Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 05.09.1980 - 11 W 18/80 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- familienrecht-deutschland.de
BGB § 12; PStG §§ 21, 22
Personenstandsrecht; Zulässigkeit von Phantasienamen. - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StAZ 1981, 26
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BGH, 17.01.1979 - IV ZB 39/78
Ausländische Vornamen für Knaben
Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.09.1980 - 11 W 18/80
a) Zwar ist bei der Entscheidung der Frage, ob ein Vorname dieser natürlichen Ordnung der Geschlechter Rechnung trägt (vgl. hierzu BGHZ 30, 132, 138; 73, 239 = BGHF 1, 316), auch das Kulturverständnis des Herkunftslandes zu berücksichtigen, denn dem durch die Medien und Kommunikation geförderten Zusammenrücken der Nationen ist auch insoweit Rechnung zu tragen; deshalb dürfen deutsche Kinder auch im Ausland gebräuchliche Vornamen, die (im Ausland) das jeweilige Geschlecht erkennen lassen, erhalten (vgl. BGHZ 30, 132, 138; 73, 239 = BGHF 1, 316).Das kann in dieser Allgemeinheit auch nicht der in der vorliegenden Sache ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17. Januar 1979 (BGHZ 73, 239 = BGHF 1, 316) entnommen werden, bei der es im übrigen um einen Doppelvornamen geht, dessen nachgestellter Teil im Inland eindeutig männlichen Charakter trägt.
Er hat die Vorlage mit Beschluß vom 17. Januar 1979 (BGHZ 73, 239 = FamRZ 1979, 466 = BGHF 1, 316) für zulässig (§ 28 Abs. 2 FGG) und das Rechtsmittel der Mutter auch für begründet erachtet.
- BGH, 15.04.1959 - IV ZB 286/58
Weibliche Vornamen für Knaben
Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.09.1980 - 11 W 18/80
a) Zwar ist bei der Entscheidung der Frage, ob ein Vorname dieser natürlichen Ordnung der Geschlechter Rechnung trägt (vgl. hierzu BGHZ 30, 132, 138; 73, 239 = BGHF 1, 316), auch das Kulturverständnis des Herkunftslandes zu berücksichtigen, denn dem durch die Medien und Kommunikation geförderten Zusammenrücken der Nationen ist auch insoweit Rechnung zu tragen; deshalb dürfen deutsche Kinder auch im Ausland gebräuchliche Vornamen, die (im Ausland) das jeweilige Geschlecht erkennen lassen, erhalten (vgl. BGHZ 30, 132, 138; 73, 239 = BGHF 1, 316).
- AG Duisburg, 22.08.1983 - 42 III 40/83
Grenzen des Rechts der Eltern zur Wahl des Vornamens ihres Kindes; Recht der …
In diesem Rahmen ist es auch zulässig, neue Namen zu finden (OLG Braunschweig, StAZ 1978, 184; OLG Hamburg, StAZ 1980, 193-194; BayObLG, StAZ 1981, 24-26; OLG Karlsruhe, StAZ 1981, 26-27).Bei fremdsprachigen Sachbezeichnungen, die als Vornamen neu in den deutschen Sprachgebrauch eingeführt werden sollen, kann dies nur bedeuten, daß solche Worte als Vornamen unzulässig sind, die nach dem allgemeinen Sprachempfinden eindeutig dem jeweils anderen Geschlecht zugeordnet werden (vgl. OLG Karlsruhe, StAZ 1981, 26 f.) Das Wort "Alpha" deutet nicht zweifelsfrei auf das Geschlecht des Namensträgers hin.
Kann der Vorname eines Kindes keinem bestimmten Geschlecht zweifelsfrei zugeordnet werden, wie es hier der Fall ist, so ist der Name nur zulässig, wenn das Kind zumindest einen weiteren Vornamen erhält, aus dem sich sein Geschlecht eindeutig ergibt (vgl. BGHZ 3, 239 [BGH 17.10.1951 - II ZR 105/50] ; OLG Düsseldorf, StAZ 1979, 169; OLG Hamburg, StAZ 1980, 193 f; OLG Karlsruhe, StAZ 1981, 26 f.).
- OLG Frankfurt, 27.01.1995 - 20 W 411/93
Anforderungen an die Namensgebung; Voraussetzungen für die Berücksichtigung des …
Für Fälle dieser Art hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß IV ZB 39/78 vom 17.1.1979 (…BGHZ 73, 239 = a.a.O.) ausgesprochen, daß ausländische Vornamen dann im Geburtenbuch eintragungsfähig sind, wenn sie im Ursprungsland eindeutig einem Geschlecht zugeordnet sind; maßgeblich für die Zuordnung ist dabei nicht das deutsche Sprachempfinden, sondern die Gebräuchlichkeit im Ausland (ebenso OLG Köln StAZ 1989, 285/286;… Soergel/Heinrich a.a.O. § 12 Rn. 98; Helfenstein StAZ 1979, 239; Hohloch JuS 1980, 381/382; zweifelnd OLG Karlsruhe StAZ 1981, 26/27;… offen gelassen vom OLG Karlsruhe StAZ 1987, 224/225 und vom KG OLGZ 1991, 166/167 = a.a.O.). - OLG Karlsruhe, 10.03.1987 - 4 W 121/86 Ob es insoweit bei der - den Eltern grundsätzlich freistehenden - Wahl fremdsprachiger Vornamen bereits ausreicht, daß diese zwar nicht bei uns, aber in dem Sprach- und Kulturkreis, aus dem sie stammen, das jeweilige Geschlecht erkennen lassen, kann dahinstehen (bejahend Helfenstein, StAZ 1979, 239; Dörner, StAZ 1981, 27; zweifelnd OLG Karlsruhe StAZ 1981, 26, 27): Der Senat ist nämlich entgegen der Meinung des Landgerichts der Auffassung, daß durch die Wahl des zweiten Namens "Padma« das Geschlecht des Kindes auch für den deutschen Sprachbereich mit der notwendigen Klarheit bezeichnet wird.
- AG Köln, 30.05.1995 - 378 III 135/94
Voraussetzungen für die Eintragung eines Namens, der das Geschlecht des Kindes …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - KG, 28.08.1990 - 1 W 3156/90
Eintragungsfähigkeit eines ausländischen Vornamens; Elterliche Befugnis zur …
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