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   BGH, 29.05.1991 - StB 11/91   

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https://dejure.org/1991,8241
BGH, 29.05.1991 - StB 11/91 (https://dejure.org/1991,8241)
BGH, Entscheidung vom 29.05.1991 - StB 11/91 (https://dejure.org/1991,8241)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 1991 - StB 11/91 (https://dejure.org/1991,8241)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 28.01.2021 - 3 StR 564/19

    Zur Immunität eines staatlichen Hoheitsträgers bei Kriegsverbrechen

    (8) Der Senat selbst hat in einer früheren Entscheidung zunächst auf sich beruhen lassen, ob der Grundsatz der Staatenimmunität mit gleicher Geltungskraft wie im Zivilprozessrecht "für die Strafverfolgung Bedeutung hat und fremde Staatsorgane über den Kreis der sogenannte persönliche Immunität genießenden Personen (Staatsoberhäupter, Diplomaten) hinaus schützt' (BGH, Urteil vom 30. Juli 1993 - 3 StR 347/92, BGHSt 39, 260, 263; vgl. auch Beschluss vom 29. Mai 1991 - StB 11/91, NJW 1991, 2498, 2499).
  • BGH, 23.10.2018 - 1 StR 234/17

    Untreue (Pflichtverletzung: Voraussetzungen eines tatbestandsauschließenden

    Teilnahme ist nach § 9 Abs. 2 StGB auch an dem Ort begangen, an dem nach § 9 Abs. 1 StGB die (Haupt-)Tat begangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 1991 - StB 11/91 Rn. 5, NJW 1991, 2498).
  • BGH, 30.07.1993 - 3 StR 347/92

    Strafverfolgung früherer hauptamtlicher Mitarbeiter der Geheimdienste der

    Die Strafverfolgung früherer hauptamtlicher Mitarbeiter der Geheimdienste der Deutschen Demokratischen Republik wegen Landesverrats ist weder durch allgemeine Regeln des Völkerrechts noch durch Verfassungsrecht ausgeschlossen (Bestätigung von BGH, 29. Mai 1991, StB 11/91, NJW 1991, 2498 und BGH, 4. Oktober 1991, StB 22/91, BGHR StGB § 99 Agent 2).

    Der Senat hat bereits in früheren Haftentscheidungen ebenso wie der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs (BGHSt 37, 305) die Meinung vertreten, daß die Strafverfolgung von hauptamtlichen HVA-Angehörigen wegen Landesverrats oder geheimdienstlicher Agententätigkeit (§§ 94, 99 StGB) auch dann nicht gegen allgemeine, in innerstaatliches Recht übernommene Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG) und gegen das Grundgesetz verstößt, wenn diese Personen nur außerhalb des früheren Gebiets der Bundesrepublik Deutschland gehandelt haben (BGHR StGB § 94 Beihilfe 1 = NJW 1991, 2498; BGHR StGB § 94 Beihilfe 2 und § 99 Agent 2; Senatsbeschluß vom 15. Juni 1992 - StB 10/92; im Ergebnis ebenso: Gribbohm in LK StGB 11. Aufl. § 2 Rdn. 60 a und 70; Laufhütte in LK StGB 11. Aufl. Rdn. 39, 40 vor § 80; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 99 Rdn. 1 a; Lackner StGB 20. Aufl. § 2 Rdn. 23; Lippold NJW 1992, 18; Renzikowski JR 1992, 270, 272; Schuster ZaöRV Bd. 51 1991 S. 651; Starck VVDStRL Heft 51 1992 S. 7, 30).

    Für den (Tat-) Zeitraum vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland folgt die grundsätzliche Anwendbarkeit der Landesverratsvorschriften schon aus § 9 StGB in Verbindung mit § 3 StGB (BGHR StGB § 94 Beihilfe 1 = NJW 1991, 2498; BGHR StGB § 99 Agent 2; vgl. auch BGHR StGB § 9 I Tatort 1, zum Abdruck in BGHSt 39, 88 bestimmt), jedenfalls aber aus § 5 Nr. 4 StGB (so BGHSt 37, 305, 307), ohne daß dem völkerrechtliche oder verfassungsrechtliche Bedenken entgegenstehen.

