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Rechtsprechung
   EuGH, 22.05.1985 - 13/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,491
EuGH, 22.05.1985 - 13/83 (https://dejure.org/1985,491)
EuGH, Entscheidung vom 22.05.1985 - 13/83 (https://dejure.org/1985,491)
EuGH, Entscheidung vom 22. Mai 1985 - 13/83 (https://dejure.org/1985,491)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Einführung einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet des Verkehrs; Klagebefugnis im Rahmen einer Untätigkeitsklage; Voraussetzungen des Vorverfahrens; Abgrenzung zwischen Nichtigkeitsklage und Untätigkeitsklage; Unzulänglichkeit der Maßnahmen im gewerblichen ...

  • opinioiuris.de

    Parlament / Rat

  • Institut für Transport- und Verkehrsrecht
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 175 Abs. 1
    1. UNTÄTIGKEITSKLAGE - KLAGEBEFUGNIS DER ORGANE - PARLAMENT - [EWG-VERTRAG , ARTIKEL 4 ABSATZ 1 UND 175 ABSATZ 1]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1985, 1513
  • NJW 1985, 2080
  • DVBl 1985, 844
 
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Wird zitiert von ... (78)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 29.10.1980 - 138/79

    Roquette / Rat

    Auszug aus EuGH, 22.05.1985 - 13/83
    Der Umstand, daß gemäß dem Urteil vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 138/79 (Roquette, Sig. 1980, 3333) das Parlament zu den in Artikel 37 der Satzung des Gerichtshofes genannten "Organen" gehöre, die einem beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten könnten, führe nicht zu einer anderen Beurteilung.
  • EuGH, 17.12.1981 - 279/80

    Webb

    Auszug aus EuGH, 22.05.1985 - 13/83
    Aufgrund der Artikel 59 und 60 umfassen nämlich die zwingenden Erfordernisse der Dienstleistungsfreiheit, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80 (Webb, Slg. 1981, 3305) entschieden hat, das Gebot der Beseitigung sämtlicher Diskriminierungen des Leistungserbringers aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder des Umstands, daß er in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ansässig ist, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll.
  • EuGH, 11.11.1981 - 203/80

    Casati

    Auszug aus EuGH, 22.05.1985 - 13/83
    Aufgrund dieser Unterscheidung habe der Gerichtshof im Urteil vom 11. November 1981 zum Beispiel einen Zusammenhang zwischen Artikel 67 des Vertrages und Artikel 3 Buchstabe c hergestellt, um sodann ausschließlich aufgrund der Artikel 67 ff. zu untersuchen, in welchem Grade die Freiheit des Kapitalverkehrs vom Vertrag tatsächlich vorgesehen sei und in welchem Umfang dem Rat ein Beurteilungsspielraum eingeräumt sei (Rechtssache 203/80, Casati, Sig.
  • EuGH, 04.04.1974 - 167/73

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 22.05.1985 - 13/83
    Wie nämlich der Gerichtshof im Urteil vom 4. April 1974 (Rechtssache 167/73, Kommission/Französische Republik, Slg. 1974, 359) bestätigt habe, seien die allgemeinen Vertragsregeln auf den Verkehr anwendbar.
  • EuGH, 10.12.1974 - 48/74

    Charmasson / Ministre de l'économie und des finances

    Auszug aus EuGH, 22.05.1985 - 13/83
    Sie trägt vor, das Urteil vom 10. Dezember 1974 in der Rechtssache 48/74 (Charmasson, Slg. 1974, 1381) scheine diese Auslegung zu bestätigen.
  • EuGH, 30.11.1982 - 12/82

    Ministère public / Trinon

    Auszug aus EuGH, 22.05.1985 - 13/83
    In diesem Zusammenhang bezieht sich das Parlament auf das Urteil in der Rechtssache 12/82 und hebt hervor, die Vorschriften des Vertrages über den Verkehr bezweckten zwar die Liberalisierung der Wirtschaftsbeziehungen und die Herstellung einer Wettbewerbswirtschaft innerhalb der Gemeinschaft, jedoch folge aus der Konzeption einer gemeinsamen Politik, daß die Gemeinschaft auch die Aufgabe habe, einen ausgewogenen Handelsverkehr und einen redlichen Wettbewerb zu gewährleisten (Trinon, Slg. 1982, 4089).
  • EuGH, 04.10.2024 - C-541/20

    Der Gerichtshof bestätigt weitgehend die Gültigkeit des Mobilitätspakets

    Der Gerichtshof habe im Übrigen in Rn. 70 des Urteils vom 22. Mai 1985, Parlament/Rat (13/83, EU:C:1985:220), entschieden, dass der Rat die Verträge verletzt habe, indem er es unterlassen habe, die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig seien, festzulegen.

