Rechtsprechung
| LG Bonn, 10.10.2007 - 5 S 39/07 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Aufklärungspflicht, Unfallersatztarif
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§§ 249, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Satz 1, 200 Abs. 1 BGB
Aufklärungspflicht, Unfallersatztarif - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmens über den gespaltenen Mietmarkt aufgrund des Unfallersatztarifs bei Überschreitung der von der Rechtssprechung entwickelten Erforderlichkeitsgrenze; Erfüllung der Aufklärungspflicht durch Hinweis des Mietwagenunternehmens auf ...
Verfahrensgang
- AG Bonn, 31.01.2007 - 13 C 535/05
- LG Bonn, 10.10.2007 - 5 S 39/07
Papierfundstellen
- SVR 2008, 70
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (16)
- BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04
Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs
Auszug aus LG Bonn, 10.10.2007 - 5 S 39/07
Rn. 20 a. Nach der Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH BGHZ 160, 377; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2005, 135; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW-RR 2005, 1371, BGH, NJW-RR 2005, 1371; BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2621), welcher sich die Kammer angeschlossen hat, kann der Geschädigte von seinem Unfallgegner bzw. dem gegnerischen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, NJW 2005, 51; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2006, 2621 [2622]).
Diesem ist bei der Schätzung eine "besondere" Freiheit zuzubilligen (vgl. BGHZ 163, 19 [23]; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 1726; BGH, NJW 2006, 2621).
Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (vgl. BGH, BGHZ 160, 377 [384]; BGH, BGHZ 163, 19 [24 f]; BGH, NJW 2006, 2621).
- BGH, 13.06.2006 - VI ZR 161/05
Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
Auszug aus LG Bonn, 10.10.2007 - 5 S 39/07
Rn. 20 a. Nach der Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH BGHZ 160, 377; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2005, 135; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW-RR 2005, 1371, BGH, NJW-RR 2005, 1371; BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2621), welcher sich die Kammer angeschlossen hat, kann der Geschädigte von seinem Unfallgegner bzw. dem gegnerischen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, NJW 2005, 51; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2006, 2621 [2622]).
Diesem ist bei der Schätzung eine "besondere" Freiheit zuzubilligen (vgl. BGHZ 163, 19 [23]; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 1726; BGH, NJW 2006, 2621).
Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (vgl. BGH, BGHZ 160, 377 [384]; BGH, BGHZ 163, 19 [24 f]; BGH, NJW 2006, 2621).
- BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03
Unfallersatztarife auf dem Prüfstand
Auszug aus LG Bonn, 10.10.2007 - 5 S 39/07
Rn. 20 a. Nach der Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH BGHZ 160, 377; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2005, 135; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW-RR 2005, 1371, BGH, NJW-RR 2005, 1371; BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2621), welcher sich die Kammer angeschlossen hat, kann der Geschädigte von seinem Unfallgegner bzw. dem gegnerischen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, NJW 2005, 51; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2006, 2621 [2622]).
Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (vgl. BGH, BGHZ 160, 377 [384]; BGH, BGHZ 163, 19 [24 f]; BGH, NJW 2006, 2621).
- BGH, 28.06.2006 - XII ZR 50/04
Aufklärungspflichten des Autovermieters bei Anbieten eines über dem Normaltarif …
Auszug aus LG Bonn, 10.10.2007 - 5 S 39/07
Rn. 12 1. Nach der Rechtsprechung des 12. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2006, 2618 [2621]) besteht eine vorvertragliche Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmens gegenüber dem Mieter, der nach einem Unfall ein Ersatzfahrzeug anmietet, wenn das Unternehmen seinem Kunden einen Tarif anbietet, der deutlich über dem Normaltarif liegt und dadurch die Gefahr besteht, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt.Er gerät - worauf der 12. Zivilsenat (BGH, NJW 2006, 2618 [2619f]) bereits hingewiesen hat - unfreiwillig und häufig erstmals in die Lage, einen Wagen anmieten zu müssen und hat in der Regel keine Kenntnis von dem gespaltenen Mietmarkt und den daraus resultierenden Preisunterschieden.
- BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05
Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen
Auszug aus LG Bonn, 10.10.2007 - 5 S 39/07
Rn. 20 a. Nach der Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH BGHZ 160, 377; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2005, 135; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW-RR 2005, 1371, BGH, NJW-RR 2005, 1371; BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2621), welcher sich die Kammer angeschlossen hat, kann der Geschädigte von seinem Unfallgegner bzw. dem gegnerischen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.Hierbei kommt nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in Betracht, einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" vorzunehmen, ohne die Kalkulation des konkreten Unternehmens der Schadensberechnung zu Grunde zu legen (BGH, NJW 2006, 2693; BGH, NJW 2006, 1726; BGH, NJW 2006,. 1506; BGH, NJW 2006, 360).
- BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05
Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
Auszug aus LG Bonn, 10.10.2007 - 5 S 39/07
Rn. 20 a. Nach der Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH BGHZ 160, 377; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2005, 135; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW-RR 2005, 1371, BGH, NJW-RR 2005, 1371; BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2621), welcher sich die Kammer angeschlossen hat, kann der Geschädigte von seinem Unfallgegner bzw. dem gegnerischen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.Die Verlässlichkeit des Schwacke - Automietpreisspiegels ist anerkannt; er orientiert sich an tatsächlichen Marktverhältnissen und bietet eine geeignete Grundlage für die Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwands im Sinne von § 249 BGB (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2693; LG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1396 [1398]; LG Köln, NJW-RR 2006, 1400 [1401]).
- BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"
Auszug aus LG Bonn, 10.10.2007 - 5 S 39/07
Rn. 20 a. Nach der Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH BGHZ 160, 377; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2005, 135; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW-RR 2005, 1371, BGH, NJW-RR 2005, 1371; BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2621), welcher sich die Kammer angeschlossen hat, kann der Geschädigte von seinem Unfallgegner bzw. dem gegnerischen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.Diesem ist bei der Schätzung eine "besondere" Freiheit zuzubilligen (vgl. BGHZ 163, 19 [23]; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 1726; BGH, NJW 2006, 2621).
- BGH, 04.04.2006 - VI ZR 338/04
Zulässigkeit der Beitreibung abgetretener Forderungen durch ein …
Auszug aus LG Bonn, 10.10.2007 - 5 S 39/07
Diesem ist bei der Schätzung eine "besondere" Freiheit zuzubilligen (vgl. BGHZ 163, 19 [23]; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 1726; BGH, NJW 2006, 2621).Hierbei kommt nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in Betracht, einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" vorzunehmen, ohne die Kalkulation des konkreten Unternehmens der Schadensberechnung zu Grunde zu legen (BGH, NJW 2006, 2693; BGH, NJW 2006, 1726; BGH, NJW 2006,. 1506; BGH, NJW 2006, 360).
- BGH, 04.07.2006 - VI ZR 237/05
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall
Auszug aus LG Bonn, 10.10.2007 - 5 S 39/07
Hierbei kommt nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in Betracht, einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" vorzunehmen, ohne die Kalkulation des konkreten Unternehmens der Schadensberechnung zu Grunde zu legen (BGH, NJW 2006, 2693; BGH, NJW 2006, 1726; BGH, NJW 2006,. 1506; BGH, NJW 2006, 360).Die Verlässlichkeit des Schwacke - Automietpreisspiegels ist anerkannt; er orientiert sich an tatsächlichen Marktverhältnissen und bietet eine geeignete Grundlage für die Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwands im Sinne von § 249 BGB (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2693; LG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1396 [1398]; LG Köln, NJW-RR 2006, 1400 [1401]).
- LG Bonn, 28.02.2007 - 5 S 159/06
Nach der Schwacke-Liste ermittelten Normaltarif
Auszug aus LG Bonn, 10.10.2007 - 5 S 39/07
Rn. 21 b. Nach der diese Rechtsprechung des 6. Zivilsenats konkretisierenden Kammerrechtsprechung (z.B. 5 S 159/06) berechnet sich der objektiv erforderliche, also betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Unfallersatztarif wie folgt:.Den dafür gerechtfertigen Zuschlag bemisst die Kammer in ständiger Rechtsprechung pauschal mit 25% (z.B. 5 S 159/06).
