Rechtsprechung
| OLG Hamm, 11.12.1980 - 15 W 175/80 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- familienrecht-deutschland.de
BGB § 1355; PStG §§ 11, 47
Personenstandsrecht; Ehename bei einer Ausländerehe; Berichtigung eines Heiratsbucheintrags; Wahlmöglichkeit eines Familiennamens. - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berichtigung eines Heiratsbucheintrages; Wahlmöglichkeit eines Familiennamens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- nrw.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bielefeld - 3 III 66/80
- LG Bielefeld, 21.08.1980 - 3 T 359/80
- OLG Hamm, 11.12.1980 - 15 W 175/80
Papierfundstellen
- NJW 1981, 1161
- FamRZ 1981, 361 (Ls.)
- StAZ 1981, 193
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (8)
- BGH, 25.09.1978 - IV ZB 10/78
Namenswahlrecht in gemischt-nationaler Ehe
Auszug aus OLG Hamm, 11.12.1980 - 15 W 175/80
Daran ist, wie der Bundesgerichtshof in der in StAZ 1979, 63 f. = BGHZ 72, 163 abgedruckten Entscheidung nochmals bestätigt hat, festzuhalten.Hierbei ist die deutsche Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 2) im Zeitpunkt der Eheschließung zugrundezulegen (BGHZ 72, 163, 165; Senatsbeschluß vom 24. November 1977 - 15 W 159/77 - StAZ 1979, 1478).
Immerhin entspricht die Führung des gemeinsamen Familiennamens in der Ehe deutschem Recht und deutscher Sitte (…BGH a.a.O. S. 200 m.w.N.): hieran hat sich durch das am 1. Juli 1976 in Kraft gesetzte, neue Ehenamensrecht (Art. 12 Nr. 13 b i.V.m. Art. 1 Nr. 2 des 1. EheRG) nichts geändert (BGHZ 72, 163 ff).
Rn. 16 Der BGH hat nun in der genannten Entscheidung (BGHZ 72, 163, 167) ausgesprochen, daß die subsidiäre Regelung des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB in solchen Fällen nicht ohne weiteres gelte, wenn das Heimatrecht des Ehemannes für ihn eine derartige Namensbestimmung nicht vorsehe.
Rn. 17 Da die Eheleute vorliegend keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, kam ein Wahlrecht nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB hinsichtlich des gemeinsamen Ehenamens nicht in Betracht (BGHZ 72, 163 ff;… Palandt/Heldrich, 40. Aufl., EGBGB Art. 14 Anm. 4 c;… Böhmer, Festschrift für Ferid, 1978, S. 103).
Soweit der BGH (BGHZ 72, 163, 167) ausgesprochen hat, die Anwendung der Vorschrift des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. habe auch für Ausländerehen zur Voraussetzung, daß die Eheleute rechtlich in der Lage seien, eine Namensbestimmung zu treffen, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen, falls sie - wofür die Erläuterung von Buchholz beim Abdruck der Entscheidung im BGH LM Art. 7 EGBGB Nr. 45 spricht - tatsächlich besagen soll, daß in Fällen der vorliegenden Art jeder Ehegatte seinen bis dahin geführten Namen in der Ehe weiter behält.
Rn. 20 Die vom BGH (BGHZ 72, 163 ff.) geäußerten Bedenken, daß durch die hier vertretene Auffassung, die der vom BGH (…a.a.O.) kritisierten Ansicht Böhmers (…a.a.O.) entspricht, die vom Gesetzgeber durch die Neuregelung des Namensrechts gewährte Wahlmöglichkeit unterlaufen werde, erweisen sich dann nicht als durchgreifend, wenn eine solche Wahlmöglichkeit aus rechtlichen Gründen gar nicht besteht.
