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Rechtsprechung
   RG, 07.01.1943 - II 97/42   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1943,399
RG, 07.01.1943 - II 97/42 (https://dejure.org/1943,399)
RG, Entscheidung vom 07.01.1943 - II 97/42 (https://dejure.org/1943,399)
RG, Entscheidung vom 07. Januar 1943 - II 97/42 (https://dejure.org/1943,399)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 170, 265
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 10.07.1956 - I ZR 106/54

    Firmen- und Namensschutz für eine Firmenbezeichnung nach Einstellung des …

    Es hat zutreffend darauf hingewiesen, daß mit dem Untergang des Unternehmens auch die Firmen- und Namensrechte erlöschen (RGZ 170, 265 [273 ff]; RG GRUR 1943, 349 [350] - Wien-Berlin; vgl auch BGH GRUR 1956, 172 [175/76] - Magirus).

    Der Verlust der Firmen- und Namensrechte tritt indes nur ein, wenn der Geschäftsbetrieb auf die Dauer zum Erliegen kommt (RGZ 170, 265 [274]).

    Da die Beklagte auch ausdrücklich erklärt hat, sie wolle den Buchvertrieb nach der Klärung ihrer firmenrechtlichen Verhältnisse wieder aufnehmen und die Aufnahme des Geschäftsbetriebs im Hinblick auf die inzwischen vergangene Zeit vom Verkehr noch als die Fortsetzung des alten Unternehmens aufgefaßttwerden kann (RGZ 170, 265 [274]), ist der Zusammenhang mit dem früheren Betrieb noch nicht endgültig unterbrochen.

  • BGH, 04.02.1959 - IV ZR 151/58

    Ostfriesische Familiennamen als Vornamen

    Wenn durch den Gebrauch des Namens die Gefahr der Verwechslung mit einem anderen Namensträger hervorgerufen würde, kann die Pflicht bestehen, dem dadurch vorzubeugen, daß der Name nur in solcher Weise gebraucht wird, die diese Gefahr nach Möglichkeit ausschließt (RGZ 170, 265, 270).
  • BGH, 18.09.1959 - I ZR 118/57

    Rechtsmittel

    Wie der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 116, 209; 170, 265, 270; GRUR 1940, 358; GRUR 1941, 110) bereits mehrfach ausgesprochen hat (GRUR 1951, 410 - Luppy; BGHZ 4, 96, 105 [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] - Farina/Urköl'sch; GRUR 1957, 342, 346 - Underberg), findet das einem Firmeninhaber in § 16 UWG gewährte Ausschließlichkeitsrecht- und ebenso das Namensrecht des § 12 BGB - seine Grenze an dem Recht eines jeden Menschen, sich wie jeder andere Gewerbetreibende in redlicher Weise unter seinem Namen im geschäftlichen Leben als selbständiger Gewerbetreibender zu betätigen, insbesondere auf einem geschäftlichen Gebiet, auf das ihn seine bisherige Tätigkeit verweist.

    Denn einerseits sind die Möglichkeiten, einen Eigennamen in eine aus sonstigen Bestandteilen gebildete Firma einzufügen, so zahlreich, daß nicht von vornherein beurteilt werden kann, ob jede Firma, die den gleichen Familiennamen als Bestandteil hat, als verwechslungsfähig und irreführend erscheinen werde; und andererseits würde, wenn an seiner Lauterkeit bei der Bildung und Benutzung einer neuen Firma kein Zweifel mehr besteht, wonn er insbesondere alles Erforderliche und Zumutbare tut, um die Möglichkeit von Verwechslungen auszuschließen oder zu vermindern, ihm die Benutzung seines Namens in der Firma lediglich unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr nicht mehr streitig gemacht werden können, ein verbleibender Rest von Verwechslungsgefahr vielmehr von dem durch § 16 UWG geschützten Firmeninhaber hingenommen werden müssen (RGZ 116, 209, 210; 170, 265, 270; BGHZ 4, 96, 105 [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] ; vgl. auch BGH GRUR 1954, 70, 72 - Rohrbogen).

