Rechtsprechung
| RG, 04.02.1942 - III 69/41 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 168, 361
Wird zitiert von ... (9)
- OLG Köln, 30.04.2015 - 7 U 4/14
Kein Schadensersatz nach Bombardierung zweier Tanklaster in Kundus/Afghanistan
- BGH, 13.12.1951 - III ZR 144/50
Rechtsmittel
Ob eine solchermaßen beeinflußte Entscheidung des Reichsgerichts bei der Bejahung der sozialen Betreuung der Reichsautobahnarbeiter als Ausfluß staatlicher Fürsorge und damit als Ausfluß staatlicher Gewalt (RGZ 168, 361 [370]) vorliegt, wie die Revision anführt, braucht hier nicht entschieden zu werden. - BGH, 15.06.1951 - V ZR 86/50
Wegfall der Geschäftsgrundlage, wichtiger Grund, Aufklärungs- und …
Die Rechtsprechung hat nun seit längerer Zeit anerkannt, dass Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund gekündigt werden können, auch wenn eine ausdrückliche Bestimmung dieses Inhalts nicht vereinbart ist (RGZ 128, 1 [16]; 148, 92; 160, 270; 168, 361 [387]).Dies wurde zunächst für Dauerschuldverhältnisse ausgesprochen, bei denen die Interessen der Beteiligten in gesellschaftsähnlicher Form eng verknüpft und eine persönliche Zusammenarbeit in gegenseitigem Vertrauen besonders notwendig waren; aber die Rechtsprechung hat das Recht der Kündigung aus wichtigem Grunde auch auf Dauerschuldverhältnisse anderer Art ausgedehnt und einen wichtigen Grund immer für gegeben erachtet, wenn die Durchführung des Vertrages durch irgendein Ereignis erheblich gefährdet und deshalb dem Kündigenden nicht mehr zuzumuten ist (RGZ 168, 361 [366] und die dort erwähnten Entscheidungen).
- BGH, 14.05.1956 - III ZR 269/54
Rechtsmittel
Denn G. habe eine Aufgabe der Beklagten wahrgenommen (RGZ 168, 361 [368]).Die Haftung trifft vielmehr hier die beklagte Gemeinde (vgl. RGZ 168, 361, 368).
- BGH, 05.06.1952 - III ZR 151/51
Haftung für Fahrbereitschaftsleiter
Für diese Frage ist aus der auch vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung RGZ 168, 361 ff [369] nichts zu gewinnen. - BGH, 22.05.1959 - I ZR 46/58
Rechtsmittel
Es ist ein allgemeiner, von der Rechtsprechung aus dem in §§ 626, 723 Abs. 1 Satz 2 BGB, 92 (a.F.), 133 HGB enthaltenen Gedanken entwickelter Rechtsgrundsatz, bei Rechtsverhältnissen von längerer Dauer, die stark in die Lebensbetätigung der Beteiligten eingreifen, eine besondere gegenseitige Interessenverflechtung mit sich bringen und ein ungestörtes gegenseitiges Vertrauen der Beteiligten erfordern, die sofortige Kündigung aus wichtigem Grunde zuzulassen (RGZ 168, 361, 366; 169, 203, 206). - BGH, 14.07.1952 - III ZR 37/51
Amtshaftung für Viehbeschlagnahme
Deshalb geht auch der Hinweis der Revision auf die Entscheidung RGZ 168, 361 [369] fehl, in welcher das Reichsgericht ausgeführt hat, es entspreche dem Grundgedanken des Art. 131 WeimVerf, diejenige öffentlich-rechtliche Körperschaft, die uneingeschränkt über die Dienste eines von einer anderen Körperschaft angestellten Beamten verfüge und der die Ergebnisse seiner Tätigkeit zugute komme, auch für die in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit einem Dritten schuldhaft zugefügten Schäden eintreten zu lassen. - BGH, 31.01.1955 - III ZR 139/53
Rechtsmittel
Dies schließt jedoch nicht aus, daß die Haftung aus § 839 BGB im Einzelfall auch eine andere Körperschaft treffen kann (vgl. Urteil des Senats vom 9. Juli 1953 - III ZR 372/51 - S. 9 bis 10; vom 16. November 1953 - III ZR 146/52 - S. 8; vom 25. Juni 1953 - III ZR 175/51 - S. 12; vgl. auch BGHZ 6, 215 [223/4] und LM Nr. 4 zu Art. 34 GrundG; außerdem RG in DR 1941, 1294 Nr. 18 und in HRR 1934, 388; RGZ 168, 361 [369]; Schröer in JZ 1952 S. 129 ff). - BGH, 24.03.1955 - III ZR 174/53
Rechtsmittel
Für den Fall der Abordnung eines Beamten zu einer anderen als seiner Anstellungsbehörde entnimmt das Reichsgericht (RGZ 168, 361 [368/9]) dem Grundgedanken des Art. 131 WeimVerf, daß "diejenige öffentlich-rechtliche Körperschaft, die uneingeschränkt über die Dienste eines, wenn auch von einer anderen Körperschaft angestellten Beamten verfügt und der die Ergebnisse seiner Tätigkeit zugutekommen, auch für die in Ausübung seines Dienstes hoheitlicher Art Dritten schuldhafterweise zugefügten Schaden einzutreten hat".
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