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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 17.02.2011 - 11 CE 10.3110   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,35869
VGH Bayern, 17.02.2011 - 11 CE 10.3110 (https://dejure.org/2011,35869)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.02.2011 - 11 CE 10.3110 (https://dejure.org/2011,35869)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Februar 2011 - 11 CE 10.3110 (https://dejure.org/2011,35869)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Erteilung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nach dem 18. Januar 2009vorangegangener wiederholter Fahrerlaubnisentzug in Deutschlandmedizinische und psychologische Überprüfung der Fahreignung im EU-Auslandggf. gebotene Durchbrechung des Art. 11 Abs. 4 Sätze 1 und 2 der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • SVR 2011, 315
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 07.10.2010 - 11 CS 10.1380

    Zweimalige Straßenverkehrsteilnahme mit einer jeweils über 1,6 ‰ liegenden …

    Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2011 - 11 CE 10.3110
    Das Verwaltungsgericht bezog sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf die Ausführungen unter den Randnummern 25 bis 36 im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Oktober 2010 (Az. 11 CS 10.1380 ).

    Rn. 32 Warum bei ab dem 19. Januar 2009 erteilten ausländischen EU-Fahrerlaubnissen ein solches Rechtsverständnis geboten erscheint, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in Zusammenfassung und Vertiefung seiner hierzu ergangenen Rechtsprechung im Beschluss vom 7. Oktober 2010 (a.a.O.) dargelegt.

    Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Februar 2010 (…a.a.O.), auf die sich der Antragsteller außerdem bezieht, wurde in der Randnummer 11 des Beschlusses vom 7. Oktober 2010 (a.a.O.) ebenfalls ausdrücklich zitiert.

    Soweit die Beschwerdebegründung der Auslegung des Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter Berufung auf die Ausführungen der drei vorgenannten Gerichte entgegentritt, genügt es deshalb, auf die Randnummern 25 bis 36 der Senatsentscheidung vom 7. Oktober 2010 (a.a.O.) zu verweisen, die in Kenntnis der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidungen und der Sache nach in Auseinandersetzung mit ihnen ergangen ist.

    Gewürdigt wurde im Beschluss vom 7. Oktober 2010 (a.a.O., RdNr. 36) namentlich bereits der Einwand, der Europäische Gerichtshof habe die von ihm vorgenommene Einschränkung der Befugnis der Mitgliedstaaten, ausländische EU-Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, nicht aus dem Ermessenscharakter des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG hergeleitet, weswegen es rechtlich unerheblich sei, dass die an die Stelle dieser Bestimmung getretene Vorschrift des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG keinen Entscheidungsspielraum mehr eröffnet.

    Rn. 33 Ebenfalls erörtert wurde bereits im Beschluss vom 7. Oktober 2010 (a.a.O.), welche Folgerungen aus dem unionsrechtlichen Grundsatz des "effet utile" für das zutreffende Verständnis des Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG zu ziehen sind.

    Rn. 40 2. In den Randnummern 37 bis 46 des Beschlusses vom 7. Oktober 2010 (a.a.O.) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm für zutreffend erachtete Auslegung des Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG grundsätzlich auch mit Blickrichtung auf europarechtliche Normen Bestand haben kann, die ihrem Rang nach über den Vorschriften des sekundären Unionsrechts stehen.

  • EuGH, 02.12.2010 - C-334/09

    Scheffler - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - …

    Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2011 - 11 CE 10.3110
    Unter Berücksichtigung des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember 2010 (Az. C-334/09) spreche deshalb eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich im Hauptsacheverfahren die Berechtigung des Antragstellers erweisen werde, auf der Grundlage des ihm ausgestellten Führerscheins Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet zu führen.

    Rn. 37 Wenn der Europäische Gerichtshof im Beschluss vom 2. Dezember 2010 (a.a.O.) an seiner zur Richtlinie 91/439/EWG ergangenen Rechtsprechung festgehalten hat, so folgt hieraus nichts für die zutreffende Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG.

    Für den Europäischen Gerichtshof bestand deshalb keine Veranlassung, im Beschluss vom 2. Dezember 2010 (a.a.O.) zur Auslegung der für die Beurteilung des Rechtsfalles noch nicht einschlägigen Richtlinie 2006/126/EG Stellung zu nehmen.

  • OVG Saarland, 16.06.2010 - 1 B 204/10

    Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung von …

    Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2011 - 11 CE 10.3110
    Vorzugswürdig sei vielmehr der Rechtsstandpunkt, den der Hessische Verwaltungsgerichtshof z.B. im Beschluss vom 4. Dezember 2009 (Blutalkohol Bd. 47 [2010], 154), das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 17. Februar 2010 (NJW 2010, 2825) sowie das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes im Beschluss vom 16. Juni 2010 (ZfS 2010, 530) eingenommen haben.