Rn. 21 Mit dieser Auffassung weicht der Senat auch nicht von den Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 10. Juli 1980 - 20 W 329/80 - und des OLG Köln (StAZ 1980, 92) ab, welche sich wie der BGH (BGHZ 72, 163 ff.) mit Fallgestaltungen befassen, bei denen die Wahlmöglichkeit nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB bestand, die Geltung des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB bei Nichtbestehen der Wahlmöglichkeit mithin nicht entscheidungserheblich war.
- BGH, 12.05.1971 - IV ZB 52/70
Ehename der Frau
Auszug aus OLG Hamm, 11.12.1980 - 15 W 175/80
Rn. 14 Auszugehen ist von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes über den Ehenamen der Frau vom 12. Mai 1971 (BGHZ 56, 193 = NJW 1971, 1516).Zwar muß dies bei staatsbürgerlichen Mischehen nicht zwingend der Fall sein (BGHZ 56, 193, 200/201 m.w.N.).
Wie der BGH (…a.a.O.) ausgeführt hat, gilt dieses Namenswahlrecht auch für Ehen, in denen nur ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, soweit deutsche Sachnormen zur Anwendung kommen, und zwar sowohl dann, wenn deutsches Recht deshalb anzuwenden ist, weil das Personalstatut der deutschen Frau auf dieses Recht verweist, als auch dann, wenn die Frau eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, die Ehegatten aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Frau von ihrem ihr nach BGHZ 56, 193 zustehenden Wahlrecht zugunsten des Rechts des Aufenthaltsstaates Gebrauch macht.
- OLG Frankfurt, 10.07.1980 - 20 W 329/80
Auszug aus OLG Hamm, 11.12.1980 - 15 W 175/80
Rn. 21 Mit dieser Auffassung weicht der Senat auch nicht von den Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 10. Juli 1980 - 20 W 329/80 - und des OLG Köln (StAZ 1980, 92) ab, welche sich wie der BGH (BGHZ 72, 163 ff.) mit Fallgestaltungen befassen, bei denen die Wahlmöglichkeit nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB bestand, die Geltung des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB bei Nichtbestehen der Wahlmöglichkeit mithin nicht entscheidungserheblich war.
- BGH, 19.12.1962 - IV ZB 282/62
Eintragung akademischer Grade
Auszug aus OLG Hamm, 11.12.1980 - 15 W 175/80
Rn. 9 Dem Landgericht lag eine zulässige Erstbeschwerde vor, wobei das Beschwerderecht der unteren Aufsichtsbehörde ohne Rücksicht auf ihre formelle Beschwer besteht (BGHZ 38, 380, 381; 43, 213, 217; OLG Celle, StAZ 1969, 220; BayObLG, StAZ 1978, 100, 101). - BGH, 22.01.1965 - IV ZB 441/64
Eheschließung griechischer Staatsangehöriger
Auszug aus OLG Hamm, 11.12.1980 - 15 W 175/80
Rn. 9 Dem Landgericht lag eine zulässige Erstbeschwerde vor, wobei das Beschwerderecht der unteren Aufsichtsbehörde ohne Rücksicht auf ihre formelle Beschwer besteht (BGHZ 38, 380, 381; 43, 213, 217; OLG Celle, StAZ 1969, 220; BayObLG, StAZ 1978, 100, 101). - OLG Hamm, 03.11.1977 - 15 W 321/77
Auszug aus OLG Hamm, 11.12.1980 - 15 W 175/80
Diese internationale Zuständigkeit wird durch die im deutschen Verfahrensrecht vorgesehene Mitwirkung der örtlichen Gerichte bei der Führung der Personenstandsbücher begründet, falls die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer gerichtlichen Tätigkeit, wie sie sich aus dem Personenstandsgesetz ergeben, vorliegen (Senatsbeschluß vom 3. November 1977 - 15 W 321/77 = OLGZ 1978, 129 = StAZ 1978, 65; BayObLG, FamRZ 1972, 262; StAZ 78, 41, 42;… KKW, a.a.O., § 69 FGG a.F., Rdn. 8 a). - OLG Hamm, 24.11.1978 - 15 W 159/77
Auszug aus OLG Hamm, 11.12.1980 - 15 W 175/80
Hierbei ist die deutsche Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 2) im Zeitpunkt der Eheschließung zugrundezulegen (BGHZ 72, 163, 165; Senatsbeschluß vom 24. November 1977 - 15 W 159/77 - StAZ 1979, 1478). - BayObLG, 17.02.1972 - BReg. 3 Z 42/71
- KG, 10.11.1981 - 1 W 4070/80 Diese Auffassung, die in Widerspruch steht mit der zuvor im Schrifttum vertretenen Auffassung von Böhmer (…in Konflikt und Ordnung, Festschrift für Ferid S. 103, 107), und die ausdrücklich abgelehnt wird von Heldrich (…aaO Art. 14 EGBGB Anm. 4c, bb) und von Hepting (…aaO), ist zwischenzeitlich auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung auf Kritik und Ablehnung gestoßen (OLG Hamm StAZ 1981, 193 mit zust. Anm. Drewello, S. 195; vgl. auch BayObLG StAZ 1981, 292).
