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Rechtsprechung
   RG, 03.02.1912 - Rep. I. 48/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1912,180
RG, 03.02.1912 - Rep. I. 48/11 (https://dejure.org/1912,180)
RG, Entscheidung vom 03.02.1912 - Rep. I. 48/11 (https://dejure.org/1912,180)
RG, Entscheidung vom 03. Februar 1912 - Rep. I. 48/11 (https://dejure.org/1912,180)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Zurückbehaltungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 78, 334
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 13.07.1970 - VII ZR 176/68

    Aufrechnung des Auftraggebers mit Vorschußanspruch zur Mängelbeseitigung gegen …

    Daraus, daß der Beklagte den Kläger mehrmals mit solchen Arbeiten beauftragt und der Kläger für den Beklagten ein Kundenkonto geführt hat, das nicht nach den einzelnen Bauvorhaben untergliedert war, muß nicht auf eine dauernde Geschäftsverbindung geschlossen werden, wie sie in der Rechtsprechung (RGZ 68, 32, 34; RG Recht 1917, Nr. 1585; auch RGZ 78, 334, 336) zur Annahme eines einheitlichen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 273 Abs. 1 BGB vorausgesetzt wird.

    Zudem folgt auch aus einer dauernden Geschäftsverbindung nicht unbedingt die Anwendbarkeit des § 273 BGB (RGZ 78, 334, 336).

  • BGH, 27.03.1985 - VIII ZR 75/84

    Kaufähnliche Geschäfte - Verpflichtung zur Durchführung eines …

    Die erforderliche Konnexität ist nach der Rechtsprechung in einem weiten Sinne zu verstehen (Senatsurteil van17. März 1975 - VIII ZR 245/73 = BGHZ 64, 122, 125; BGHZ 47, 157, 167 [BGH 22.02.1967 - IV ZR 331/65]; RGZ 78, 334, 336).

    Eine ständige Geschäftsverbindung zwischen den Vertragspartnern kann auf einen solchen Zusammenhang hinweisen (BGHZ 54, 244, 250 [BGH 13.07.1970 - VII ZR 176/68]; RGZ 78, 334, 336).

    Aus der Geschäftsverbindung folgt jedoch nicht zwingend die Anwendbarkeit des § 273 BGB, vielmehr kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an (BGHZ 54, 244, 250 [BGH 13.07.1970 - VII ZR 176/68]; RGZ 78, 334, 336).

  • BGH, 25.06.1973 - II ZR 104/71

    Kontoerrichtung durch Treuhänder

    Zugleich wäre nach §§ 133, 157 BGB der Ausschluß des Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht der Bank als vereinbart anzusehen (vgl. z.B. OLG Hamburg, MDR 1970, 1008 = WM 1970, 1307; ferner RGZ 78, 334, 337).
  • BGH, 27.03.1956 - I ZR 191/54

    Rechtsmittel

    Nach ständiger Rechtsprechung (BGH LM ZPO 302 Nr. 1; BGHZ 16, 124 [BGH 11.01.1955 - I ZR 106/53] [141]; RGZ 68, 32 [zu § 273 BGB]; 78, 334 [zu § 27]; 134, 144 [zu § 27]; 158, 6 [14]; RGWarn 1917 Nr. 134) ist ein rechtlicher Zusammenhang nicht nur dann gegebene wenn die verschiedenen Ansprüche auf demselben Rechtsverhältnis, sondern auch dann, wenn sie auf verschiedenen Rechtsverhältnissen beruhen, sofern nur die Tatbestände, auf die sich die Ansprüche gründen, in einem derartig inneren, natürlichen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dass es Treu und Glauben widersprechen würde, wollte eine Partei ihren Anspruch ohne Berücksichtigung des Gegenanspruchs durchsetzen.
  • BGH, 27.05.1968 - VIII ZR 163/66

    Feststellungen bezüglich des Bestehens von Lieferungsverträgen - Schweigen auf …

    Es ist nicht erforderlich, daß die Ansprüche aus einem einheitlichen Rechtsgeschäft entspringen oder in einem sich gegenseitig bedingenden Verhältnis zueinander stehen, sondern es genügt ihr Ursprung aus Rechtsgeschäften, zwischen denen ein natürlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang vorhanden ist, so daß es gegen Treu und Glauben verstößt, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen Anspruch geltend gemacht wird (vgl. RGZ 78, 334).
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