugemutet werden soll, die Beschmutzung der Familienehre durch einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel hinzunehmen und trotzdem eine auf der früheren Ehe beruhende Unterhaltspflicht zu erfüllen; sie setzt daher voraus, daß der Unterhaltspflichtige sich durch die äusserlich wahrnehmbare Art des von dem ändern geführten Lebenswandels in seinen Belangen getroffen fühlen kann (RGZ 165, 26 [30]). - BGH, 07.07.1955 - III ZR 222/53
Rechtsmittel
Es ist vielmehr nach der bis zuletzt vom Reichsgericht und auch vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung ausserdem erforderlich, daß derjenige, der von dem unrichtigen Urteil Gebrauch macht, dessen Unrichtigkeit kennt und dass noch besondere Umstände hinzutreten, welche die Ausnutzung des unrichtigen und als unrichtig erkannten Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen (RGZ 163, 287 [290]; 165, 26 [28], 168, 1 [12]; BGH in NJW 1951, 759 und BGHZ 13, 71 [BGH 01.04.1954 - IV ZR 177/53] [72]). - RG, 14.05.1941 - IV 40/41
Zur Anwendung des § 74 EheG. auf vertraglich geregelte Unterhaltsansprüche …
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