- BGH, 27.06.2007 - XII ZR 53/05
Schadensersatzansprüche des Mieters eines Kfz zu einem Unfallersatztarif
- BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03
Unfallersatztarife auf dem Prüfstand
- BGH, 15.02.2005 - VI ZR 160/04
Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif
- BGH, 05.07.2005 - VI ZR 173/04
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch ein Mietwagenunternehmen
- LG Köln, 16.03.2006 - 27 O 286/05
Mietwagen - 30 Prozent Zuschlag auf den Normaltarif
- LG Karlsruhe, 24.05.2006 - 1 S 195/04
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Gerichtliches Schätzungsermessen hinsichtlich der …
- AG Kaiserslautern, 30.09.2008 - 3 C 515/08
Mietwagenkosten: Aufklärungspflicht des Vermieters wegen 15 EUR
Treu und Glauben gebiete es daher, dass der (wissende) Vermieter den (unwissenden) Mieter hierüber aufkläre (so das LG Bonn, 5. Zvilkammer, Urt.v. 10.10.2007, 5 S 39/07 , SVR 2008, 70 im Anschluss an BGH, 12. Zivilsenat, Urt.v. 28.06.2006, XII ZR 50/04 , NJW 2006, 2618 [2621] unter Bestätigung von OLG Koblenz, Urt.v. 24.01.1992, 8 U 1559/90 , NJW-RR 1992, 820; OLG Karlsruhe, Urt.v. 03.02.1993, 13 U 84/92 , DAR 1993, 229; OLG Frankfurt, Urt.v. 08.12.1994, 16 U 233/93 , NZV 1995, 108 und OLG Stuttgart, Urt.v. 22.05.1998, 2 U 223/97, NZV 1999, 169).Im Ergebnis folgt das Gericht diesbezüglich der zutreffenden Auffassung der 5. Zivilkammer des Landgerichtes Bonn, wonach eine Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmens stets dann, aber auch erst dann besteht, wenn die von dem 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für das Verhältnis zwischen Geschädigtem und gegnerischer Haftpflichtversicherer entwickelte Erforderlichkeitsgrenze überschritten ist, bzw. anders ausgedrückt, wenn der gegnerische Haftpflichtversicherer nach dieser Rechtsprechung nicht zum Ersatz des (vollen) angebotenen Tarifs verpflichtet ist (vgl. LG Bonn, 5. Zivilkammer, Urt.v. 10.10.2007, 5 S 39/07 , SVR 2008, 70).
Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "Normaltarif" zugänglich war (vgl. LG Bonn, 5. Zivilkammer, Urt.v. 10.10.2007, 5 S 39/07 , SVR 2008, 70 unter Hinweis auf BGH, BGHZ 160, 377 [384]; BGH, BGHZ 163, 19 [24f]; BGH, NJW 2006, 2621 [BGH 13.06.2006 - VI ZR 161/05] ).
Nicht ausreichend ist es, wenn das Mietwagenunternehmen ganz allgemein auf Schwierigkeiten mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer hinweist, ohne dass dies dem Geschädigten Anlass gibt, den angebotenen Tarif zu hinterfragen (so zutreffend bspw. das LG Bonn, 5. Zivilkammer, Urt.v. 10.10.2007, 5 S 39/07 ).
Denn die Klägerin hätte dem Beklagten diesen Betrag sofort wieder im Wege des Schadensersatzes zurück zu erstatten, was nach Treu und Glauben die Durchsetzbarkeit ausschließt (so überzeugend bspw. das LG Bonn, 5. Zivilkammer, Urt.v. 10.10.2007, 5 S 39/07 ).
Nur in Höhe des Betrages, hinsichtlich dessen eine Ersatzpflicht des gegnerischen Haftpflichtversicherers nicht besteht, hat der Beklagte daher unter normativen Gesichtspunkten einen Schaden erlitten (LG Bonn, 5. Zivilkammer, Urt.v. 10.10.2007, 5 S 39/07 unter Hinweis auf Herrler, VersR 2007, 582 [590]).
