Rechtsprechung
| RG, 24.10.1908 - Rep. I. 53/08 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Kommissionsagent; Vertrauensdienstverhältnis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)
Kommissionsagenturvertrag, Anwendbarkeit der für den HVV geltenden Kündigungsfristen auf einen Vertrag mit einem Kommissionsagenten, Kommissionsagent, Begriff, Kündigungsfrist
Papierfundstellen
- RGZ 69, 363
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 03.07.1997 - IX ZR 244/96
Umfang des Zurückbehaltungsrechts
Das jederzeitige Kündigungsrecht nach § 627 BGB kann, soweit es besteht - das Berufungsgericht hat offengelassen, ob es sich hier um ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen im Sinne des in § 627 Abs. 1 BGB genannten Ausnahmefalls handelte -, durch individualvertragliche Vereinbarung abbedungen werden (…BGH, Urt. v. 13. Dezember 1990 - III ZR 333/89, WM 1991, 604, 606); denn ein solcher Kündigungsausschluß läßt die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB bestehen, und das reicht zum Schutz der Vertragspartner regelmäßig aus (…MünchKomm-BGB/Schwerdtner 2. Aufl. § 627 Rdnr. 11; RGZ 69, 363, 365; 80, 29, 30; 105, 416 f). - ArbG Berlin, 16.11.2012 - 28 Ca 14761/12
Rückzahlung eines "Sign-On-Bonus" - Bindungsklausel - Grenzen der …
Deshalb hat auch das Bundesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtslehre den Rechtsgrundsatz vertreten, eine außerordentliche Kündigung könne nicht durch Vereinbarung besonderer Nachteile für den Kündigenden erschwert werden und eine vereinbarte Kündigungserschwerung sei daher gemäß § 134 BGB ungültig (...); 8.8.1963 - 5 AZR 395/62 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 2; 15.3.1991 - 2 AZR 516/90 - NZA 1992, 452, 455 [II.2 d, aa.]; BGH 3.7.2000 - II ZR 282/98 - NJW 2000, 2983 = NZA 2000, 945 = ZIP 2000, 1442 [2.]; weit früher indessen schon RG 9.10.1905 - I 133/05 - RGZ 61, 328 (zu § 723 Abs. 1 u. 3 BGB); 24.10.1908 - I 53/08 - RGZ 69, 363, 365: "Auf das Recht, jedes unter das Bürgerliche Gesetzbuch fallende Dienstverhältnis fristlos zu kündigen, kann nicht im voraus verzichtet werden; der § 626 muss absolut sein, wenn ihm überhaupt eine Bedeutung zukommen soll"; 15.2.1911 - I 387/10 - RGZ 75, 234, 239 zu Frage, ob "die Kündigung aus wichtigen Gründen dadurch erschwert werden" könne, "dass Vermögensnachteile an die Ausübung des Kündigungsrechts geknüpft werden": "Weil aber das Gesetz mit unvorhergesehenen Ereignissen rechnet und die Billigkeit entscheiden lassen will, ist es unzulässig, das Kündigungsrecht aus wichtigen Gründen im voraus auszuschließen oder zu beschränken".Deshalb hat auch das Bundesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtslehre den Rechtsgrundsatz vertreten, eine außerordentliche Kündigung könne nicht durch Vereinbarung besonderer Nachteile für den Kündigenden erschwert werden und eine vereinbarte Kündigungserschwerung sei daher gemäß § 134 BGB ungültig (...); 8.8.1963 - 5 AZR 395/62 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 2; 15.3.1991 - 2 AZR 516/90 - NZA 1992, 452, 455 [II.2 d, aa.]; BGH 3.7.2000 - II ZR 282/98 - NJW 2000, 2983 = NZA 2000, 945 = ZIP 2000, 1442 [2.]; weit früher indessen schon RG 9.10.1905 - I 133/05 - RGZ 61, 328 (zu § 723 Abs. 1 u. 3 BGB); 24.10.1908 - I 53/08 - RGZ 69, 363, 365: "Auf das Recht, jedes unter das Bürgerliche Gesetzbuch fallende Dienstverhältnis fristlos zu kündigen, kann nicht im voraus verzichtet werden; der § 626 muss absolut sein, wenn ihm überhaupt eine Bedeutung zukommen soll"; 15.2.1911 - I 387/10 - RGZ 75, 234, 239 zu Frage, ob "die Kündigung aus wichtigen Gründen dadurch erschwert werden" könne, "dass Vermögensnachteile an die Ausübung des Kündigungsrechts geknüpft werden": "Weil aber das Gesetz mit unvorhergesehenen Ereignissen rechnet und die Billigkeit entscheiden lassen will, ist es unzulässig, das Kündigungsrecht aus wichtigen Gründen im voraus auszuschließen oder zu beschränken".