  • BGH, 26.05.1972 - I ZR 44/71

    Wirksamkeit der Übertragung eines Betriebes

    Es kann daher nicht als rechtsirrig angesehen werden, wenn das Berufungsgericht die Produktionseinstellung (vgl. bereits RGZ 170, 265, 274 - Roßhaarstoffe) sowie die Aufgabe der angemieteten Fabrikationsstätte und der (teilweise zur Sicherung an Dritte übereigneten) Einrichtungen als unschädlich angesehen hat (vgl. RG MuW 27/28, 522 = GRUR 28, 657 - Webers Feigenkaffee; RG MuW 31, 430, 431 - Kriesel), da als wesentlicher Unternehmensbestand noch der Firmenname, die Warenzeichen, Rezepte sowie die Kunden- und Lieferantenbeziehungen und damit der im Betrieb verkörperte good will vorhanden waren (vgl. BGH GRUR 54, 274, 275 - Goldwell) und über eine endgültige Betriebseinstellung noch nicht entschieden war.
  • BGH, 14.05.1957 - I ZR 50/56

    Rechtsmittel

    Ist der Sachverhalt aber, wie die Klägerin für den vorliegenden Fall behauptet, so gelagert, daß hinsichtlich des neuen Betriebes von einer Fortsetzung des alten nicht gesprochen werden kann, weil der Verkehr keine Betriebsfortsetzung annimmt, so ist, auch wenn die Bezeichnungen gleichlauten, das Recht an der Bezeichnung des früheren Geschäftsbetriebes untergegangen und ein neues Schutzrecht in Ansehung der Bezeichnung des neuen Betriebes mit der Priorität der Ingebrauchnahme für diesen Betrieb zur Entstehung gelangt (vgl. RGZ 170, 265 [273, 274]).
  • BGH, 12.10.1962 - I ZR 99/61

    Rechtsmittel

    Wenn der Senat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 170, 265, 274) von dieser Regel unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme zugelassen hat, so beruht dies auf der Erwägung, daß es Fälle gibt, in denen die Betriebseinstellung aus besonderen Gründen, z.B. dann, wenn sie durch höhere Gewalt wie durch eine Enteignungsmaßnahme in der sowjetischen Besatzungszone erzwungen war, nicht als endgültig und dauernd zu betrachten ist und daher mit der Wiederaufnahme des stillgelegten Betriebs durch den bisherigen Inhaber gerechnet werden muß.
  • LG Hamburg, 29.07.2010 - 327 O 569/09

    Markenrecht: Störung der Gleichgewichtslage zwischen gleichnamigen Unternehmen …

    Ein unvermeidbarer Rest von Verwechslungsgefahr wird häufig bestehen bleiben und ist hinzunehmen (RGZ 170, 265, 270 - Hä/Orange; BGHZ 4, 96, 105 - Urköl'sch; BGH GRUR 1960, 36 - Zamek; 1968, 212, 213 - Hellige).
  • BGH, 02.10.1959 - I ZR 126/58

    Rechtsmittel

    Wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 170, 265, 274) wiederholt ausgesprochen hat, geht der Kennzeichenschutz, der an das lebende Unternehmen gebunden ist, nicht verloren, wenn der Geschäftsbetrieb nur zeitweilig stillgelegt wird, in seinem wesentlichen Bestande jedoch erhalten bleibt, und wenn die Absicht und die Möglichkeit bestehen, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen daß die Stillegung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheinen kann (BGHZ 21, 66, 69 [BGH 15.06.1956 - I ZR 71/54] - Hausbücherei - BGH GRUR 1957, 428 - Bücherdienst -).
  • BGH, 16.03.1951 - I ZR 76/50

    Rechtsmittel

    Das durch die §§ 30, 37 Abs. 2 HGB, § 16 UnlWG dem Firmeninhaber gewährte Ausschliesslichkeitsrecht findet nun freilich seine Grenze an dem Recht jedes Menschen, sich unter seinem Namen im geschäftlichen Leben als selbständiger Gewerbetreibender zu betätigen (RGZ 116, 209; 170, 265 [268 ff]; GRUR 1940, 358; 1941, 110= DR 1941, 872).
  • BGH, 07.07.1959 - I ZR 101/58

    Nussknacker

    Der Kläger, der sich im Sommer 1948 einem anderen Geschäftszweige, der Papierverarbeitung und Kartonagenherstellung, zugewandt hatte, hat nichts dafür vorgebracht, daß er in den folgenden Jahren Schritte unternommen habe, um eine etwaige Erinnerung an sein stillgelegtes Zeitschriftenunternehmen im Verkehr wachzuhalten, namentlich etwa, daß er in Kreisen der Zeitschriftenverleger auf sein früheres Unternehmen und das damit verbundene Titelrecht hingewiesen und Beziehungen zu den früheren Abnehmern in den Westzonen gepflegt habe, wo nach seiner Behauptung zuletzt, d.h. im Frühjahr 1948, mehr als 100.000 Stück seiner Rätselzeitschrift vertrieben worden sein sollen (vgl. dazu RGZ 170, 265, 274; BGH Beschl. vom 12.11.1951 - I ZA 9/51 - zu OLG Düsseldorf in GRUR 1952, 242, 243).
  • BGH, 25.03.1958 - I ZR 45/57

    Rechtsmittel

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