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Rechtsprechung
   OLG Köln, 11.09.2000 - 2 Wx 44/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,16584
OLG Köln, 11.09.2000 - 2 Wx 44/00 (https://dejure.org/2000,16584)
OLG Köln, Entscheidung vom 11.09.2000 - 2 Wx 44/00 (https://dejure.org/2000,16584)
OLG Köln, Entscheidung vom 11. September 2000 - 2 Wx 44/00 (https://dejure.org/2000,16584)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RNotZ 2001, 56
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 28.02.1991 - BReg. 3 Z 141/90

    Kostentragungspflicht eines Geschäftsunfähigen

    Auszug aus OLG Köln, 11.09.2000 - 2 Wx 44/00
    Rn. 12 Der Senat folgt in Übereinstimmung mit dem Landgericht der ganz überwiegenden Auffassung, daß eine entsprechende Anwendung der Schutzvorschriften der §§ 104 ff. BGB im Rahmen des im öffentlichen Recht wurzelnden Rechtsverhältnisses zwischen Notar und Beteiligten (…vgl. dazu OLG Frankfurt KostRsp. KostO § 2 Rn. 17;… Keidel/Winkler, BeurkG, 14. Aufl. 1999, § 4 Rn.2) jedenfalls dann ausscheidet, wenn der Notar - wie im hier zugrunde liegenden Fall - nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO zur Übernahme der Urkundstätigkeit verpflichtet war (…vgl. OLG Frankfurt a.a.O.; BayObLG JurBüro 1991, 842, 843 = …

    Die Kostenpflicht nach diesen Vorschriften beruht demgemäß allein auf der verfahrensrechtlichen Veranlassung gegenüber dem Notar als Amtsträger (Antragstellung), nicht auf privatrechtlichen Willenserklärungen (BayObLG JurBüro 1991, 842, 843; KG DNotZ 1977, S. 500).

    Rn. 14 Diese kostenrechtliche Ausgangslage wird zu Recht dem Fall der Kostenpflicht des aufgrund Geschäftsunfähigkeit Prozeßunfähigen im Zivilprozeß gleichgestellt (vgl. z.B. BayObLG JurBüro 1991, 842, 843 = …

    Es ist daher allgemein anerkannt, daß im Zivilprozeß die Abweisung der von einem Prozeßunfähigen selbst erhobenen Klage als unzulässig zwingend die Kostenerstattungspflicht des Veranlassers nach § 91 Abs. 1 ZPO zur Folge hat (BGH a.a.O.; RGZ 53, 65, 67;… Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 91 Rn. 2;… Baumbach/Hartmann, ZPO, 55. Aufl. 1997, Übers § 91 Rn. 29 m.w.N.) Der innere Grund für die Abweichung von den Grundsätzen der §§ 104 ff. BGB wird dabei zutreffend darin gesehen, daß die Gerichte ein Tätigwerden nicht ablehnen können und in gleicher Weise Leistungen zu erbringen und Auslagen aufzuwenden haben, als wenn sie von einem Geschäftsfähigen befaßt worden wären (vgl. KG JurBüro 1977, 1119 f.; BayObLG JurBüro 1991, 842).

  • KG, 11.03.1977 - 1 W 1469/75
    Auszug aus OLG Köln, 11.09.2000 - 2 Wx 44/00
    3 Z 141/90|OLG Bremen; 15.11.1990; 4 WF 145/90">FamRZ 1991, 1080; KG DNotZ 1977, 500 = JurBüro 1977, 1119; KG DNotZ 1978, 568, 569 f. = JurBüro 1978, 1854, 1855; OLG Frankfurt DNotZ 1977, 500; Rohs/Wedewer, KostO, 1998, § 2 Rn. 9; Hartmann, KostG, 29. Aufl. 1999, § 2 KostO Rn. 13; Göttlich/Mümmler, KostO, 11. Aufl. 1992, zu K 1.24; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl. 1999, Einführung vor § 104 Rn. 8; a.A.: Lappe in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 14. Aufl. 1999, § 2 Rn. 26a; ders. in Anmerkung zu BayObLG KostRsp.

