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Weitere Entscheidung unten: OLG Naumburg, 27.02.2008

Rechtsprechung
   BGH, 11.02.2009 - VIII ZR 176/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,7031
BGH, 11.02.2009 - VIII ZR 176/06 (https://dejure.org/2009,7031)
BGH, Entscheidung vom 11.02.2009 - VIII ZR 176/06 (https://dejure.org/2009,7031)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 176/06 (https://dejure.org/2009,7031)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • autokaufrecht.info

    Kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei Ersatzlieferung

  • openjur.de

Besprechungen u.ä. (2)

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    BGH weist Anspruch auf Nutzungsentschädigung zurück - Bundesgerichtshof orientiert sich an vorangegangener EuGH-Entscheidung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verbrauchsgüterkauf: Bei Neulieferung keine Nutzungsentschädigung! (IBR 2009, 1065)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SVR 2009, 331
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05

    Richtlinienkonforme Beschränkung des Gesetzes beim Verbrauchsgüterkauf: Kein …

    Auszug aus BGH, 11.02.2009 - VIII ZR 176/06
    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, ist § 439 Abs. 4 BGB unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. April 2008 (Rs. C-404/06, NJW 2008, 1433 - Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände) im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) folgendermaßen einschränkend anzuwenden: Die in § 439 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) gelten in diesen Fällen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst, führen hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen oder auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache (Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, NJW 2009, 427, Tz. 13 ff., 26; so jetzt auch § 474 Abs. 2 BGB in der seit dem 16. Dezember 2008 geltenden Fassung von Art. 5 des Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 10. Dezember 2008, BGBl. I S. 2399, 2400).

    Dazu hatte dieser jedoch vor Erlass des Senatsurteils vom 26. November 2008 (a.a.O.) auch keine Veranlassung.

  • EuGH, 17.04.2008 - C-404/06

    Ein Verbraucher ist nicht verpflichtet, dem Verkäufer eines mangelhaften …

    Auszug aus BGH, 11.02.2009 - VIII ZR 176/06
    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, ist § 439 Abs. 4 BGB unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. April 2008 (Rs. C-404/06, NJW 2008, 1433 - Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände) im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) folgendermaßen einschränkend anzuwenden: Die in § 439 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) gelten in diesen Fällen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst, führen hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen oder auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache (Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, NJW 2009, 427, Tz. 13 ff., 26; so jetzt auch § 474 Abs. 2 BGB in der seit dem 16. Dezember 2008 geltenden Fassung von Art. 5 des Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 10. Dezember 2008, BGBl. I S. 2399, 2400).
  • BGH, 11.07.2007 - VIII ZR 110/06

    Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB beim Kauf einer Katze

    Auszug aus BGH, 11.02.2009 - VIII ZR 176/06
    Die Revision vermag zwar keinen einschlägigen Vortrag des - insoweit darlegungs- und beweispflichtigen (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 110/06, WM 2007, 2024 = NJW 2007, 2619, Tz. 13) - Klägers in den Vorinstanzen aufzuzeigen.
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines …

    Auszug aus BGH, 11.02.2009 - VIII ZR 176/06
    Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer umfassenden Würdigung des Sach- und Streitstandes (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.) .
  • BGH, 07.04.2021 - VIII ZR 49/19

    Erwerb eines Reitpferds auf einer Auktion: Vorliegen einer öffentlich …

    Rn. 90 (aaa) Zwar hat das Berufungsgericht insoweit im Ausgangspunkt noch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klägerin für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB als einer ihr günstigen Norm (…vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 110/06, NJW 2007, 2619 Rn. 13 mwN) und damit auch für den Umstand, dass sie das Pferd als Verbraucherin ersteigert hat, die Darlegungs- und Beweislast trägt (…vgl. hierzu Senatsurteile vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 110/06, aaO; vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 176/06, juris Rn. 8).
  • LG Halle, 05.03.2019 - 5 O 109/18

    Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines vom sog, Abgasskandal …

    Denn in einem solchen Fall ist die mangelhafte Sache selbst zurückzugewähren, ohne dass dem Verkäufer ein Anspruch auf Herausgabe von Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache zusteht (BGH, Versäumnisurteil vom 11.02.2009, VIII ZR 176/06, und Urteil vom 26.11.2008, VIII ZR 200/05, jeweils unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17.04.2008 (Rs. C - 404/06).
  • LG Köln, 10.10.2012 - 9 S 308/11

    Schätzung der Höhe des Wertersatzes bei Nutzung einer beweglichen Sache auf Basis …

