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Rechtsprechung
   BGH, 12.06.2018 - EnVR 29/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,20976
BGH, 12.06.2018 - EnVR 29/16 (https://dejure.org/2018,20976)
BGH, Entscheidung vom 12.06.2018 - EnVR 29/16 (https://dejure.org/2018,20976)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 2018 - EnVR 29/16 (https://dejure.org/2018,20976)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Berücksichtigung nur "großer" Netzbetreiber bei Ermittlung ansatzfähiger Verlustenergiekosten nicht zu beanstanden

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 5 S 2 ARegV, § 13 Abs 4 ARegV, § 3 Nr 3 EnWG, § 21 Abs 2 S 1 EnWG, § 21a Abs 2 S 2 EnWG
    Berücksichtigung nur "großer" Netzbetreiber bei Ermittlung ansatzfähiger Verlustenergiekosten nicht zu beanstanden

  • IWW

    § 24 ARegV, § 11 Absatz 5 Satz 2 ARegV, § ... 3 Nr. 3 EnWG, § 4 Abs. 3 Nr. 3 ARegV, § 6 Abs. 1 ARegV, § 29 Abs. 1 EnWG, § 32 Abs. 1 Nr. 4a, § 11 Abs. 5 ARegV, § 32 Abs. 1 Nr. 4a ARegV, § 11 Abs. 5 Satz 2 ARegV, § 54 Abs. 2 Satz 1 EnWG, § 21 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EnWG, § 21 Abs. 2 Satz 2 EnWG, § 21a Abs. 4 Satz 2 und 5 EnWG, § 21 Abs. 2 EnWG, § 21 Abs. 2 bis 4 EnWG, § 21a Abs. 4 Satz 6 EnWG, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ARegV, § 24 Abs. 2 Satz 2 ARegV, §§ 12 bis 14 ARegV, § 21 Abs. 2 Satz 1, § 21a Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 4 EnWG, § 1 EnWG, § 13 Abs. 4 ARegV, § 20 Abs. 2 Satz 2 ARegV, § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ARegV, § 10 Abs. 1 Satz 4 StromNZV, § 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW, § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV, § 21a Abs. 3 Satz 3 EnWG, § 4 Abs. 3 ARegV, Art. 19 Abs. 4 GG, § 90 Satz 1 EnWG

  • Wolters Kluwer

    Klage gegen die Festlegung zur Berücksichtigung von Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie als volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 S. 2 ARegV durch Elektrizitätsverteilernetzbetreiber

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zur Einbeziehung der regionalen Fernleitungsnetzbetreiber in den Effizienzvergleich der 2. Regulierungsperiode

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klage gegen die Festlegung zur Berücksichtigung von Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie als volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 S. 2 ARegV durch Elektrizitätsverteilernetzbetreiber

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RdE 2018, 485
 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (11)

  • BGH, 07.06.2016 - EnVR 62/14

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Rechtmäßigkeit der Einstufung von …

    Auszug aus BGH, 12.06.2018 - EnVR 29/16
    Die Festlegung entspricht inhaltlich im Wesentlichen der von der Bundesnetzagentur für ihren Zuständigkeitsbereich getroffenen Festlegung vom 20. März 2013 (BK8-12/011; abrufbar unter: www.bundesnetzagentur.de), die Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 7. Juni 2016 (EnVR 62/14, RdE 2016, 462 - Festlegung volatiler Kosten) war.

    Rn. 13 a) Das Beschwerdegericht hat - was der Senat nach Erlass der Beschwerdeentscheidung in Bezug auf die im Wesentlichen gleichlautende Festlegung der Bundesnetzagentur entschieden und im Einzelnen begründet hat (Senatsbeschluss vom 7. Juni 2016 - EnVR 62/14, RdE 2016, 462 - Festlegung volatiler Kosten) und von der Rechtsbeschwerde auch nicht in Zweifel gezogen wird - zu Recht angenommen, dass die Festlegung von der Ermächtigungsgrundlage des § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4a ARegV gedeckt ist (…Senatsbeschluss aaO Rn. 12 ff.) und der Regulierungsbehörde bei der Festlegung der Verlustenergiekosten als volatile Kosten und der näheren Ausgestaltung der Berechnungsmethode ein Entscheidungsspielraum zuzubilligen ist (…Senatsbeschluss aaO Rn. 16 ff.).

