Rechtsprechung
| RG, 20.02.1941 - II 99/40 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 166, 160
Wird zitiert von ... (14)
- BGH, 29.05.1984 - VI ZR 276/82
Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs über die Räumung und Herausgabe einer …
Hat die Gesellschaft erst mit der Herausgabe der Gaststättenräume an die Eheleute F. ihr Ende gefunden, dann mußte die Beantwortung der Frage, wem die Vergleichssumme in welchem Umfang gebührte, der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und P. vorbehalten bleiben, die auch nach der Beendigung einer Innengesellschaft zu erfolgen hat (RGZ 166, 160, 163;… BGH, Urt. v. 28. Oktober 1959 - IV ZR 91/59 = NJW 1960, 428, 429).Eine solche ist gerade dadurch gekennzeichnet, daß es an einem gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen fehlt (RGZ 166, 160, 163;… BGH, Urt. v. 22. Juni 1981 = a.a.O. mit Anm. Schmidt in JuS 1982, 139;… Staudinger/Keßler, BGB 12. Aufl. Vorbem. 92 zu § 705).
Doch sind auch bei der Innengesellschaft die Geschäftsverbindlichkeiten von Bedeutung für die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe dem Innenbeteiligten nach der Auflösung der Gesellschaft ein Abfindungsanspruch gegen den Geschäftsinhaber zusteht; denn dieser schuldrechtliche Anspruch richtet sich auf die verhältnismäßige Beteiligung an dem nach Abzug der Schulden verbleibenden Wert des Geschäftsvermögens (RGZ 166, 160, 164 f;… MünchKomm-Ulmer, BGB § 705 Rdn. 203;… Erman/Schulze-Wenck, BGB 7. Aufl. § 733 Rdn. 10).
- BFH, 27.10.1970 - II 72/65
Erbengemeinschaft - Offene Handelsgesellschaft - Verschiedene Rechtsträger - …
- BGH, 27.11.1958 - II ZR 99/57
Rechtsmittel
Bei der zwischen den Brüdern bestehenden bürgerlichrechtlichen Gesellschaft handelt es sich um eine Innengesellschaft, die kein Gesamthandvermögen aufzuweisen braucht (vgl. RGZ 166, 160; RG JW 1934, 3268).Die weitere Feststellung, die Kläger müßten so behandelt werden, als ob das OHG-Vermögen Gesamthandvermögen einer zwischen sämtlichen Beteiligten bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei, entspricht der Rechtslage, wie sie bei einer Innengesellschaft vorliegt, die kein Gesamthandvermögen besitzt, deren Gesellschafter aber kraft schuldrechtlicher Verpflichtung dahin gebunden sind, das bei einem Gesellschafter oder bei mehreren Gesellschaftern vorhandene Gesellschaftsvermögen dem Wert nach im Innenverhältnis zu den übrigen Gesellschaftern so zu behandeln, als ob es Gesellschaftsvermögen wäre (vgl. RGZ 166, 160, 162).
- OLG München, 30.04.2014 - 20 U 2169/13
Ansprüche in der Abwicklung einer stillen Gesellschaft
Allein in ihr Vermögen sind die Einlagezahlungen der stillen Gesellschafter übergegangen (Gehrlein in Ebenroth/Boujong HGB , 2. Aufl. § 235 Rn. 1; Zutt in Staub HGB , 4. Aufl. § 235 Rn. 1; Karsten Schmidt in Münchener Kommentar zum HGB , 2. Aufl. § 235 Rn. 2; RGZ 166, 160, 164.; BGH vom 19.11.2013 - II ZR 383/12 - TZ. - BFH, 18.03.2005 - II R 19/02
Gesellschaftsvertrag: fehlende Beurkundung; Formmangel
Das Formerfordernis der notariellen Beurkundung (vgl. dazu Urteile des Reichsgerichts vom 1. November 1939 II 91/39, RGZ 162, 78, sowie vom 20. Februar 1941 II 99/40, RGZ 166, 160, 165) ist jedoch nicht beachtet worden. - BGH, 14.07.1960 - II ZR 188/58
Voraussetzungen für die Begründung einer Innengesellschaft - Gemeinschaftliche …
In einem Fall dieser Art liegt es daher nahe, eine Abwicklung der Gesellschaft in der Weise vorzunehmen, daß dem Kläger ein Abfindungsanspruch auf eine Geldzahlung in Höhe des Wertes seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen zugebilligt wird, dem Beklagten dagegen das Grundstück frei von Bindungen durch das Gesellschaftsverhältnis verbleibt, wie dies in den §§ 738 - 740 BGB für die Fälle des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft vorgesehen ist und auch der für die stelle Gesellschaft getroffenen Regelung entspricht (§ 340 HGB; RGZ 166, 160, 164 f; BGH BB 1955, 203). - BGH, 19.12.1958 - IV ZR 131/58
Rechtsmittel
Beide Ehegatten sind im Innenverhältnis an den Werten des Geschäftsvermögens und den Erträgnissen des Geschäfts ebenso beteiligt gewesen, wie wenn eine Außengesellschaft bestanden hätte (RGZ 166, 160, 163).Hat dagegen der Kläger die Gesellschaft bereits im Herbst 1947 durch seine Kündigung wirksam aufgelöst, so wäre für die Auseinandersetzung auf den Tag der wirksam erfolgten Kündigung abzustellen, wie es das Berufungsgericht getan hat (RGZ 166, 160, 165; anders wegen der besonderen Fallgestaltung RG LZ 1928, 1330, 1332).
- BGH, 20.09.1974 - IV ZR 164/73
Auseinandersetzung einer Innengesellschaft unter Ehegatten - Vermögensbildung …
In diesem Falle hätte, wie der Revision zuzugeben ist, der Gesellschaftsvertrag nach § 313 BGB der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft (RGZ 166, 160, 165). - BGH, 10.01.1955 - II ZR 294/53
Rechtsmittel
Der andere Gesellschafter ist daher in diesem Fall bei einer Auseinadersetzung der Gesellschaft in Abweichung von § 733 Abs. 3 BGB (vgl. § 731 BGB) insoweit nur auf einen Auseinandersetzungsanspruch in Geld angewiesen, der sich - freilich unter Beachtung des § 733 Abs. 2 Satz 1 BGB - nach dem Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Auseinandersetzung richtet (RGZ 166, 160; vgl. auch RGZ 109, 380; JW 1927, 1688). - OLG München, 08.07.1992 - 7 U 1562/91
Wirksamkeit einer gesellschaftsvertraglichen Regelung über Abfindung eines …
Allerdings kann zwischen dem Unternehmer und dem stillen Gesellschafter dessen "schuldrechtliche Beteiligung" am Gesellschaftsvermögen vereinbart sein (vgl. schon RGZ 166, 160, 163). - BGH, 27.11.1957 - IV ZR 121/57
Rechtsmittel
- BFH, 14.06.1972 - II R 116/69
Stiller Gesellschafter - Kapitalgesellschaft - Atypische Ausgestaltung - Teil des …
- BGH, 22.05.1959 - 1 StR 1/58
- BGH, 28.01.1960 - II ZR 52/58
Umwandlung einer Außengesellschaft in eine Innengesellschaft - Stillschweigende …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".