Das aber widerspricht den grundlegenden Regeln des deutschen Ehenamensrechts, mithin gerade desjenigen Rechts, das - wie eingangs ausgeführt - maßgeblich sein soll für die Namensführung des deutschen Ehegatten: Es wird nämlich gegen das insbesondere in § 1355 Abs. 1 BGB statuierte Prinzip der Einheitlichkeit des Ehe- und Familiennamens verstoßen, der deutschen Ehefrau also die Weiterführung ihres Geburtsnamens aufgezwungen, obwohl das für sie materiell maßgebliche deutsche Familienrecht gerade das ausschließt (…Heldrich, aaO;… Hepting, aaO; dem folgend OLG Hamm StAZ 1981, 193).
Eine an dem Verfassungsrecht (Art. 3 GG) orientierte Auslegung des § 1355 Abs. 2 BGB kann allenfalls die Frage aufwerfen, ob - wie das Oberlandesgericht Hamm (StAZ 1981, 193) annimmt - die Anwendung deutschen Heimatrechts in Fällen der vorliegenden Art zu dem automatischen Erwerb des Mannesnamens führt, oder ob nicht vielmehr eine kollisionsrechtliche Angleichung durch entsprechende Anwendung des § 1355 Abs. 2 S. 1 BGB dahin vorzunehmen ist, daß dem deutschen Ehepartner ein einseitiges Wahlrecht eingeräumt wird, er also entscheiden kann, ob er den Namen des ausländischen Partners annehmen will oder nicht (…so Hepting, aaO S. 330).
Die für den hier zu entscheidenden Fall einschlägigen Ausführungen bilden daher keinen Bestandteil der tragenden Gründe der Entscheidung (vgl. auch OLG Hamm StAZ 1981, 193, 195; BayObLG StAZ 1981, 292; Hepting, aaO S.
- OLG Köln, 24.01.1983 - 16 Wx 88/82 Das Oberlandesgericht Hamm (StAZ 1981, 193, 195) hat dagegen die Ansicht vertreten, § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB gelte auch dann, wenn kein gemeinsames Wahlrecht der Ehegatten hinsichtlich des Ehenamens bestehe, da nur so die Einhaltung des in Absatz 1 der Vorschrift hervorgehobenen Prinzips der Einheitlichkeit des Familiennamens gewährleistet werden könne (…s. auch Heldrich, aaO Art. 14 EGBGB Anm. 4c und 6b mwN).
Auch die erwähnte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Dezember 1980 (StAZ 1981, 193 ff) veranlaßt keine Vorlage.