    Die eine Abwägung zwischen unterschiedlichen gesetzlichen Zielvorgaben erfordernde Ausübung des Regulierungsermessens ist vom Gericht zu beanstanden, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität; vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juni 2016 - EnVR 62/14, RdE 2016, 462 Rn. 25 mwN - Festlegung volatiler Kosten).

    Die Entscheidung des Tatrichters kann deshalb in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur eingeschränkt dahingehend überprüft werden, ob er erhebliches Vorbringen der Beteiligten unberücksichtigt gelassen, wesentliche Beurteilungsfaktoren außer Betracht gelassen oder offenkundig fehlgewichtet oder der Nachprüfung der Regulierungsentscheidung sonst unrichtige rechtliche Maßstäbe zu Grunde gelegt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juni 2016 - EnVR 62/14, RdE 2016, 462 Rn. 26 mwN - Festlegung volatiler Kosten).

    Rn. 21 cc) Die erhobene Datenbasis (98 von insgesamt 109 "großen" Netzbetreibern) ist ausreichend groß (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juni 2016 - EnVR 62/14, RdE 2016, 462 Rn. 30 - Festlegung volatiler Kosten).

    Dies beruhte darauf, dass die Bundesnetzagentur in dem von ihr eingeleiteten Konsultationsverfahren zunächst ein Base-Peak-Verhältnis von 80% zu 20% angekündigt und nach Auswertung der Daten von 98 Netzbetreibern und Eliminierung von Ausreißern das Base-Peak-Verhältnis auf 76% zu 24% ermittelt und entsprechend festgelegt hatte (vgl. dazu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 7. Juni 2016, aaO Rn. 35).

    Darüber hinaus können "kleinere" Netzbetreiber das Prognoserisiko - was die Festlegung der Bundesnetzagentur hinsichtlich des Ausschreibungsverfahrens für Verlustenergie vom 21. Oktober 2008 (BK6-08-006) zulässt und die Rechtsbeschwerde in Bezug auf die W. GmbH selbst vorträgt - durch die Bildung von Ausschreibungsgemeinschaften verkleinern (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juni 2016 - EnVR 62/14, RdE 2016, 462 Rn. 32 - Festlegung volatiler Kosten).

    Aufgrund dessen ist auch - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - ein Sicherheitsaufschlag auf den Referenzpreis nicht geboten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. Juni 2016, aaO Rn. 33).

    Dabei sind allerdings auch die berechtigten Interessen der Netznutzer und die in § 1 EnWG normierten Ziele einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität in den Blick zu nehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juni 2016 - EnVR 62/14, RdE 2016, 462 Rn. 23 - Festlegung volatiler Kosten).

    Die gerichtliche Kontrolle eines der Behörde eingeräumten Gestaltungsspielraums ist grundsätzlich auf diejenigen Erwägungen zu erstrecken und zu beschränken, die die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung dargelegt hat; denn die notwendige Abwägung und ihre Darstellung im Bescheid sollen zumindest auch die nachgehende gerichtliche Kontrolle ermöglichen, die angesichts des ohnehin eingeräumten Beurteilungsspielraums sonst nicht hinreichend wirksam wäre (Senatsbeschluss vom 7. Juni 2016 - EnVR 62/14, RdE 2016, 462 Rn. 42 mwN - Festlegung volatiler Kosten).

    Sodann muss die Behörde unter Bewertung der unterschiedlichen Belange im Einzelnen darlegen, dass und warum ihrer Ansicht nach im Ergebnis Überwiegendes für die gewählte Verfahrensweise spricht (Senatsbeschluss vom 7. Juni 2016 - EnVR 62/14, RdE 2016, 462 Rn. 43 mwN - Festlegung volatiler Kosten).

    Es lässt sich daraus hinreichend deutlich entnehmen, dass die Landesregulierungsbehörde die maßgeblichen Gesichtspunkte in der gebotenen Weise gewürdigt hat und das von ihr rechnerisch ermittelte Ergebnis insgesamt für angemessen hält (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juni 2016 - EnVR 62/14, RdE 2016, 462 Rn. 45 - Festlegung volatiler Kosten).

