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Rechtsprechung
   RG, 15.06.1942 - V 132/41   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1942,361
RG, 15.06.1942 - V 132/41 (https://dejure.org/1942,361)
RG, Entscheidung vom 15.06.1942 - V 132/41 (https://dejure.org/1942,361)
RG, Entscheidung vom 15. Juni 1942 - V 132/41 (https://dejure.org/1942,361)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 169, 185
 
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Wird zitiert von ... (23)

  • BGH, 08.10.2004 - V ZR 178/03

    Voraussetzungen der Heilung durch Auflassung und Eintragung

    Das hat der Senat, in der Nachfolge der Reichsgerichtsrechtsprechung (RGZ 169, 185), bejaht (BGHZ 82, 398, 403).

    Das Reichsgericht hatte einen formnichtigen Vorvertrag, der zur Abgabe eines Verkaufsangebots über ein Grundstück verpflichtete, durch die nachfolgende Abgabe eines notariell beurkundeten schuldrechtlichen Vertragsangebots, das alle vereinbarten Bedingungen enthielt, in entsprechender Anwendung des § 313 Satz 2 BGB a.F. als geheilt angesehen (RGZ 169, 185).

    Der Veräußerer werde jetzt auf die besondere Wichtigkeit des beabsichtigten Geschäfts hingewiesen und erhalte rechtskundige Belehrung und Beratung durch den Notar (RGZ 169, 185, 189).

  • BGH, 18.12.1981 - V ZR 233/80

    Heilung des Formmangels nach § 313 Satz 2 BGB

    Das Reichsgericht hat demgegenüber in RGZ 169, 185, 189 ff einen formnichtigen Vorvertrag auf Abgabe eines Verkaufsangebotes über ein Grundstück in entsprechender Anwendung des § 313 Satz 2 BGB nicht erst durch Auflassung und Eintragung, sondern bereits durch nachfolgende alle vereinbarten Bedingungen enthaltende Abgabe des Angebotes in notariell beurkundeter Form als geheilt angesehen.
  • BGH, 28.09.1962 - V ZR 8/61

    Zulässigkeit einer Potestativbedingung

    An Hand von Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 136, 132; 154, 355; 169, 65; 169, 185) sowie des Obersten Gerichtshofs für die britische Zone (DNotZ 1951, 124) führt es aus, daß sich eine einheitliche Auffassung darüber, was unter einem solchen Recht zu verstehen sei, bisher noch nicht herausgebildet habe.

    In RGZ 169, 65 werden sämtliche drei Formen erörtert (S. 70 f: bedingter Kaufvertrag, S. 71 Mitte: bindendes Vertragsangebot, S. 71 unten: Vorvertrag); in den Entscheidungen RGZ 154, 355 (S. 359) und RGZ 169, 185 (S. 188 f) geht es um Vorverträge.

  • BGH, 13.02.2003 - IX ZR 76/99

    Verpflichtung des Urkundsnotars zur Beurkundung des Parteiwillens

    Die Formnichtigkeit des Vorvertrages wird in entsprechender Anwendung des § 313 Satz 2 BGB a.F. mit dem formgültigen Abschluß des Hauptvertrages geheilt (vgl. RGZ 169, 185, 189 ff; BGHZ 82, 398, 403 ff).

    Dann fehlt die rechtliche Grundlage für eine Erstreckung der Heilungswirkung auch auf die nicht beurkundeten Teile des Vorvertrags (vgl. hierzu RGZ 169, 185, 190; BGHZ 82, 398, 404;… BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - VII ZR 251/91, aaO).

  • BGH, 09.07.1992 - IX ZR 209/91

    Beurkundungszwang für Treuhandverträge bei Bauherrenmodell

    Zwar kann ein gemäß § 313 BGB beurkundungsbedürftiger, formungültiger Vorvertrag in entsprechender Anwendung des § 313 S. 2 BGB schon durch den formgültigen Abschluß desjenigen Grundstückskaufvertrages geheilt werden, der Inhalt der vorvertraglichen Verpflichtung war (vgl. RGZ 169, 185, 189 ff; BGHZ 82, 398, 403 f m. Anm. von Wolfsteiner DNotZ 1982, 436, 437;… ferner auch BGH, Urt. v. 28. Januar 1987 - IVa ZR 45/85, NJW 1987, 1628; zweifelnd Hagen DNotZ 1984, 267, 291); die Eintragung im Grundbuch ist nicht erforderlich.
  • BGH, 01.07.1970 - IV ZR 1178/68

    Form von Maklerverträgen mit Verkaufsverpflichtung

    Dem ist entgegenzuhalten, daß der Form des § 313 Satz 1 BGB auch ein Vorvertrag bedarf, durch den sich jemand verpflichtet, ein Grundstück zu verkaufen (RGZ 107, 39, 40; 169, 185, 189; BGH LM § 313 BGB Nr. 19), sowie ferner ein Vertrag, durch den die Verpflichtung übernommen wird, das Eigentum an einem Grundstück nicht auf den Vertragspartner, sondern auf eine andere Person zu übertragen (RGZ 50, 163; 68, 260, 261).
  • BGH, 01.07.1966 - V ZR 167/65