Deshalb hat auch das Bundesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtslehre den Rechtsgrundsatz vertreten, eine außerordentliche Kündigung könne nicht durch Vereinbarung besonderer Nachteile für den Kündigenden erschwert werden und eine vereinbarte Kündigungserschwerung sei daher gemäß § 134 BGB ungültig (...); 8.8.1963 - 5 AZR 395/62 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 2; 15.3.1991 - 2 AZR 516/90 - NZA 1992, 452, 455 [II.2 d, aa.]; BGH 3.7.2000 - II ZR 282/98 - NJW 2000, 2983 = NZA 2000, 945 = ZIP 2000, 1442 [2.]; weit früher indessen schon RG 9.10.1905 - I 133/05 - RGZ 61, 328 (zu § 723 Abs. 1 u. 3 BGB); 24.10.1908 - I 53/08 - RGZ 69, 363, 365: "Auf das Recht, jedes unter das Bürgerliche Gesetzbuch fallende Dienstverhältnis fristlos zu kündigen, kann nicht im voraus verzichtet werden; der § 626 muss absolut sein, wenn ihm überhaupt eine Bedeutung zukommen soll"; 15.2.1911 - I 387/10 - RGZ 75, 234, 239 zu Frage, ob "die Kündigung aus wichtigen Gründen dadurch erschwert werden" könne, "dass Vermögensnachteile an die Ausübung des Kündigungsrechts geknüpft werden": "Weil aber das Gesetz mit unvorhergesehenen Ereignissen rechnet und die Billigkeit entscheiden lassen will, ist es unzulässig, das Kündigungsrecht aus wichtigen Gründen im voraus auszuschließen oder zu beschränken".
- BGH, 18.10.1984 - IX ZR 14/84
Begriff der Vertrauensstellung
Beim typischen "Vertrauensdienstverhältnis" (vgl. dazu RGZ 69, 363) wie z.B. zum Rechtsanwalt, Arzt, Steuerberater, Architekt usw. ist solche Werbung sogar untersagt, weil die besondere Vertrauenswürdigkeit zum Berufsbild gehört und eine erfolgreiche Berufsausübung voraussetzt.
- BGH, 10.02.1987 - KZR 6/86
Umstellung des Vertriebssystems durch einen marktstarken Hersteller; …
Sie ist weder Handelsvertreter der Beklagten (§§ 84 ff. HGB ) noch deren "Kommissions-Agent" (vgl. RGZ 69, 363). - ArbG Berlin, 16.12.2011 - 28 Ca 16216/11
Beendigung eines Kündigungsrechtsstreits per Prozessvergleich - "Prognoseprinzip" …
insofern etwa bereits BAG 18.12.1961 - 5 AZR 104/61 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 1; 8.8.1963 - 5 AZR 395/62 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 2; 15.3.1991 - 2 AZR 516/90 - NZA 1992, 452, 455 [II.2 d, aa.]; BGH3.7.2000 - II ZR 282/98 - NJW 2000, 2983 = NZA 2000, 945 = ZIP 2000, 1442 [2.]; weit früher indessen schon RG9.10.1905 - I 133/05 - RGZ 61, 328 (zu § 723 Abs. 1 u. 3 BGB); 24.10.1908 - I 53/08 - RGZ 69, 363, 365: "Auf das Recht, jedes unter das Bürgerliche Gesetzbuch fallende Dienstverhältnis fristlos zu kündigen, kann nicht im voraus verzichtet werden; der § 626 muss absolut sein, wenn ihm überhaupt eine Bedeutung zukommen soll"; 15.2.1911 - I 387/10 - RGZ 75, 234, 239 zu Frage, ob "die Kündigung aus wichtigen Gründen dadurch erschwert werden" könne, "dass Vermögensnachteile an die Ausübung des Kündigungsrechts geknüpft werden": "Weil aber das Gesetz mit unvorhergesehenen Ereignissen rechnet und die Billigkeit entscheiden lassen will, ist es unzulässig, das Kündigungsrecht aus wichtigen Gründen im voraus auszuschließen oder zu beschränken".S. insofern