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

    Auszug aus BGH, 12.06.2018 - EnVR 29/16
    Danach ist das Vertrauen nicht schutzwürdig, wenn der Betroffene nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste (vgl. BVerfGE 19, 187, 196; 81, 228, 239;… Senatsbeschluss vom 31. Januar 2012 - EnVR 16/10, RdE 2012, 203 Rn. 25 - Gemeindewerke Schutterwald).
  • BGH, 22.07.2014 - EnVR 59/12

    Anreizregulierung: Gestaltungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der …

    Auszug aus BGH, 12.06.2018 - EnVR 29/16
    Dies soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Versorgungsstruktur eine starke, vom Netzbetreiber nicht beeinflussbare Wirkung auf die Netzzuverlässigkeit hat und das Qualitätsniveau im Hinblick auf die Kosten-Nutzen-Relation etwa in ländlichen Gebieten geringer sein kann als in städtischen Gebieten (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 55 - Stromnetz Berlin GmbH).
  • BVerwG, 06.06.1991 - 3 C 46.86

    Innere und Äußere Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes - Bestandskraft einer vor …

    Auszug aus BGH, 12.06.2018 - EnVR 29/16
    Rn. 27 aa) Die rückwirkende Anwendbarkeit der Festlegung ergibt sich aus Tenorziffer 1 und gehört gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW als Regelung ihres zeitlichen Geltungsbereichs zu ihrem Inhalt (vgl. BVerwGE 88, 278, 281).
  • BGH, 09.10.2012 - EnVR 88/10

    SWM Infrastruktur GmbH

    Auszug aus BGH, 12.06.2018 - EnVR 29/16
    Die Vergleichsparameter müssen aber exogen, d.h. nicht durch Entscheidungen des Netzbetreibers bestimmt sein (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 51 - SWM Infrastruktur GmbH).
  • BGH, 31.01.2012 - EnVR 16/10

    Gemeindewerke Schutterwald

    Auszug aus BGH, 12.06.2018 - EnVR 29/16
    Danach ist das Vertrauen nicht schutzwürdig, wenn der Betroffene nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste (vgl. BVerfGE 19, 187, 196; 81, 228, 239; Senatsbeschluss vom 31. Januar 2012 - EnVR 16/10, RdE 2012, 203 Rn. 25 - Gemeindewerke Schutterwald).
  • BGH, 12.07.2016 - EnVR 15/15

    Unbefristete Genehmigung - Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: …

    Auszug aus BGH, 12.06.2018 - EnVR 29/16
    Angesichts dessen muss den Erfordernissen des Vertrauensschutzes bei der Ausübung des der Regulierungsbehörde in § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4a ARegV eingeräumten Ermessens sorgfältig Rechnung getragen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2016 - EnVR 15/15, RdE 2016, 532 Rn. 32 - Unbefristete Genehmigung).
  • BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvL 8/64

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit der Rückwirkung von …

    Auszug aus BGH, 12.06.2018 - EnVR 29/16
    Danach ist das Vertrauen nicht schutzwürdig, wenn der Betroffene nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste (vgl. BVerfGE 19, 187, 196; 81, 228, 239;… Senatsbeschluss vom 31. Januar 2012 - EnVR 16/10, RdE 2012, 203 Rn. 25 - Gemeindewerke Schutterwald).
  • BGH, 03.03.2009 - EnVR 79/07

    SWU Netze

    Auszug aus BGH, 12.06.2018 - EnVR 29/16
    Er ist zwar unmittelbar nur auf die kostenorientierte Netzentgeltgenehmigung anwendbar (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 14 mwN - SWU Netze …und vom 9. November 2010 - EnVR 1/10, ZNER 2011, 181 Rn. 27 - Bahnstromfernleitungen) und erlaubt insoweit für die Kostenseite nur die Berücksichtigung solcher Kosten oder Kostenbestandteile, die sich ihrem Umfang nach bei (fiktiver) Zugrundelegung wettbewerblicher Bedingungen einstellen würden (§ 21 Abs. 2 Satz 2 EnWG; vgl. Senatsbeschluss vom 3. März 2009, aaO).
  • BGH, 25.04.2017 - EnVR 17/16

    Stadtwerke Werl GmbH - Festsetzung der Erlösobergrenzen im Gasverteilernetz: …

    Auszug aus BGH, 12.06.2018 - EnVR 29/16
    Dies deckt sich mit § 24 Abs. 2 Satz 2 ARegV, wonach im Rahmen des vereinfachten Verfahrens ab der zweiten Regulierungsperiode der Effizienzwert als gewichteter durchschnittlicher Wert aller an dem bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ARegV ermittelten Effizienzwerte gebildet wird, so dass dabei die Daten der am vereinfachten Verfahren teilnehmenden "kleinen" Netzbetreiber ebenfalls keine Berücksichtigung finden (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2017 - EnVR 17/16, RdE 2017, 344 Rn. 90 f. - Stadtwerke Werl GmbH).
  • BGH, 09.11.2010 - EnVR 1/10

