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   BSG, 23.05.1995 - 12 RK 35/93   

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https://dejure.org/1995,2909
BSG, 23.05.1995 - 12 RK 35/93 (https://dejure.org/1995,2909)
BSG, Entscheidung vom 23.05.1995 - 12 RK 35/93 (https://dejure.org/1995,2909)
BSG, Entscheidung vom 23. Mai 1995 - 12 RK 35/93 (https://dejure.org/1995,2909)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1995, 471 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BSG, 23.05.1995 - 12 RK 35/93
    Die Fristenhemmungsregelung gewann später wieder eine größere Bedeutung, als von 1984 an Ansprüche auf Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erneut von einer Anwartschaft und deren Erhaltung abhängig gemacht wurden (zu der Regelung im einzelnen und zu ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz; BVerfGE 75, 78 = SozR 2200 § 1246 Nr. 142; BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 9), Seit Inkrafttreten der RVO wurde daher dem Versicherten für die Zeit, in der ein Verfahren über einen Rentenanspruch schwebte, einerseits das Risiko einer möglicherweise unzulässigen, nutzlosen oder unzweckmäßigen Beitragsentrichtung abgenommen.
  • BSG, 06.05.1992 - 12 RK 45/91

    Rentenversicherung - Freiwillige Beiträge - Bargeldlos - Unregelmäßig - Hinweis

    Auszug aus BSG, 23.05.1995 - 12 RK 35/93
    Dieses ist trotz Inkrafttretens des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) am 1. Januar 1992 im vorliegenden Verfahren noch nach den vorher geltenden Vorschriften zu beurteilen, weil der Kläger die Zulassung zur Beitragsentrichtung für das Jahr 1984 im Jahre 1989 und damit noch unter der Geltung des früheren Rechts beantragt hatte (vgl. BSGE 70, 275, 276/277 = SozR 3-2200 § 1419 Nr. 1; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 6; SozR 3-5750 Art. 2 § 52b Nr. 2; BSG SozR 3-2600 § 197 Nr. 1).
  • BSG, 15.12.1994 - 12 RK 55/93

    Rentenversicherung - Beiträge

    Auszug aus BSG, 23.05.1995 - 12 RK 35/93
    Dieses ist trotz Inkrafttretens des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) am 1. Januar 1992 im vorliegenden Verfahren noch nach den vorher geltenden Vorschriften zu beurteilen, weil der Kläger die Zulassung zur Beitragsentrichtung für das Jahr 1984 im Jahre 1989 und damit noch unter der Geltung des früheren Rechts beantragt hatte (vgl. BSGE 70, 275, 276/277 = SozR 3-2200 § 1419 Nr. 1; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 6; SozR 3-5750 Art. 2 § 52b Nr. 2; BSG SozR 3-2600 § 197 Nr. 1).
  • BSG, 27.11.1991 - 5 RJ 26/91

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1246 Abs. 2a , 1247 Abs. 2a RVO

    Auszug aus BSG, 23.05.1995 - 12 RK 35/93
    Die Fristenhemmungsregelung gewann später wieder eine größere Bedeutung, als von 1984 an Ansprüche auf Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erneut von einer Anwartschaft und deren Erhaltung abhängig gemacht wurden (zu der Regelung im einzelnen und zu ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz; BVerfGE 75, 78 = SozR 2200 § 1246 Nr. 142; BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 9), Seit Inkrafttreten der RVO wurde daher dem Versicherten für die Zeit, in der ein Verfahren über einen Rentenanspruch schwebte, einerseits das Risiko einer möglicherweise unzulässigen, nutzlosen oder unzweckmäßigen Beitragsentrichtung abgenommen.
  • BSG, 28.10.1993 - 12 RK 2/93

    Familienangehöriger - Mitarbeit - Landwirtschaft - Rentenversicherungspflicht -

    Auszug aus BSG, 23.05.1995 - 12 RK 35/93
    Dieses ist trotz Inkrafttretens des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) am 1. Januar 1992 im vorliegenden Verfahren noch nach den vorher geltenden Vorschriften zu beurteilen, weil der Kläger die Zulassung zur Beitragsentrichtung für das Jahr 1984 im Jahre 1989 und damit noch unter der Geltung des früheren Rechts beantragt hatte (vgl. BSGE 70, 275, 276/277 = SozR 3-2200 § 1419 Nr. 1; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 6; SozR 3-5750 Art. 2 § 52b Nr. 2; BSG SozR 3-2600 § 197 Nr. 1).
  • BSG, 06.05.1992 - 12 RK 28/91

    Bereiterklärung im Verfahren der Beitragsnachentrichtung

    Auszug aus BSG, 23.05.1995 - 12 RK 35/93
    Dieses ist trotz Inkrafttretens des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) am 1. Januar 1992 im vorliegenden Verfahren noch nach den vorher geltenden Vorschriften zu beurteilen, weil der Kläger die Zulassung zur Beitragsentrichtung für das Jahr 1984 im Jahre 1989 und damit noch unter der Geltung des früheren Rechts beantragt hatte (vgl. BSGE 70, 275, 276/277 = SozR 3-2200 § 1419 Nr. 1; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 6; SozR 3-5750 Art. 2 § 52b Nr. 2; BSG SozR 3-2600 § 197 Nr. 1).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2018 - L 2 R 178/17

    Antragsfiktion; Mutter-Kind-Maßnahme; Rehabilitationsantrag; Rentenantrag

    25 In Literatur und Rechtsprechung werden allerdings unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten, ob eine Rentenantragsfiktion nach § 116 Abs. 2 SGB VI auch mit solchen Anträgen auf Gewährung von medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen verbunden ist, die sich nicht an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern an einen anderen Sozialleistungsträger, d.h. in der Praxis typischerweise - wie auch im vorliegenden Fall - an die Krankenkasse des Versicherten, richten (vgl. im Sinne einer Maßgeblichkeit allein von an Träger der Rentenversicherung gerichteten Anträgen, die auf Leistungen nach den Vorschriften der §§ 9 ff., 15, 16 und 31 Abs. 1 SGB VI abzielen: LSG Niedersachsen, Urteil vom 27. Februar 2002 - L 2 RJ 238/01 -, Rn. 33, juris, sowie LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Januar 2006 - L 8 R 79/05 - Rn. 23 ff., juris; für eine Einbeziehung auch von gleichgerichteten Anträgen an Krankenkassen hingegen Fichte in Hauck/Noftz, § 116 SGB VI, Rn. 14, sowie Kater in Kasseler Kommentar, § 116 Rn. 7; offen gelassen - bezogen auf die Vorgängervorschrift des § 18d Abs. 3 und 4 AVG - im Urteil des BSG vom 23. Mai 1995 - 12 RK 35/93 -, SozR 3-2200 § 1420 Nr. 4, Rn. 15).
  • BSG, 17.08.2000 - B 13 RJ 87/98 R

    Anwartschaftserhaltung bei Erwerbsunfähigkeitsrente, Beratungspflicht des

    Allerdings findet gemäß § 1420 Abs. 2 RVO aufgrund eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eine Hemmung der Fristen zur Beitragszahlung statt (im Unterschied dazu wird nach dem seit 1992 geltenden Recht die Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI gemäß § 198 Satz 1 Nr. 2 SGB VI im Fall eines schwebenden Rentenverfahrens unterbrochen, vgl BSG SozR 3-2200 § 1420 Nr. 4).
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