    Die Kostenpflicht nach diesen Vorschriften beruht demgemäß allein auf der verfahrensrechtlichen Veranlassung gegenüber dem Notar als Amtsträger (Antragstellung), nicht auf privatrechtlichen Willenserklärungen (BayObLG JurBüro 1991, 842, 843; KG DNotZ 1977, S. 500).

    3 Z 141/90|OLG Bremen; 15.11.1990; 4 WF 145/90">FamRZ 1991, 1080; OLG Frankfurt a.a.O.; KG DNotZ 1977, 500 = JurBüro 1977, 1119, 1120).

  • BGH, 04.03.1993 - V ZB 5/93

    Kostenpflicht der prozeßunfähigen Partei

    Auszug aus OLG Köln, 11.09.2000 - 2 Wx 44/00
    Dieses aber wird allein durch die Erhebung der Klage begründet, und zwar unabhängig davon, ob die Parteien prozeßfähig sind (BGH NJW 1993, 1865).
  • RG, 21.11.1902 - III 225/02

    Prozesskosten.; Beschwerde.

    Auszug aus OLG Köln, 11.09.2000 - 2 Wx 44/00
    Es ist daher allgemein anerkannt, daß im Zivilprozeß die Abweisung der von einem Prozeßunfähigen selbst erhobenen Klage als unzulässig zwingend die Kostenerstattungspflicht des Veranlassers nach § 91 Abs. 1 ZPO zur Folge hat (…BGH a.a.O.; RGZ 53, 65, 67;… Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 91 Rn. 2;… Baumbach/Hartmann, ZPO, 55. Aufl. 1997, Übers § 91 Rn. 29 m.w.N.) Der innere Grund für die Abweichung von den Grundsätzen der §§ 104 ff. BGB wird dabei zutreffend darin gesehen, daß die Gerichte ein Tätigwerden nicht ablehnen können und in gleicher Weise Leistungen zu erbringen und Auslagen aufzuwenden haben, als wenn sie von einem Geschäftsfähigen befaßt worden wären (vgl. KG JurBüro 1977, 1119 f.; BayObLG JurBüro 1991, 842).
  • BGH, 26.02.2025 - IV ZB 37/24

    Unerkannt geschäftsunfähig: Notarkosten sind zu zahlen

    Rn. 9 aa) Die überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Literatur geht davon aus, dass eine unerkannt geschäftsunfähige Person jedenfalls dann die Kosten zu tragen hat, wenn sie den Notar mit einer Beurkundung beauftragt hat, da der Notar diese Tätigkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO nicht ohne ausreichenden Grund verweigern darf (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. März 2017 - 20 W 391/15, juris Rn. 20 - obiter dictum; jeweils zu § 2 Nr. 1 KostO: OLG München ZEV 2012, 109 [juris Rn. 10]; OLG Köln RNotZ 2001, 56, 57 f.; BayObLG …

    Obwohl vor Erlass des GNotKG am 23. Juli 2013 die zur Kostenordnung ergangene Rechtsprechung, die eine Kostenhaftung des unerkannt geschäftsunfähigen Auftraggebers annahm (vgl. OLG München ZEV 2012, 109 [juris Rn. 10]; OLG Köln RNotZ 2001, 56, 57 f.; BayObLG …

  • OLG Karlsruhe, 26.07.2016 - 11 Wx 61/16

    Grundbuchsache: Kostenhaftung eines unter Betreuung stehenden Antragstellers

    Rn. 16 In der Rechtsprechung zu § 2 Nr. 1 KostO war anerkannt, dass die Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten dessen Kostenpflicht als Antragsteller nicht berührt (OLG München, ZEV 2012, 109; OLG Köln, RNotZ 2001, 56;… …

    Rn. 19 aa) Die Berechtigung der Kostenhaftung ergibt sich daraus, dass Grundbuchämter und Gerichte ein Tätigwerden nicht ablehnen können und daher auch veranlasst durch den Antrag eines Geschäftsunfähigen Leistungen zu erbringen haben (vgl. OLG Köln, RNotZ 2001, 56; BayObLGZ 1991, 113 zu § 2 Nr. 1 KostO).

