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Rechtsprechung
   RG, 28.06.1916 - Rep. V. 180/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1916,163
RG, 28.06.1916 - Rep. V. 180/16 (https://dejure.org/1916,163)
RG, Entscheidung vom 28.06.1916 - Rep. V. 180/16 (https://dejure.org/1916,163)
RG, Entscheidung vom 28. Juni 1916 - Rep. V. 180/16 (https://dejure.org/1916,163)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Zwangsversteigerung. ; Mitversteigerte fremde Gegenstände.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 88, 351
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (1)

  • RG, 21.10.1882 - V 500/82

    Anspruch eines Vindikanten auf Kaufgelder

    Auszug aus RG, 28.06.1916 - V 180/16
    Für eine solche Verteilung des Gebots hat sich der erkennende Senat auch bereits in dem Urteile vom 21. Oktober 1882, Rep. V 500/82, (RGZ. Bd. 8 S. 204).

    1906 S. 15 Nr. 13 und RGZ. Bd. 8 S. 204 Bezug genommen, ist weiter für den Fall, daß für die dem Schuldner gehörigen Gegenstände und für die fremden Sachen gesonderte Gebote abgegeben worden seien, angenommen, daß es nicht auf den Wert der fremden Sachen, sondern auf den dafür erzielten Versteigerungserlös ankomme, und ist schließlich für den Fall des Zuschlags der Gegenstände des Schuldners und der fremden Sachen auf ein einheitliches Meistgebot ausgesprochen worden, daß der Versteigerungserlös dem Schuldner und dem dritten Eigentümer nach dem Verhältnis gebühre, in welchem zur Zeit der Versteigerung der Verkehrswert der dem Schuldner gehörigen Gegenstände zu dem Verkehrswerte der dem Dritten gehörigen Gegenstände gestanden habe, und daß demnach dem Dritten, dessen Eigentum erloschen sei, derjenige Betrag gebühre, welcher zu dem Gesamterlös in demselben Verhältnis stehe wie der Verkehrswert der fremden Sachen zu dem Verkehrswerte der Versteigerungsgegenstände.

  • BGH, 13.03.1970 - V ZR 71/67

    Ölheizungsanlage - § 94 Abs. 2 BGB, nachträglicher Einbau

    Die Klage ist vielmehr nur begründet, wenn sich die Versteigerung gemäß § 55 ZVG auf diese Gegenstände als Zubehör des Grundstücks (§ 95 Abs. 2 BGB) erstreckt und damit die Ersteherin durch den Zuschlag das Eigenturn an den eingebauten Gegenständen auch dem Berechtigten gegenüber wirksam erlangt hat (RGZ 76, 212, 213; 88, 351, 359 f; BGH NJW 1962, 1498).
  • BGH, 04.02.2005 - V ZR 114/04

    Ansprüche der Nutzer von Erholungs- und Freizeitgrundstücken

    Läßt sich der Gesamterlös, wie hier, nicht einzelnen Teilen zuordnen, so ist der aus der Gesamtverfügung erzielte Erlös grundsätzlich nach dem Verhältnis des Wertes der einzelnen Gegenstände zu dem Wert des veräußerten Ganzen zu verteilen (RGZ 88, 351, 357).
  • BGH, 01.10.1975 - IV ZR 161/73

    Ansprüche einer Erbengemeinschaft - Verfügung eines Nichtberechtigten - …

    Schon das Reichsgericht hat in seiner RGZ 88, 351, 359 veröffentlichten Entscheidung entschieden, daß der volle Erlös und damit auch der bei einer Veräußerung erzielte Gewinn nach § 816 BGB herauszugeben ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.07.2017 - 11 B 12.16

    Einzelfall der unverhältnismäßigen Ausweisung eines intelligenzgeminderten jungen …

    Rn. 26 Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens (2 Bände) und des Eilverfahrens OVG 11 S 51.16 (1 Band), die vom Beklagten übersandten Ausdrucke der Ausländerakte des Klägers (Bl. 1 - 377 in div. Heftern), die Strafakten 412 Ls 75/13 (3 Bände) und 395 Ls 28/15 (1 Band), die Gefangenenpersonalakte des Klägers (Az. 368/16 der JSA Berlin, 2 Bände) sowie einen Hefter mit Kopien aus der beigezogenen, nach Einsicht durch die Beteiligten zurückgesandten Akte des beim Amtsgericht Charlottenburg geführten Betreuungsverfahrens (Az. 56 XVII 180/16) Bezug genommen.

    Ausweislich des Beschlusses vom 26. September 2016 (AG Charlottenburg, Az. 56 XVII 180/16) wurde das Betreuungsverfahren deshalb eingestellt, weil das Gericht davon ausging, dass der Kläger in der Lage sei, eine Person seines Vertrauens zu bevollmächtigen, und darüber hinaus im Zusammenhang mit seiner Haftentlassung auch anderweitige ausreichende Unterstützung bei der Regelung seiner Angelegenheiten erhalte.

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