Rechtsprechung
| RG, 16.05.1942 - II B 1/42 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 169, 147
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 16.10.1963 - IV ZB 171/63
Behörde i. S. des § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 108, 356, 359; 136, 402, 405; 138, 98, 102; 155, 211, 213; 169, 147, 149 f; RG HRR 1927 Nr. 168) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 7, 339, 341 [BGH 23.10.1952 - V ZB 18/51]; BGH WM 1955, 185, 187), kommt es jedoch für die Zulässigkeit der Vorlage allein darauf an, daß von dem rechtlich vertretbaren Standpunkt aus, den das Oberlandesgericht in seinem Vorlagebeschluß einnimmt, eine Stellungnahme zu der von ihm bezeichneten Rechtsfrage notwendig ist. - BGH, 18.03.1974 - II ZR 170/72
Haftung einer Privatperson wegen Benutzung von Firmenbriefbögen ohne Zusatz der …
entspricht der nahezu einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. RG SeuffArch. 81 Nr. 173; RGZ 169, 147, 150 f;… Würdinger, Großkomm. HGB 3. Aufl. § 22 Anm. 44, § 24 Anm. 8;… Schlegelberger/Schröder, HGB 5. Aufl. § 22 Anm. 20;… Baumbach/Duden, HGB 20. Aufl. §§ 22, 23 Bern. 2 C, § 24 Bern. 2 A;… Hueck, Recht der OHG 4. Aufl. S. 12 - jeweils m.w.N.). - BayObLG, 29.06.1979 - BReg. 3 Z 83/76
Keine nachträgliche Nichtigkeit der Firma durch Änderung des Firmengegenstandes
Während nun das Kammergericht (JFG 12, 248/250 und 12, 255 ff.) bei nachträglichem Unzulässigwerden der Firma weder § 142 FGG noch § 144 FGG für anwendbar gehalten, sondern das Registergericht allein auf das Verfahren nach § 37 Abs. 1 HGB , § 140 FGG verwiesen hatte, hat das Reichsgericht (RGZ 169, 147/141) bei einer Kommanditgesell-schalt das Amtslöschungsverfahren nach § 142 FGG für statthaft gehalten. - BGH, 30.06.1960 - VII ZB 12/60 2) Die Voraussetzungen der Vorlegung sind gegeben" § 28 Abs<> 2 und 3 FGG sind in Wertpapierbereinigungssachen entsprechend anwendbar (§ 61 YiöG; BGHZ 3, 123} " Da© Oberlandesgericht Celle würde auch durch die von ihm beabsichtigte Entscheidung von dem Beschluß des Oberlandesgerichts München , abweichen. Beide Fälle lie. en im wesentlichen gleich«. Daß es zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde wegen deren Unzulässigkeit im vorliegenden Falle eines Eingehens auf die zwischen den beiden Oberlandesgerichten strittige hechtsfrage nioht bedarf, wie im folgenden aus- ~ geführt ist, macht die Vorlegung nicht unzulässig" Es genügt, daß das vorlegende Oberlandesgericht, das hier die Beschwerde für zulässig hält, die strittige hechtsfrage als ent scheidungserheblich ansieht (BGHZ 7, 339, 341; RGZ 108, 356, 359; 136, 402, 405; 155, 211, 213; 169, 147, 149)" 3) Da die Vorlegung demnach zulässig ist, hat der Bundesgerichtshof über die sofortige Beschwerde selbst zu entscheiden (§ 28 Abs. 3 FGG).
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