- LG Bonn, 14.05.2008 - 5 S 190/05
Unfallersatztarif , Aufklärungspflicht
Rn. 12 1. Nach der Rechtsprechung des 12. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2006, 2618 [2621]), der sich die Kammer angeschlossen hat (LG Bonn, Urteil vom 10. Oktober 2007, Az. 5 S 39/07, NRWE), besteht eine vorvertragliche Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmens gegenüber dem Mieter, der nach einem Unfall ein Ersatzfahrzeug anmietet, wenn das Unternehmen seinem Kunden einen Tarif anbietet, der deutlich über dem Normaltarif liegt und dadurch die Gefahr besteht, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt.Rn. 14 Die Kammer vertritt insoweit die Auffassung, dass eine Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmens stets dann, aber auch nur dann besteht, wenn der angebotene Tarif den erforderlichen Unfallersatztarif im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB überschreitet (Kammerurteil vom 10. Oktober 2007, aaO).
- AG Oldenburg/Holstein, 27.03.2008 - 23 (22) C 99/08
Verkehrsunfall: Mietwagenkosten - "erforderlicher" Erstattungsbetrag
Dabei geht der Bundesgerichtshof ausdrücklich nur dann vom Bestehen einer Aufklärungspflicht aus, wenn der Vermieter einen Tarif anbietet, der deutlich über dem Normaltarif liegt, wobei der Bundesgerichtshof die Frage unbeantwortet lässt, was "deutlich" heißt (s. hierzu LG Bonn, Urt. v. 10.10.2007 - 5 S 39/07: bei Überschreitung der "Erforderlichkeitsgrenze"; Herrler , VersR 2007, 582, 587: Überschreitung des Normaltarifs um mindestens 50 %).
- AG Rockenhausen, 23.10.2009 - 2 C 482/09 Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur dann ersetzt verlangen,wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage hin - kein wesentlich günstigerer "Normaltarif" zugänglich war (vgl. bspw. das LG Bonn, 5. Zivilkammer , Urt. v. 10.10.2007, 5 S 39/07 , SVR 2008, 70 unter Hinweis auf BGH, BGHZ 160, 377 [384]; BGH, BGHZ 163, 19 [24 f]; BGH, NJW 2006, 2621 [BGH 13.06.2006 - VI ZR 161/05] ).
- AG Rockenhausen, 11.05.2010 - 1 C 134/10 Über das objektiv erforderliche Mass hinaus kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage hin - kein wesentlich günstigerer "Normaltarif" zugänglich war (vgl. bspw. das LG Bonn, 5. Zivilkammer, Urt. v. 10.10.2007, 5 S 39/07, SVR 2008, 70 unter Hinweis auf BGH, BGHZ 160, 377 [384]; BGH, BGHZ 163, 19 [24 f]; BGH, NJW 2006, 2621).
- AG Rockenhausen, 16.03.2010 - 1 C 859/09 Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag mir dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, daß ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage hin - kein wesentlich günstigerer "Normaltarif" zugänglich war (vgl. LG Bonn, 5. Zivilkammer, Urt, v. 10.10.2007, 5 S 39/07, SVR 2008, 70 unter Hinweis auf BGH, BGHZ 160, 377 [364]; BGH, BGHZ 163, 19 [24 ff; BGH, NJW 2006, 2621).
- AG Rockenhausen, 11.05.2010 - 1 C 130/10 Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage hin - kein wesentlich günstigerer "Normaltarif zugänglich war (vgl. bspw. das LG Bonn, 5. Zivilkammer, Urt. v. 10.10.2007, 5 S 39/07, SVR 2008, 70 unter Hinweis auf BGH, BGHZ 160, 377 [384]; BGH, BGHZ 163, 19 [241]; BGH, NJW 2006, 2621).
- AG Bonn, 29.01.2009 - 18 C 11/08 In Anlehnung an die Rechtsprechung des LG Bonn bemisst das Gericht einen gerechtfertigten pauschalen Zuschlag auf 25 % (vgl. LG Bonn, Urteil vom 10.10.2007, 5 S 39/07).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".