    Bahnstromfernleitungen

  • OLG Düsseldorf, 26.04.2018 - 5 Kart 2/16
    Rn. 30 Auch soweit die Betroffene des Weiteren die berücksichtigten Aufwendungen für Verlustenergie angegriffen hatte, haben die Beteiligten diesen Beschwerdepunkt in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt, nachdem die Landesregulierungsbehörde eine Anpassung der Verlustenergiekosten für den Fall zugesagt hat, dass in dem bei dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen EnVR 29/16 anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren zu dem bei dem Senat anhängig gewesenen Musterverfahren VI-5 Kart 2/15 (V) oder in dem von der Betroffenen gegen die Festlegung geführten Beschwerdeverfahren VI-5 Kart 4/15 (V) - bzw. in einem entsprechenden Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof - zu Gunsten des jeweiligen Beschwerdeführers eine rechtskräftige Entscheidung ergeht.

    Rn. 83 Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll (dort S. 2) ergibt, haben die Beteiligten den mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkt "Aufwendungen für Verlustenergie" - entsprechend der Ankündigung der Landesregulierungsbehörde mit Schreiben vom 16.01.2017 bzw. der Betroffenen mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 24.01.2017 (Bl. 204 f. GA) - übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Vertreter der Landesregulierungsbehörde eine Anpassung für den Fall zugesagt hat, dass in dem bei dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen EnVR 29/16 anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren zu dem bei dem Senat anhängig gewesenen Musterverfahren VI-5 Kart 2/15 (V) oder in dem von der Betroffenen gegen die Festlegung geführten Beschwerdeverfahren VI-5 Kart 4/15 (V) - bzw. in einem entsprechenden Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof - zu Gunsten des jeweiligen Beschwerdeführers eine rechtskräftige Entscheidung ergeht.

    Rn. 85 Danach resultiert die mit der Beschwerdebegründung gerügte Differenz der Verlustenergiemenge - … kWh, d.h. dem anerkannten Wert des Basisjahres 2011 anstelle von ca. … kWh, entsprechend dem von der Betroffenen geltend gemachten Mittelwert - vollständig aus der Vorgabe in Ziffer 2 der Festlegung, die Gegenstand des in dem bei dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen EnVR 29/16 anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren zu dem bei dem Senat anhängig gewesenen Musterverfahren VI-5 Kart 2/15 (V) und in dem von der Betroffenen gegen die Festlegung geführten Beschwerdeverfahren VI-5 Kart 4/15 (V) ist.

  • BGH, 11.12.2018 - EnVR 1/18

    Anreizregulierung: Einschränkende Auslegung der Ermächtigung zur Veröffentlichung …

    Die Landesregulierungsbehörde hat für die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen in ihrem Zuständigkeitsbereich für die zweite Regulierungsperiode eine entsprechende - inhaltlich nicht zu beanstandende Festlegung - getroffen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2018 - EnVR 29/16, RdE 2018, 485).
  • BGH, 05.12.2023 - EnVR 59/21

    Energieversorger: Erlösmindernder Ansatz von gewährten Preisnachlässen bei …

    Rn. 40 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Genehmigung von Zu- und Abschlägen auf die Erlösobergrenzen aus dem Regulierungskonto nach § 29 Abs. 1 EnWG, §§ 5, 32 Abs. 1 Nr. 2 ARegV zu den Entscheidungen der Regulierungsbehörde gehört, die zumindest entsprechend an den Grundsätzen der unechten und echten Rückwirkung zu messen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2018 - EnVR 29/16, RdE 2018, 485 Rn. 29 zur rückwirkenden Anwendbarkeit einer Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG;… vom 11. Februar 2020 - EnVR 122/18, WM 2020, 2437 Rn. 20 zu Anpassungen nach § 4 Abs. 5 ARegV).

    Das Vertrauen in eine bestehende Rechtslage ist nicht schutzwürdig, wenn der Antragsteller nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2018 - EnVR 29/16, ZNER 2018, 416 Rn. 29 mwN;… Urteil vom 14. Dezember 2021 - XIII ZR 1/21, WM 2023, 885 Rn. 47 - Sanktion bei Meldepflichtverstoß).