    In den Randnummern 25 bis 36 dieser Entscheidung hat der Senat eingehend aufgezeigt, warum er nicht dem Rechtsstandpunkt folgt, den der Hessische Verwaltungsgerichtshof u. a. im Beschluss vom 4. Dezember 2009 (…a.a.O.), das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz u. a. im Beschluss vom 9. Dezember 2009 (Az. 10 B 11127/09) und das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes u. a. im Beschluss vom 16. Juni 2010 (a.a.O.) eingenommen haben.

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer …

    Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2011 - 11 CE 10.3110
    Rn. 45 Der Notwendigkeit, eine dauernde und endgültige Aufgabe seiner zum Bundesgebiet bestehenden Bindungen substantiiert vorzutragen (und die Richtigkeit dieser Tatsachenbehauptung in einem Klageverfahren zu beweisen bzw. sie in einem Verfahren nach § 123 VwGO glaubhaft zu machen), ist der Antragsteller nicht im Hinblick darauf enthoben, dass nach der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs (vgl. namentlich die beiden Grundsatzentscheidungen vom 26.6.2008, C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-4635; C-334/06 bis C-336/06, Slg. 2008, I-4691) der Staat, der eine im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis nicht anerkennen will, nur dann von einer hierbei unterlaufenen Missachtung des europarechtlichen Wohnsitzerfordernisses (Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG) ausgehen darf, wenn sich ein solcher Verstoß aus dem ausländischen Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen ergibt.
  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche u.a. - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine …

    Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2011 - 11 CE 10.3110
    Rn. 45 Der Notwendigkeit, eine dauernde und endgültige Aufgabe seiner zum Bundesgebiet bestehenden Bindungen substantiiert vorzutragen (und die Richtigkeit dieser Tatsachenbehauptung in einem Klageverfahren zu beweisen bzw. sie in einem Verfahren nach § 123 VwGO glaubhaft zu machen), ist der Antragsteller nicht im Hinblick darauf enthoben, dass nach der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs (vgl. namentlich die beiden Grundsatzentscheidungen vom 26.6.2008, C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-4635; C-334/06 bis C-336/06, Slg. 2008, I-4691) der Staat, der eine im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis nicht anerkennen will, nur dann von einer hierbei unterlaufenen Missachtung des europarechtlichen Wohnsitzerfordernisses (Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG) ausgehen darf, wenn sich ein solcher Verstoß aus dem ausländischen Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen ergibt.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN …

    Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2011 - 11 CE 10.3110
    Zudem hätten sich die Materialien, die in Zusammenhang mit der Schaffung der letztgenannten Richtlinie angefallen seien, weder mit Sperrfristen noch mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (C-476/01, Slg. 2004, I-5205) befasst.
  • VGH Bayern, 16.08.2010 - 11 B 10.1030

    Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof - Voraussetzungen für …

    Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2011 - 11 CE 10.3110
    Sie will gewährleisten, dass die vor dem 19. Januar 2013 mit einer längeren Gültigkeitsdauer als 15 bzw. fünf Jahre ausgestellten Führerscheine nicht auf diese Gültigkeitsdauer beschränkt oder wegen ihrer Überschreitung entzogen werden (vgl. dazu u. a. BayVGH vom 16.8.2010 ZfS 2010, 536/539 m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.12.2009 - 10 B 11127/09

    Möglichkeit der Anerkennung eines tschechischen Führerscheins bei Erteilung der …

    Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2011 - 11 CE 10.3110
    In den Randnummern 25 bis 36 dieser Entscheidung hat der Senat eingehend aufgezeigt, warum er nicht dem Rechtsstandpunkt folgt, den der Hessische Verwaltungsgerichtshof u. a. im Beschluss vom 4. Dezember 2009 (…a.a.O.), das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz u. a. im Beschluss vom 9. Dezember 2009 (Az. 10 B 11127/09) und das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes u. a. im Beschluss vom 16. Juni 2010 (…a.a.O.) eingenommen haben.
  • VGH Bayern, 30.08.2010 - 11 CS 10.239

    Antragserweiterung in Beschwerdeverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO; ab dem 19. …

    Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2011 - 11 CE 10.3110
    Die Verpflichtung anderer Mitgliedstaaten, diese Fahrerlaubnis anzuerkennen, beurteilt sich damit nach Art. 11 Abs. 4 Satz 2 dieser Richtlinie, die gemäß Art. 18 Satz 2 der gleichen Richtlinie ab dem 19. Januar 2009 anzuwenden ist (vgl. zur Vorrangigkeit des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG im Verhältnis zu dem gemäß Art. 17 Satz 1 der gleichen Richtlinie noch bis zum Ablauf des 18.1.2013 weitergeltenden Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG BayVGH vom 30.8.2010 Az. 11 CS 10.239 RdNr. 46).
  • VG Würzburg, 30.03.2011 - W 6 K 10.297

    Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis …

    Mit Beschluss vom 17. Februar 2011 (Az: 11 CE 10.3110) hat er jüngst nochmals bekräftigt, dass § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 FeV mit dem höherrangigen europäischen Recht im Einklang steht.

