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| RG, 05.05.1916 - Rep. III. 10/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Anspruch gegen einen Rechtsanwalt; Verjährung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 88, 223
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 17.10.1991 - IX ZR 255/90
Haftung des steuerlichen Beraters für verspätete Abgabe von Steuererklärungen
Lediglich bei Einzelaufträgen, die auf eine einmalige, in sich abgeschlossene Leistung gerichtet sind, wird der Steuerberater das Risiko im allgemeinen hinreichend abschätzen können, um für einen bestimmten Erfolg seiner Tätigkeit als Werkleistung im Sinne von § 631 BGB einzustehen (vgl. RGZ 88, 223, 226 f;… BGH, Urt. v. 20. Oktober 1964 - VI ZR 101/63, NJW 1965, 106). - OLG Düsseldorf, 18.10.2010 - 24 U 50/10
Auslegung eines Vertragsverhältnisses als Dienstvertrag bzw. Werkvertrag; …
Jedoch ist auch hier von einem Dienstvertrag auszugehen, wenn neben die erfolgsorientierte Tätigkeit als wesentlicher Bestandteil eine Dienstleistung, insbesondere in Form der Rechtsberatung oder des Beistandes tritt (vgl. RGZ 88, 223, 227;… Borgmann/Junk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Auflage, § 11 Rn. 35;… Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rn. 7, Vollkommer/Heinemann, a.a.O.). - LG Düsseldorf, 17.02.2010 - 5 O 250/08
Zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten abgeschlossener Vertrag ist …
Dies kann dann der Fall sein, wenn der Anwalt es übernimmt, Rechtsauskunft lediglich über eine konkrete Frage zu erteilen oder ein schriftliches Rechtsgutachten anzufertigen (RGZ 88, 223). - BGH, 08.12.1966 - VII ZR 114/64
Rechtsnatur des Vertrages über Erstattung eines Gutachtens
Das Abkommen über die Erstattung eines solchen Gutachtens ist, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, ein Werk- und kein Dienstvertrag; die Entscheidung RGZ 88, 223 ff, auf die es sich beruft, hat es mißverstanden. - BGH, 16.12.1955 - I ZR 134/54
Akzeptkredit
Daß die Beklagte ein eigenes Interesse an dem Geschäft hatte und für die Risikoübernahme gemäß § 354 HGB ein Entgelt in der Form der Akzeptprovision erhielt, schließt die Anwendung des § 675 BGB nicht aus; auch der Rechtsanwalt, der für seinen Auftraggeber tätig wird (RGZ 88, 223 [226]), oder die Bank, die für einen Kunden das Inkasso übernimmt (RGZ 54, 329 [331]), oder die Akkreditivzahlungen zu leisten hat (RGZ 114, 268 [270]), haben an der Tätigkeit, die sie für ihre Auftraggeber leisten, ein eigenes Interesse, das in dem an sie zu entrichtenden Entgelt in Erscheinung tritt.
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