    Rn. 10 Die vom Amtsgericht wiedergegebene gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (…Urt. v. 03.07.2009 - 15 O 9/09, zit. nach juris), wonach angesichts der Entscheidungen des EuGH (…Urt. v. 17.04.2008 - C-404/06 = NJW 2008, 1433 - "Quelle") und des BGH (…Urt. v. 26.11.2008 - VIII ZR 200/05 = NJW 2009, 427; Urt. v. 11.02.2009 - VIII ZR 176/06 = SVR 2009, 331) davon auszugehen sei, dass sowohl bei einer Nacherfüllung durch Neulieferung als auch bei dem Scheitern oder der Unmöglichkeit der Nacherfüllung und einem daraufhin erfolgenden Rücktritt des Käufers keine Verpflichtung zur Leistung eines Wertersatzes bzw. Nutzungsentschädigung bestehe, verfängt nicht.
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 27.02.2008 - 6 U 71/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,2804
OLG Naumburg, 27.02.2008 - 6 U 71/07 (https://dejure.org/2008,2804)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 27.02.2008 - 6 U 71/07 (https://dejure.org/2008,2804)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 27. Februar 2008 - 6 U 71/07 (https://dejure.org/2008,2804)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Verkehrsunfall - Sicherheitsgurt nicht angelegt - Mitverschulden

  • rechtsanwalt-ebenhoeh.de

    Unfallschadenregulierung: Trotz Nichtanschnallens keine Mithaftung

  • rechtsportal.de

    Mitverschulden wegen nicht angelegtem Sicherheitsgurt; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Unfallschadensregulierung: Trotz Nichtanschnallens keine Mithaftung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Schwer verletzt nach Frontalzusammenstoß - Mitverschulden des Unfallopfers, weil es sich nicht angeschnallt hatte?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Mitverschulden bezüglich eigener Verletzungen durch einen Verkehrsunfall bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes; Vermutung einer Verursachung der erlittenen Unfallverletzungen durch Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes bei schweren Frontalkollisionen mit Auslösen des ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - Trotz Nichtanschnallens keine Mithaftung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 1031
  • AnwBl 2008, 174
  • SVR 2009, 331
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.01.1998 - VI ZR 59/97

    Freistellung des Geschädigten von der Mithaftung trotz Verstoßes gegen die …

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.02.2008 - 6 U 71/07
    Wer entgegen § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO den Sicherheitsgurt nicht anlegt, den trifft grundsätzlich ein Mitverschulden gem. § 254 Abs. 1 BGB (BGH - VI ZR 213/79 - und VI ZR 59/97).

    Seine Bewertung hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Gewicht der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des Schädigers (BGH, Az. VI ZR 213/79 und VI ZR 59/97; zitiert nach juris).

  • BGH, 10.03.1981 - VI ZR 236/79

    Bemessung des Schmerzensgeldes für Prellungen

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.02.2008 - 6 U 71/07
    a) Den Verletzten, der im Unfallzeitpunkt entgegen § 21 a Abs. 1 StVO den im Fahrzeug vorschriftsmäßig vorhandenen Sicherheitsgurt nicht angelegt hat, trifft ein Mitverschulden i. S. d. § 254 Abs. 1 BGB an den infolge der Nichtanlegung des Sicherheitsgurts erlittenen Unfallverletzungen (BGH, Az. VI ZR 236/79; zitiert nach juris).

    So ist die Ursächlichkeit zu vermuten, wenn bei einem Frontalzusammenstoß bei einer Aufprallgeschwindigkeit von 35 - 40 km/h Verletzungen an Kopf und Brust eingetreten sind (BGH, Az. VI ZR 236/79; zitiert nach juris).

  • BGH, 30.09.1980 - VI ZR 213/79

    Zur Zulassung der Revision beschränkt auf das Mitverschulden des Verletzten wegen …

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.02.2008 - 6 U 71/07
    Wer entgegen § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO den Sicherheitsgurt nicht anlegt, den trifft grundsätzlich ein Mitverschulden gem. § 254 Abs. 1 BGB (BGH - VI ZR 213/79 - und VI ZR 59/97).

    Seine Bewertung hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Gewicht der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des Schädigers (BGH, Az. VI ZR 213/79 und VI ZR 59/97; zitiert nach juris).

  • OLG Karlsruhe, 07.03.1979 - 13 U 205/77

    Versicherungsschutz; Fehlen des Versicherungsschutzes; Allgemeine Sicherheit; …

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.02.2008 - 6 U 71/07
    Bei schweren Frontalkollisionen mit hohen Geschwindigkeiten ist die Ursächlichkeit der erlittenen Unfallverletzungen jedoch nicht zu vermuten (vgl. auch OLG Karlsruhe - 13 U 205/77), wenn der Verletzte den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, sondern in den Airbag geprallt ist.

    Bei schweren Frontalkollisionen mit hohen Geschwindigkeiten besteht dieser Anscheinsbeweis hingegen nicht (OLG Karlsruhe, Az. 13 U 205/77; zitiert nach juris).