    Denn eine zuverlässige Beantwortung der Frage nach der Fahreignung setzt die Kenntnis aller Umstände für die Begründung der Eignungszweifel und für die Fahrerlaubnisentziehung voraus, welche regelmäßig nur in dem Mitgliedsstaat vorliegen, der die Entziehung verfügt hat (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 17.02.2011, Az: 11 CE 10.3110 mit Bezug auf B.v. 07.10.2010, Az: 11 CS 10.1380) .

  • VG Bayreuth, 19.07.2012 - B 1 K 10.1095

    Versagung von Prozesskostenhilfe

    Dass der rumänische Staat immer von einer seit 1974 bzw.1980 unbefristet gültigen Fahrerlaubnis des Klägers ausgegangen ist, zeigt sich auch darin, dass in dem am 23.03.2010 ausgestellten Führerschein eine Befristung der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis in der dafür vorgesehenen Spalte 11 des Führerscheins nicht eingetragen ist, sondern sich eine Befristung nur im Feld 4b findet, das sich auf die Geltungsdauer des Führerscheindokuments bezieht (vgl. zu dieser Unterscheidung BayVGH vom 17.2.2011 Az. 11 CE 10.3110).

    Rn. 44 Nachdem dem Kläger die deutsche Fahrerlaubnis am 15.09.1986 aufgrund seines rumänischen Führerscheins erteilt wurde (siehe Vermerk auf Seite 6 des eingezogenen deutschen Führerscheins, Bl. 30 d. Fahrerlaubnisakte), und ihm diese Fahrerlaubnis mit dem Urteil vom 12.10.1992 nach der Erteilung der rumänischen Fahrerlaubnis entzogen wurde, ferner die Erteilung der rumänischen Fahrerlaubnis in den Jahren 1974 bzw. 1980 lange vor dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union (zum 01.01.2007) erfolgte, steht auch europäisches Recht der Nichtanerkennung des nun ausgestellten rumänischen EU-Führerscheins nicht entgegen, wie der Europäische Gerichtshof bereits am 19.02.2009 in der Rechtssache C-321/07 zu einer grundsätzlich vergleichbaren Sachlage entschieden hat (u.a. abgedruckt in DAR 2009, 191 = ZfSch 2009, 293; vgl. zu ähnlichen Sachverhalten insbesondere auch BayVGH vom 24.1.2012 Az. 11 ZB 11.1896, vom 28.9.2011 Az. 11 CS 11.1713 und vom 17.2.2011 in SVR 2011, 315; OVG Saarland vom 24.10.2011 Az. 1 B 367/11).

  • VG München, 21.03.2019 - M 6 K 18.1378

    Umschreibung einer serbischen Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C und CE

    Eine Befristung der Gültigkeit des Führerscheins wäre demgegenüber in Spalte 4b einzutragen gewesen (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2011 - 11 CE 10.3110 - juris Rn. 27).
  • VGH Bayern, 28.02.2011 - 11 CS 10.2648

    Österreichischer Staatsangehöriger

    Ob dies in allen Fällen mit dem unionsrechtlich verbürgten (Grund-)Recht auf Freizügigkeit (vgl. u. a. Art. 45 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) vereinbar ist, mag zweifelhaft erscheinen (…vgl. BayVGH vom 7.10.2010, a.a.O., RdNr. 45; vom 17.2.2011 Az. 11 CE 10.3110, RdNr. 41).
  • VGH Bayern, 20.07.2011 - 11 CS 11.1228

    Wiederholte Entziehung der Fahrerlaubnis in Deutschland

    Da der Verwaltungsgerichtshof in diesem Rechtsmittelverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Würdigung der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe beschränkt ist, ist im Rahmen der vorliegenden Beschwerdeentscheidung von der Richtigkeit dieser Auslegung auszugehen (vgl. allerdings zu ggf. gebotenen Durchbrechungen des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG u. a. BayVGH vom 17.2.2011 Az. 11 CE 10.3110 RdNrn. 41 f.).
  • VG Köln, 24.11.2022 - 6 L 641/22
    Rn. 27 Vgl. zu einem ähnlichen Fall: BayVGH, Beschluss vom 17.02.2011 - 11 CE 10.3110 -, juris, Rn. 29 f.
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