  • OLG Düsseldorf, 29.09.2021 - 3 Kart 210/20

    1. Preisnachlässe nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KAV (sog. Kommunalrabatt) dürfen nur …

    Rn. 57 Das Vorgehen der Bundesnetzagentur ist unter Vertrauensschutzgesichtspunkten selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man die Regulierungspraxis an den strengen verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Rückwirkung von Gesetzen misst (vgl. zu dem an eine Ermessensentscheidung anzulegenden Maßstab BGH, Beschluss v. 12.06.2018, EnVR 29/16, Rn. 29, unter Verweis auf den Beschluss v. 12.06.2016, EnVR 15/15 - Unbefristete Genehmigung;… vgl. auch Beschluss v. 11.02.2020, EnVR 122/18, Rn. 20 zur rückwirkenden Anpassung von Erlösobergrenzen infolge der Festlegung des Qualitätselements).

    Das Vertrauen ist nicht schutzwürdig, wenn der Betroffene nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste (vgl. BGH, Beschluss v. 12.06.2018, EnVR 29/16 Rn. 29 unter Hinweis auf BVerfGE 19, 187, 196; 81, 228, 239;… BGH, Beschluss v. 31.01.2012, EnVR 16/10, Rn. 25, juris - Gemeindewerke Schutterwald).

  • BGH, 26.09.2023 - EnVR 43/22

    Effizienzvergleich II - Festlegung des individuellen Effizienzwerts eines …

    Die gerichtliche Kontrolle eines der Behörde eingeräumten Gestaltungsspielraums ist grundsätzlich auf diejenigen Erwägungen zu erstrecken und zu beschränken, die die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung dargelegt hat; denn die notwendige Abwägung und ihre Darstellung im Bescheid sollen zumindest auch die nachgehende gerichtliche Kontrolle ermöglichen, die angesichts des ohnehin eingeräumten Beurteilungsspielraums sonst nicht hinreichend wirksam wäre (…BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 29 - Stromnetz Berlin GmbH;… vom 7. Juni 2016 - EnVR 62/14, RdE 2016, 462 Rn. 42 - Festlegung volatiler Kosten; vom 12. Juni 2018 - EnVR 29/16, RdE 2018, 485 Rn. 34;… vom 3. März 2020 - EnVR 26/18, RdE 2020, 319 Rn. 40 - Eigenkapitalzinssatz III).
  • OLG Düsseldorf, 07.08.2024 - 3 Kart 224/23

    Festlegung volatiler Kosten zur Berücksichtigung von Verlustenergiekosten bei …

    Rn. 76 a) Die Festlegung der Verlustenergiekosten als volatile Kosten nach § 11 Abs. 5 Satz 2, § 32 Abs. 1 Nr. 4a, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ARegV iVm § 29 Abs. 1 EnWG unterliegt gemäß der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (…BGH, Beschl. v. 07.06.2016 - EnVR 62/14, juris Rn. 25; v. 12.06.2018 - EnVR 29/16, juris Rn. 14).

    Die der Bundesnetzagentur eröffneten Spielräume kommen hinsichtlich einiger Aspekte (wie z.B. der Erheblichkeitsschwelle des § 11 Abs. 5 Satz 2 ARegV) einem Beurteilungsspielraum, hinsichtlich anderer Aspekte einem Regulierungsermessen gleich (…wie z.B. der Ermittlung des Referenzpreises und der Wechselwirkung mit der Festlegung der Verlustenergiemenge [BGH, Beschl. v. 07.06.2016 - EnVR 62/14, juris Rn. 25; v. 12.06.2018 - EnVR 29/16, juris Rn. 14]).

    Rn. 78 Die gerichtliche Kontrolle durch das Beschwerdegericht beschränkt sich daher auf die Überprüfung, ob die Bundesnetzagentur die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (…BGH, Beschl. v. 07.06.2016 - EnVR 62/14, juris Rn. 25; v. 12.06.2018 - EnVR 29/16, juris Rn. 14).

    Hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts ist gerichtlich zu prüfen, ob die Behörde von einer vollständig und zutreffend ermittelten Prognosebasis ausgegangen ist, mithin - unter Berücksichtigung der Datenverfügbarkeit und des erforderlichen Ermittlungsaufwands (…vgl. BGH, Beschl. v. 26.01.2021 - EnVR 7/20, EnWZ 2021, 217, juris Rn. 19) - alle erreichbaren Daten berücksichtigt hat und ob diese Datenbasis ausreichend groß ist (…vgl. BGH, Beschl. v. 07.06.2016 - EnVR 62/14, juris Rn. 30; v. 12.06.2018 - EnVR 29/16, juris Rn. 21).