    Räumungsverlangen einer Klägerin wegen eines Rechts zum Rücktritt von dem …

    Auch ein solcher Vorvertrag bedarf der Form (vgl. RGZ 169, 185, 189).
  • BGH, 31.01.1961 - V ZR 6/60
    Hat sich jemand ohne Einhaltung der Form des § 313 BGB zur Abgabe eines bindenden Verkaufsangebots über ein Grundstück verpflichtet, so wird durch spätere formgerechte Beurkundung des Angebotes und seiner nachfolgenden Annahme der Formmangel jedenfalls dann nicht geheilt, wenn eine Verpflichtung des Angebotsempfängers, die nach dem Willen der Vertragschließenden die Gegenleistung für das Verkaufsangebot bilden soll, nicht mit in die Urkunde aufgenommen wird (Ergänzung zu RGZ 169, 185).*).

    Das Reichsgericht hat sich allerdings in RGZ 169, 185 (= DR 1942, 1332) auf den Standpunkt gestellt, die formlos übernommene Verpflichtung zur Abgabe eines bindenden Grundstücksverkaufsangebotes bedürfe zu ihrer Heilung nicht der Auflassung des Grundstücks und der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch, vielmehr trete in entsprechender Anwendung des § 313 Satz 2 BGB die formheilende Wirkung bereits mit der Beurkundung des Verkaufsangebotes als solchen ein (…vgl. auch BGB RGRK 11. Aufl. § 313 Anm. 75;… Siebert/Schmidt, BGB 9. Aufl. § 313 Anm. 29;… Palandt/Danckelmann, BGB 19. Aufl. § 313 Anm. 14 c).

    Der Sachverhalt in RGZ 169, 185 lag insofern anders als der hier zur Entscheidung stehende, als dort die formlos getroffene Abmachung - es handelte sich um einen Pachtvertrag - mit dem in Aussicht genommenen Grundstücksverkauf zwar in einem die Wirkung des § 139 BGB auslösenden rechtlichen Zusammenhang stand, aber nicht, wie hier, unmittelbar die Gegenleistung für das Verkaufsangebot bildete.

  • BGH, 27.10.1982 - V ZR 136/81

    Grundstückskauf - Sicherungsabrede - Formerfordernis - Notarielle Beurkundung

    Es mag sein, daß eine formlose Verpflichtung zur Abgabe eines bindenden Grundstücksverkaufsangebots durch die Beurkundung des Angebots in entsprechender Anwendung von § 313 Satz 2 BGB geheilt werden kann (RGZ 169, 185, 190; vgl. auch Senatsurteil vom 18. Dezember 1981, V ZR 233/80, NJW 1982, 759).
  • BGH, 28.01.1987 - IVa ZR 45/85

    Heilung der Formnichtigkeit eines Maklervertrages

    Dementsprechend muß bei dem - im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten - Kaufvorvertrag eine Heilung des Formmangels dann angenommen werden, wenn er durch Abschluß eines formgerechten Hauptvertrages erfüllt wird (RGZ 169, 185, 189; BGHZ 82, 398).
  • BGH, 11.02.1958 - VIII ZR 12/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.06.1988 - II ZR 143/87

    Treuepflicht des Gesellschafters im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages mit der …

  • BGH, 09.05.1956 - V ZR 95/55

    Ablauf der Nachfrist nach § 326 BGB

  • BGH, 06.02.1970 - V ZR 158/66

    Kauf einer Eigentumswohnung in Holland; Formerfordernisse bei einem notariellen …

  • BGH, 07.06.1973 - III ZR 71/71

    Form des Jagdpachtvorvertrages

  • BGH, 13.10.1967 - V ZR 83/66

    Befreiung von jeglicher Haftung - Formnichtigkeit des Ankauferechts - Annahme des …

  • BayObLG, 01.03.1982 - BReg. 3 Z 1/82

    Zur Kostenbewertung von Bauherrenmodellen

  • BayObLG, 21.12.1981 - BReg. 3 Z 61/80

    Zum Umfang der Grundbuchgebührenermäßigunggem. § 62 Abs. 2 KostO

  • BayObLG, 30.06.1982 - BReg. 3 Z 114/80

    Zur Abgrenzung zwischen Entwurfs- und Beurkundungsauftrag

  • LG München I, 21.12.1981 - 13 T 15 231/81

    Zur Bewertung der Bestellung eines Vorkaufsrechts

  • BGH, 16.06.1967 - V ZR 102/64

    Notarieller Grundstücksvertrag mit Abreden zu den Finanzierungsplänen - …

  • BGH, 28.10.1955 - V ZR 201/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.05.1952 - V ZR 11/51

    Rechtsmittel

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