- OLG Zweibrücken, 04.11.1985 - 3 W 191/85
Sofortiges Beschwerdeverfahren; Berichtigung des im Geburtenbuch eingetragenen …
Die obergerichtliche Rechtsprechung ist indessen der Ansicht, der Bundesgerichtshof fordere die tatsächliche Unterwerfung unter das deutsche Ehenamensrecht nicht für die Anwendbarkeit des § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB; sie läßt es genügen, daß der ausländische Ehegatte die ihm durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12. Mai 1971 (BGHZ 56, 193) eröffnete Option ausüben, und damit den Weg zu der gemeinsamen Namenswahl ebnen kann (BayObLG StAZ 1981, 292; OLG Celle StAZ 1981, 294; OLG Hamm StAZ 1981, 193; JMBl NW 1985, 225; KG StAZ 1982, 133; 1982, 135; OLG Köln StAZ 1983, 278; OLG Hamburg StAZ 1985, 276).
- OLG Bremen, 29.01.1988 - 1 W 1/88 Der Senat folgt insoweit insbesondere der eingehend begründeten Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (StAZ 1981, 294 ff; ähnlich auch OLG Frankfurt StAZ 1980, 236; OLG Köln StAZ 1980, 92; noch weitergehend OLG Hamm NJW 1981, 1161).
- OLG Hamburg, 02.05.1983 - 2 W 9/83 Den Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1981, 188) und der Oberlandesgerichte Frankfurt (StAZ 1980, 236), Hamm (OLGZ 1981, 183), Celle (StAZ 1981, 294) sowie des Kammergerichts (OLGZ 1982, 170 mit Anm. Henrich, IPRax 1982, 118), die - teils in ausdrücklicher Abweichung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25. September 1978 (NJW 1979, 489 = BGHF 1, 164) - bei Beteiligung von Ehefrauen deutscher Staatsangehörigkeit und Ehemännern ausländischer Staatsangehörigkeit § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB weitergehend eingreifen lassen wollen, kann jedenfalls für die vorliegende abweichende Fallgestaltung - die Beteiligte zu 2) hat eine der Rechtsfolge von § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegenstehende Erklärung zugunsten der Beibehaltung des bisherigen Namens ausdrücklich abgegeben - nicht gefolgt werden (…vgl. zu den angeführten Entscheidungen von Oberlandesgerichten zustimmend Palandt/Heldrich, BGB 42. Aufl. Art. 14 EGBGB Anm. 4 b bb; teilweise kritisch Hepting, StAZ 1980, 325; Nied, StAZ 1981, 61; Sturm, IPRax 1982, 41; Beitzke, StAZ 1983, 1, 3 ff;… gegen die Anwendung von § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB für den Fall einer Willensäußerung der deutschen Frau dazu, ob sie den Mannesnamen führen will, Birk, MünchKomm, BGB Rdn. 36 nach Art. 7 EGBGB).
- OLG Köln, 21.02.1983 - 16 Wx 12/83
Anforderungen an die Anwendbarkeit des deutschen Namensrechts; Notwendigkeit der …
§ 1616 Anm. 2 a; vgl. auch OLG Hamm NJW 1981, 1161). - OLG Hamm, 26.11.1982 - 15 W 24/81
Anwendung deutschen Namensrechts; Antrag auf Berichtigung des …
a) Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Bielefeld für die bei ihm gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 PStG anhängig gemachte - schon wegen der zweifelsfrei feststehenden spanischen Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 2) Auslandsberührung aufweisende - Berichtigungssache war gegeben, denn es war nach § 50 Abs. 2 und 1 S. 1 PStG örtlich zuständig: Der Standesbeamte des Standesamtes Bielefeld, vor dem die Ehe der Beteiligten zu 1) und zu 2) am 18. Januar 1980 geschlossen worden ist, hat die (abgeschlossene) Eintragung des Ehenamens in dem Heiratsbuch vorgenommen, die berichtigt werden soll (vgl. zu der internationalen Zuständigkeit im übrigen den Senatsbeschluß StAZ 1981, 193 mwN).
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