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Rechtsprechung
   RG, 08.11.1917 - Rep. IV. 253/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1917,143
RG, 08.11.1917 - Rep. IV. 253/17 (https://dejure.org/1917,143)
RG, Entscheidung vom 08.11.1917 - Rep. IV. 253/17 (https://dejure.org/1917,143)
RG, Entscheidung vom 08. November 1917 - Rep. IV. 253/17 (https://dejure.org/1917,143)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • opinioiuris.de

    Beerbung von Ausländern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Bestimmung des anwendbaren Rechts bei der Beerbung von Ausländern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 91, 139
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 02.05.1966 - III ZR 92/64

    Revisibilität ausländischer Kollisionsnormen

    Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 91, 139; BGHZ 19, 315, 316) [BGH 21.12.1955 - IV ZR 118/55] davon aus, die Frage, welches Erbrecht im Streitfall anwendbar sei, bestimme sich in erster Linie nach inländischem Recht, also nach deutschem Recht mit den in Deutschland anerkannten Grundsätzen des international Privatrechtes, und aus den Vorschriften des internationalen Erbrechts (Art. 24 u. 25 EG BGB) sei der Grundsatz zu entnehmen, daß jeder nach den Gesetzen des Staates beerbt werde, dem er z.Zt. seines Todes angehört habe (sog. Erbstatut).

    Denn, wenn diese Vorschrift für einen Ausländer mit Wohnsitz im Inland die Anwendung seines Heimatrechts auf die Erbschaft gebietet, muß dies erst recht gelten für einen Ausländer ohne Wohnsitz im Inland (RGZ 91, 139, 140/141).

  • BGH, 03.10.1962 - V ZR 212/60

    Ablehnung eines Richters im Tatbestandsberichtigungsverfahren - Entscheidung über …

    Aus Art. 24, 25 EGBGB ist der Grundsatz abzuleiten, daß jeder nach den Gesetzen des Staates beerbt wird, dem er zur Zeit seines Todes angehörte (RGZ 91, 139, 140/141;… Palandt a.a.O. Art. 24 EGBGB Anm. 2).
  • RG, 03.03.1924 - IV 386/23

    Unter welchen Umständen kann die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens …

    Die Revision wendet aber ein, § 812 Abs. 2 beziehe sich nur auf sog. abstrakte Schuldanerkenntnisse, nicht auch auf Anerkenntnisse, die Bestandteil eines gegenseitigen Vertrags seien, und hier handle es sich um ein Anerkenntnis der letzteren Art. Daran ist richtig (vgl. Urteil des RG. vom 8. November 1917 IV 253/17), daß § 812 Abs. 2 nur abstrakte, selbständige, von ihrem Bestimmungsgrunde, der sog. causa, losgelöste Verträge im Auge hat, durch die das Bestehen oder das Nichtbestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird, namentlich die Fälle des § 781 und des § 397 Abs. 2 BGB.
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