    Die unveränderte Anwendbarkeit der Bestimmungen über Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit ergibt sich aus Art. 315 Abs. 4 EGStGB in der Fassung des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 ff.) und aus den übrigen in innerstaatliches Recht übernommenen Regelungen des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 mit seinen Anlagen (Anlage I zum Einigungsvertrag, unter B Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III 1), wo die §§ 93 ff. StGB und die entsprechenden Rechtsanwendungsvorschriften von der Geltung im Beitrittsgebiet gerade nicht ausgenommen sind (vgl. BGHR StGB § 94 Beihilfe 1 = NJW 1991, 2498; BGHR StGB § 99 Agent 2; Lackner StGB 20. Aufl. § 2 Rdn. 22 und 23 m.w.Nachw.).

    Rechtliche Ausgestaltung und Vollzug des von der DDR frei ausgehandelten Beitritts zur Bundesrepublik Deutschland hatten zur Folge, daß das Schutzgut der Staatsschutzvorschriften des StGB-DDR weggefallen ist, während die Bundesrepublik, wenn auch erweitert um die sogenannten neuen Bundesländer, als Schutzobjekt der §§ 93 ff. StGB fortbesteht und bei abstrakter Betrachtung auch möglichen fortwirkenden Gefahren ausgesetzt ist, die sich auf Grund der früheren Ausspähungstätigkeit der HVA aus der festgestellten Einbindung in das System der Nachrichtendienste des Warschauer Pakts ergeben (BGHSt 37, 305, 315; BGHR StGB § 94 Beihilfe 1 = NJW 1991, 2498).

  • KG, 27.08.1993 - 3 StE 2/93

    Günther Kratsch

    Außerdem wird beim Landesverrat dem in der ehemaligen DDR handelnden Mittäter ( § 25 Abs. 2 StGB ) das Verhalten des Tatbeteiligten im Inland zugerechnet mit der Folge, daß auch für ihn der Tatort in der Bundesrepublik Deutschland liegt (vgl. BGHR StGB § 94 Beihilfe 1 S. 2 = NJW 1991, 2498 [BGH 29.05.1991 - 3 StE 4/91 - StB 11/91] ; Tröndle in LK a.a.O., Rdn. 3; Eser a.a.O., Rdn. 4).

    Unterschiedliche Folgen in der Rechtsanwendung auf nachrichtendienstliche Tätigkeiten, die von der ehemaligen DDR und der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt worden sind, finden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 29. Mai 1991 - StB 11/91 -) ihre Rechtfertigung darin, daß "die Nachrichtendienste der Bundesrepublik, auch wenn sie operativ Auslandsaufklärung betreiben, letztlich zu deren Schutz tätig wurden und werden, während die gegen die Bundesrepublik gerichtete Tätigkeit der Nachrichtendienste der DDR zur konkreten oder doch abstrakten Gefährdung der äußeren Sicherheit dieses Staates führte mit unter Umständen bis in die Gegenwart reichenden, im einzelnen jedoch nicht genau faßbaren und abschätzbaren Folgen, die sich aus der Weitergabe von nachrichtendienstlichen Informationen und Informanten an andere Staaten des früheren "Ostblocks" ergeben können.".

    Entgegen der Auffassung des 3. Strafsenats des BGH in dem Beschluß vom 29. Mai 1991 - StB 11/91 - liegt aber auch keine bewußte Entscheidung des Gesetzgebers dahingehend vor, daß diese Personen zu verfolgen seien.

  • BGH, 31.03.1993 - AK 5/93

    Unterschlagung - Brieföffnung - MfS - DDR

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