  • BGH, 03.07.1990 - VI ZR 239/89

    Anscheinsbeweis für die Nichtbenutzung des Sicherheitsgurts

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.02.2008 - 6 U 71/07
    Das setzt jedoch die Feststellung eines typischen Geschehensablaufs voraus, dessen Vorliegen im Einzelfall zu beurteilen ist (BGH, Az. VI ZR 40/79 und VI ZR 239/89; zitiert nach juris).
  • BGH, 01.04.1980 - VI ZR 40/79

    Berücksichtigung des Nichtangurtens als Mitverschulden des verletzten …

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.02.2008 - 6 U 71/07
    Das setzt jedoch die Feststellung eines typischen Geschehensablaufs voraus, dessen Vorliegen im Einzelfall zu beurteilen ist (BGH, Az. VI ZR 40/79 und VI ZR 239/89; zitiert nach juris).
  • OLG München, 25.10.2019 - 10 U 3171/18

    Mitverschuldensquote des nicht angeschnallten Geschädigten bei einem …

    Rn. 29 Dieser Bewegungsverlauf des Körpers erfolgt also gerade auch bei Vorhandensein eines Airbags, da dieser nur im Brustbereich wirkt, und die Bewegung des unteren Körperbereichs nicht aufhält (zu OLG Naumburg MDR 2008, 1031).
  • OLG Celle, 16.09.2009 - 14 U 71/06

    Bemessung des Schmerzensgeldes bei einer offenen Schmerzensgeldteilklage; …

    b) Somit müssen die Beklagten beweisen, dass der Kläger seine schweren Verletzungen - namentlich im Bereich des Kopfes - nicht erlitten hätte, wenn er angeschnallt gewesen wäre (so ausdrücklich OLG Düsseldorf, a. a. O. - juris Rdnr. 42. KG, VM 1982, 63 - Leitsatz 1 bei juris. OLG Naumburg, OLGR 2008, 537 - juri sRdnr. 24. OLG Hamm, VersR 1987, 205.
  • OLG Frankfurt, 04.11.2011 - 25 U 77/10

    Zur Frage des Mitverschuldens, wenn das Verkehrsunfallopfer einen Sicherheitsgurt …

    Während die Beweislast dafür, dass der Verstoß gegen die Anschnallpflicht für die tatsächlich eingetretenen Schäden ursächlich war, der Schädiger trägt (BGH, NJW 1980, 2125, 2126; OLG Naumburg, OLGR 2008, 537, 538; OLG Celle, OLGR 2009, 948, 949), ist die Behauptung des Geschädigten, bei angelegten Gurt wären entweder dieselben oder andere Verletzungen in vergleichbarer Schwere entstanden, als Replik auf den Mitverschuldenseinwand von diesem zu beweisen (BGH, NJW 1980, 2125, 2126; OLG Karlsruhe, NZV 1989, 470;… Janker, in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 21. Aufl., § 21a Rdn. 6).

    Ein solcher Ausnahmefall kann etwa vorliegen, wenn ein betrunkener Kraftfahrer bei Dunkelheit mit voller Geschwindigkeit auf der Gegenfahrbahn mit einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug kollidiert, dessen Insassen nicht angeschnallt sind, weil dann zu dem als grobes Verschulden zu bewertenden Alkoholkonsum die ungewöhnlich hohe Betriebsgefahr des unfallverursachenden Kraftfahrzeugs hinzutritt (vgl. OLG Naumburg, OLGR 2008, 537, 538).

  • OLG Brandenburg, 07.07.2016 - 12 U 131/15

    Beweislast des Geschädigten hinsichtlich der Primärverletzung und Bemessung der …

    So ist neben der vom Kläger bereits angeführten Entscheidung des OLG Naumburg vom 27.02.2008 (6 U 71/07, veröffentlich in Juris) auf eine Entscheidung des OLG Oldenburg (…VersR 1997, 1535, veröffentlicht bei Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge, 34. Aufl. unter Nr. 34.1162) zu verweisen, das bereits im Jahre 1996 bei leichten Bewegungseinschränkungen im rechten Hüftgelenk unter Berücksichtigung bestehender Vorschädigungen ein Schmerzensgeld von seinerzeit 15.000,00 DM zuerkannt hat, was unter Berücksichtigung der seitdem erfolgten Preisindexanpassung ebenfalls einem Betrag von knapp 10.000,00 EUR entspricht.
  • LG Bonn, 06.05.2009 - 13 O 286/05

    Kriterien für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe für eine nicht dilozierte …

    Seine Bewertung hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Gewicht der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des Schädigers (OLG Naumburg, NJOZ 2008, 4032, 4033).
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