etwa bereits BAG 18.12.1961 - 5 AZR 104/61 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 1; 8.8.1963 - 5 AZR 395/62 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 2; 15.3.1991 - 2 AZR 516/90 - NZA 1992, 452, 455 [II.2 d, aa.]; BGH3.7.2000 - II ZR 282/98 - NJW 2000, 2983 = NZA 2000, 945 = ZIP 2000, 1442 [2.]; weit früher indessen schon RG9.10.1905 - I 133/05 - RGZ 61, 328 (zu § 723 Abs. 1 u. 3 BGB); 24.10.1908 - I 53/08 - RGZ 69, 363, 365: "Auf das Recht, jedes unter das Bürgerliche Gesetzbuch fallende Dienstverhältnis fristlos zu kündigen, kann nicht im voraus verzichtet werden; der § 626 muss absolut sein, wenn ihm überhaupt eine Bedeutung zukommen soll"; 15.2.1911 - I 387/10 - RGZ 75, 234, 239 zu Frage, ob "die Kündigung aus wichtigen Gründen dadurch erschwert werden" könne, "dass Vermögensnachteile an die Ausübung des Kündigungsrechts geknüpft werden": "Weil aber das Gesetz mit unvorhergesehenen Ereignissen rechnet und die Billigkeit entscheiden lassen will, ist es unzulässig, das Kündigungsrecht aus wichtigen Gründen im voraus auszuschließen oder zu beschränken".142) S. insofern etwa bereits BAG 18.12.1961 - 5 AZR 104/61 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 1; 8.8.1963 - 5 AZR 395/62 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 2; 15.3.1991 - 2 AZR 516/90 - NZA 1992, 452, 455 [II.2 d, aa.]; BGH3.7.2000 - II ZR 282/98 - NJW 2000, 2983 = NZA 2000, 945 = ZIP 2000, 1442 [2.]; weit früher indessen schon RG9.10.1905 - I 133/05 - RGZ 61, 328 (zu § 723 Abs. 1 u. 3 BGB); 24.10.1908 - I 53/08 - RGZ 69, 363, 365: "Auf das Recht, jedes unter das Bürgerliche Gesetzbuch fallende Dienstverhältnis fristlos zu kündigen, kann nicht im voraus verzichtet werden; der § 626 muss absolut sein, wenn ihm überhaupt eine Bedeutung zukommen soll"; 15.2.1911 - I 387/10 - RGZ 75, 234, 239 zu Frage, ob "die Kündigung aus wichtigen Gründen dadurch erschwert werden" könne, "dass Vermögensnachteile an die Ausübung des Kündigungsrechts geknüpft werden": "Weil aber das Gesetz mit unvorhergesehenen Ereignissen rechnet und die Billigkeit entscheiden lassen will, ist es unzulässig, das Kündigungsrecht aus wichtigen Gründen im voraus auszuschließen oder zu beschränken".
- OLG Düsseldorf, 22.11.1990 - 18 U 191/90 Die Zulässigkeit eines Ausschlusses von § 627 Abs. 1 BGB durch Parteiabrede ist im Gegensatz zu dem einer Parteidisposition entzogenen § 626 Abs. 1 BGB allgemein anerkannt (RGZ 69, 363; 80, 29; 96, 363; 105, 416;… Staudinger-Neumann, aaO., Rdn. 19 zu § 627 ;… Erman-Hanau BGB , 8. Aufl., Rdn. 10 zu § 627 ).
Dem genügt § 2 des Vertrages dadurch, daß die Parteien sich über einen bestimmten Zeitpunkt fest gebunden haben (RGZ 69, 363) und ein vorzeitiges Kündigungsrecht nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 626 Abs. 1 BGB gewährt wird.
- BGH, 06.11.1967 - VIII ZR 175/65
Rechtsnatur der Beziehungen zwischen Verlag und WBZ-Händler, Zeitschriftenverlag
Er ist also weder Handelsvertreter der Verleger (§§ 84 ff HGB), noch deren "Kommissions-Agent" (RGZ 69, 363), sondern selbständiger Händler.
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