Rechtsprechung
OLG Köln, 03.11.2000 - Ss 422/00 (B) - 175 B |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- verkehrslexikon.de
Fahrverbot bei Missachtung des Sonderlichtzeichens für ein Taxi auf einem Sonderfahrstreifen
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtsbeschwerde; Ordnungswidrigkeit; Fahrlässigkeit; Geldbuße; Fahrverbot
- Judicialis
OWiG § 79 Abs. 3; ; OWiG § ... 79 Abs. 5; ; OWiG § 79 Abs. 6; ; OWiG § 46 Abs. 1; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 473 Abs. 1 Satz 1; ; StVO § 1 Abs. 2; ; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2; ; StVO § 1; ; StVO § 37; ; StVO § 49; ; StVO § 37 Abs. 2; ; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 2; ; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2; ; StVG § 24; ; StVG § 25; ; StVG § 24 a; ; StVG § 25 Abs. 1; ; StVG § 25 Abs. 2 a; ; BkatV § 2 Abs. 1 Nr. 4; ; BkatV § 2
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- verkehrslexikon.de (Auszüge)
Entsprechende Anwendung des Regelbußgeldrahmens und Fahrverbots für qualifizierte Rotlichtverstöße auf die Mißachtung eines Sonderlichtzeichens gem. § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StVG § 25
Anordnung eines Fahrverbots bei Missachtung eines Sonderlichtzeichens durch Taxifahrer
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2001, 119
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91
Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren
Auszug aus OLG Köln, 03.11.2000 - Ss 422/00
In einem solchen Fall ist aber für das Gericht der Begründungsaufwand größer als in den katalogmäßig bestimmten Regelfällen (vgl. BGHSt 38, 125 = NJW 1992, 446, 448).Die Annahme grober Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. 1 StVG erfordert die Feststellung einer besonderen Gefährlichkeit und Verantwortungslosigkeit unter Berücksichtigung der Örtlichkeit und der Verkehrslage (vgl. Senatsentscheidung vom 23.12.1997 - Ss 719/97 (B); vgl. auch BGH DAR 1997, 450 = NZV 1997, 525), Darüber hinaus setzt in den Fällen eines nicht durch § 2 BKatV indizierten Fahrverbots die Anordnung eines solchen die Feststellung voraus, dass der angestrebte Erfolg auch durch eine erhöhte Geldbuße nicht erreicht werden kann (vgl. BGHSt 39, 125 = NJW 1992, 446; BGHSt 38, 231 = NJW 1992, 1397).
- BGH, 11.09.1997 - 4 StR 638/96
Voraussetzungen der Anordnung eines Fahrverbots bei einer auf Fahrlässigkeit …
Auszug aus OLG Köln, 03.11.2000 - Ss 422/00
Die Annahme grober Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. 1 StVG erfordert die Feststellung einer besonderen Gefährlichkeit und Verantwortungslosigkeit unter Berücksichtigung der Örtlichkeit und der Verkehrslage (vgl. Senatsentscheidung vom 23.12.1997 - Ss 719/97 (B); vgl. auch BGH DAR 1997, 450 = NZV 1997, 525), Darüber hinaus setzt in den Fällen eines nicht durch § 2 BKatV indizierten Fahrverbots die Anordnung eines solchen die Feststellung voraus, dass der angestrebte Erfolg auch durch eine erhöhte Geldbuße nicht erreicht werden kann (vgl. BGHSt 39, 125 = NJW 1992, 446; BGHSt 38, 231 = NJW 1992, 1397). - BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91
Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren
Auszug aus OLG Köln, 03.11.2000 - Ss 422/00
Die Annahme grober Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. 1 StVG erfordert die Feststellung einer besonderen Gefährlichkeit und Verantwortungslosigkeit unter Berücksichtigung der Örtlichkeit und der Verkehrslage (vgl. Senatsentscheidung vom 23.12.1997 - Ss 719/97 (B); vgl. auch BGH DAR 1997, 450 = NZV 1997, 525), Darüber hinaus setzt in den Fällen eines nicht durch § 2 BKatV indizierten Fahrverbots die Anordnung eines solchen die Feststellung voraus, dass der angestrebte Erfolg auch durch eine erhöhte Geldbuße nicht erreicht werden kann (vgl. BGHSt 39, 125 = NJW 1992, 446; BGHSt 38, 231 = NJW 1992, 1397). - BayObLG, 10.10.1984 - 2 ObOWi 287/84
Lichtzeichenanlage; Ampel; Sonderfahrstreifen; Fahrstreifen; Unberechtigt
Auszug aus OLG Köln, 03.11.2000 - Ss 422/00
Nach § 37 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StVO können sie auch für Linienomnibusse und Taxen eingerichtet werden, wenn sie einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen (vgl. zu allem: BayObLGSt VRS 67, 436).