  • OLG Düsseldorf, 07.11.2018 - 3 Kart 67/17
    Rn. 35 a) Da § 4 Abs. 5 ARegV einer rückwirkende Anpassung nicht entgegen steht, steht die Entscheidung über den Zeitpunkt der Anpassung im Ermessen der Regulierungsbehörde (vgl. insoweit auch BGH, Beschluss vom 12.06.2018, EnVR 29/16, Rn. 27 zur Festlegung von Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie als volatile Kostenanteile).

    Rn. 44 Dies gilt auch, wenn man die Entscheidung der Bundesnetzagentur an den Grundsätzen der unechten und echten Rückwirkung misst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.06.2018, EnVR 29/16 Rn. 29 ff. juris …und vom 12.07.2016, EnVR 15/15, Rn. 32 juris).

    Danach ist das Vertrauen nicht schutzwürdig, wenn der Betroffene nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.06.2018, EnVR 29/16, Rn. 30 …und vom 31.01.2012, EnVR 16/10 - Gemeindewerke Schutterwald, Rn. 25).

  • OLG Düsseldorf, 16.09.2020 - 3 Kart 750/19

    "Briefmarkenentgelte" für Gastransport sind zulässig

    Die eine Abwägung zwischen unterschiedlichen gesetzlichen Zielvorgaben erfordernde Ausübung des Regulierungsermessens ist vom Gericht zu beanstanden, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität) (…st. Rspr. etwa BGH, Beschluss v. 07.06.2016, EnVR 62/4, Rn. 25; Beschluss v. 12.06.2018, EnVR 29/16 Rn. 14, jeweils juris).
  • BGH, 25.06.2024 - EnVR 3/22

    Netzreservekapazität III - Anpassung der Erlösobergrenzen durch …

    Rn. 78 Das Vertrauen in eine bestehende Rechtslage ist vor diesem Hintergrund nicht schutzwürdig, wenn der Antragsteller nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2018 - EnVR 29/16, RdE 2018, 485 Rn. 29 mwN;… Urteil vom 14. Dezember 2021 - XIII ZR 1/21, ZNER 2022, 385 Rn. 47 - Sanktion bei Meldepflichtverstoß;… Beschluss vom 5. Dezember 2023 - EnVR 59/21, RdE 2024, 191 Rn. 41 - Kommunalrabatt).
  • BGH, 26.09.2023 - EnVR 44/22

    Festsetzung des individuellen Effizienzwerts des Betreibers eines …

    Die gerichtliche Kontrolle eines der Behörde eingeräumten Gestaltungsspielraums ist grundsätzlich auf diejenigen Erwägungen zu erstrecken und zu beschränken, die die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung dargelegt hat; denn die notwendige Abwägung und ihre Darstellung im Bescheid sollen zumindest auch die nachgehende gerichtliche Kontrolle ermöglichen, die angesichts des ohnehin eingeräumten Beurteilungsspielraums sonst nicht hinreichend wirksam wäre (…BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 29 - Stromnetz Berlin GmbH;… vom 7. Juni 2016 - EnVR 62/14, RdE 2016, 462 Rn. 42 - Festlegung volatiler Kosten; vom 12. Juni 2018 - EnVR 29/16, RdE 2018, 485 Rn. 34;… vom 3. März 2020 - EnVR 26/18, RdE 2020, 319 Rn. 40 - Eigenkapitalzinssatz III).
  • BGH, 11.02.2020 - EnVR 122/18

    Anpassung der Erlösobergrenze im Hinblick auf eine geänderte Bestimmung des …

  • OLG Düsseldorf, 16.09.2020 - 3 Kart 758/19

    "Briefmarkenentgelte" für Gastransport sind zulässig

  • BGH, 25.06.2024 - EnVR 4/22

    Verbuchung der Kosten für die Bestellung von Netzreservekapazität; Berechtigung …

  • OLG Düsseldorf, 16.09.2020 - 3 Kart 761/19

    "Briefmarkenentgelte" für Gastransport sind zulässig

  • OLG Düsseldorf, 03.03.2021 - 3 Kart 856/19

    Gasexport nach Deutschland durch überregionale Fernleitungen; Beschwerde gegen …

  • OLG Düsseldorf, 16.09.2020 - Kart 758/19

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Ermächtigungsgrundlage …

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