    Auch wenn sich die Kostentragungspflicht gegenüber der Staatskasse nicht aus den §§ 91, 97 ZPO ergibt, gilt diese Überlegung für das öffentlich-rechtliche Kostenschuldverhältnis des § 22 GNotKG in gleicher Weise (vgl. OLG Köln, RNotZ 2001, 56; BayObLGZ 1991, 113 zu § 2 Nr. 1 KostO).

  • KG, 19.03.2024 - 9 W 59/22

    Nichtigkeit eines Rechtsanwaltsvertrags wegen Geschäftsunfähigkeit des Mandanten

    3 Z 141/90">3 Z 141/90 -, Rn. 9 f., juris; LG Köln, Beschluss vom 22. September 2004 - 11 T 43/04 -, Rn. 24, juris; OLG München, Beschluss vom 8. August 2011 - 32 Wx 286/11 -, Rn. 10, juris; zu § 22 GNotKG: OLG Köln Beschluss vom 11. September 2000 - 2 Wx 44/00, BeckRS 2000, 12802, Rn. 9 f., beck-online; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 11 Wx 61/16 (Wx) -, Rn. 11 - 20, juris; s.a. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 2 W 300/04 -, Rn. 9, juris) davon aus, dass die Geschäftsunfähigkeit einer Kostenhaftung des unerkannt Geschäftsunfähigen nicht generell entgegenstehe.

    Rn. 31 Es trifft zwar zu (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - V ZB 5/93 -, juris), dass es "seit jeher allgemein anerkannt" ist, dass "auch die Abweisung der von einem Geschäftsunfähigen selbst erhobenen Klage notwendigerweise zur Folge [hat], daß dem Kläger nach § 91 ZPO die Prozeßkosten aufzuerlegen sind" (Kammergericht, Beschluss vom 11. März 1977 - 1 W 1469/75 -, Rn. 13, juris; so auch OLG Köln Beschluss vom 11. September 2000 - 2 Wx 44/00 -, BeckRS 2000, 12802 Rn. 10, beck-online; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 28. Februar 1991 - BReg …

  • KG, 27.03.2024 - 9 W 59/22

    Ausschluss der Kostenhaftung wegen Geschäftsunfähigkeit; Erhebung einer Gebühr …

    3 Z 141/90">3 Z 141/90 -, Rn. 9 f., juris; LG Köln, Beschluss vom 22. September 2004 - 11 T 43/04 -, Rn. 24, juris; OLG München, Beschluss vom 8. August 2011 - 32 Wx 286/11 -, Rn. 10, juris; zu § 22 GNotKG : OLG Köln Beschluss vom 11. September 2000 - 2 Wx 44/00, BeckRS 2000, 12802, Rn. 9 f., beck-online; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 11 Wx 61/16 (Wx) -, Rn. 11 - 20, juris; s.a. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 2 W 300/04 -, Rn. 9, juris) davon aus, dass die Geschäftsunfähigkeit einer Kostenhaftung des unerkannt Geschäftsunfähigen nicht generell entgegenstehe.

    Es trifft zwar zu (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - V ZB 5/93 -, juris), dass es "seit jeher allgemein anerkannt" ist, dass "auch die Abweisung der von einem Geschäftsunfähigen selbst erhobenen Klage notwendigerweise zur Folge [hat], daß dem Kläger nach § 91 ZPO die Prozeßkosten aufzuerlegen sind" (Kammergericht, Beschluss vom 11. März 1977 - 1 W 1469/75 -, Rn. 13, juris; so auch OLG Köln Beschluss vom 11. September 2000 - 2 Wx 44/00 -, BeckRS 2000, 12802 Rn. 10, beck-online; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 28. Februar 1991 - BReg …

  • LG Köln, 22.09.2004 - 11 T 43/04

    Kostenhaftung eines unerkannt geschäftsunfähigen Auftraggebers

    Die Kammer folgt insoweit der in der Rechtsprechung absolut herrschenden, insbesondere auch von dem für Notarkostensachen zuständigen 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln vertretenen Auffassung (OLG Frankfurt, KostRsp KostO § 2 Nr. 17; KG, DNotZ 1977, 500; BayObLG, JurBüro 1991, 842; OLG Köln, DNotZ 2001, 56, Beschluss vom 11. September 2000 - 2 Wx 44/00).
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