    Rn. 965 Wie sich insoweit aus den Rn. 64 und 65 des Urteils vom 22. Mai 1985, Parlament/Rat (13/83, EU:C:1985:220), ergebe, sei zum einen der Unionsgesetzgeber nach Art. 91 Abs. 1 Buchst. a und b AEUV verpflichtet, die Dienstleistungsfreiheit auf dem Gebiet des Verkehrs einzuführen und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Dienstleistungsverkehrs sämtliche Formen der Diskriminierung des Leistungserbringers aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder des Umstands zu beseitigen, dass er in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ansässig sei, in dem die Dienstleistung erbracht werden solle.

    Rn. 980 Als Drittes ist zu dem von der Republik Litauen und der Republik Bulgarien angeführten Urteil vom 22. Mai 1985, Parlament/Rat (13/83, EU:C:1985:220), festzustellen, dass der Gerichtshof u. a. in den Rn. 67 und 70 dieses Urteils entschieden hat, dass der Rat in seiner Eigenschaft als Gesetzgeber, die ihm der EWG-Vertrag zuwies, dadurch gegen die Verträge verstoßen hat, dass er es unterlassen hat, die ihm durch Art. 75 EWG-Vertrag, jetzt Art. 91 AEUV, übertragene Zuständigkeit auszuüben, um im Rahmen der Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs im Verkehrssektor u. a. die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, festzulegen.

    Rn. 982 Soweit sich die Republik Bulgarien im Übrigen genauer auf die Rn. 64 und 65 des Urteils vom 22. Mai 1985, Parlament/Rat (13/83, EU:C:1985:220), stützt, genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof in diesen beiden Randnummern zwar entschieden hat, dass der Unionsgesetzgeber nach Art. 75 EWG-Vertrag, jetzt Art. 91 AEUV, zur Einführung der Dienstleistungsfreiheit auf dem Gebiet des Verkehrs verpflichtet ist und dass er insoweit nicht über den Ermessensspielraum verfügt, auf den er sich in anderen Bereichen der Verkehrspolitik berufen kann.

    Rn. 1409 Wie sich insoweit aus den Rn. 64 und 65 des Urteils vom 22. Mai 1985, Parlament/Rat (13/83, EU:C:1985:220), ergebe, umfassten zum einen die Verpflichtungen nach Art. 91 Abs. 1 Buchst. a und b AEUV die Verpflichtung, die Dienstleistungsfreiheit auf dem Gebiet des Verkehrs einzuführen, und zu den Erfordernissen dieses freien Dienstleistungsverkehrs gehöre es, sämtliche Diskriminierungen des Erbringers dieser Dienstleistungen aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder des Umstands zu beseitigen, dass er in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ansässig sei, in dem die Dienstleistung erbracht werden solle.

    Rn. 1422 Zu den Erkenntnissen aus dem Urteil vom 22. Mai 1985, Parlament/Rat (13/83, EU:C:1985:220, Rn. 64 und 65), auf das sich die Republik Bulgarien und die Republik Zypern berufen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, wie in Rn. 982 des vorliegenden Urteils ausgeführt, zwar entschieden hat, dass der Unionsgesetzgeber bei der Einführung der Dienstleistungsfreiheit auf dem Gebiet des Verkehrs nicht über den Ermessensspielraum verfügt, auf den er sich in anderen Bereichen der gemeinsamen Verkehrspolitik berufen kann.

  • EuGH, 13.06.2006 - C-173/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT, DASS EIN MITGLIEDSTAAT FÜR SCHÄDEN HAFTET, DIE DEM …

    11 Die Corte suprema di cassazione lehnte es in ihrem Urteil Nr. 5087 vom 19. April 2000 (im Folgenden: Urteil vom 19. April 2000) jedoch ab, diesem Antrag nachzukommen, da die Entscheidung der Tatsachenrichter den Wortlaut der einschlägigen Vorschriften des EG-Vertrags beachte und darüber hinaus uneingeschränkt mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere mit dessen Urteil vom 22. Mai 1985 in der Rechtssache 13/83 (Parlament/Rat, Slg. 1985, 1513), im Einklang stehe.
  • FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 1 K 1161/17

    Mindestlohngesetz

    Rn. 44 aa) Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns verstößt nicht gegen die auch im Verkehrssektor geltende (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - Rs. 13/83 -, juris) Dienstleistungsfreiheit (Art. 56, 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 91 AEUV).
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