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Rechtsprechung
   BGH, 18.05.1995 - 4 StR 41/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,2454
BGH, 18.05.1995 - 4 StR 41/95 (https://dejure.org/1995,2454)
BGH, Entscheidung vom 18.05.1995 - 4 StR 41/95 (https://dejure.org/1995,2454)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 1995 - 4 StR 41/95 (https://dejure.org/1995,2454)
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Garage des Bruders

§ 259 StGB, zur (vom Senat verneinten) Frage, ob 'Dritter' auch der Vortäter sein kann;

§ 258 Abs. 6 StGB ist jedenfalls dann nicht auf § 257 StGB anwendbar, wenn es dem Täter ausschließlich darum geht, dem Angehörigen die Beute zu erhalten

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Begünstigung - Hehlerei - Bereicherung - Bereicherungsabsicht - Angehöriger - Vortäter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 259, § 257

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 595
  • StV 1995, 586
  • JR 1996, 344
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.08.1979 - 1 StR 176/79

    Rechtswidrigkeit von Straftaten im Rahmen eines Fluchthilfeunternehmens

    Auszug aus BGH, 18.05.1995 - 4 StR 41/95
    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dies in einer Entscheidungvom 7. August 1979 - 1 StR 176/79 - für den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt bejaht (= NJW 1979, 2621, 2622; zustimmend Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 259 Rdn. 50; Wessels Strafrecht, Besonderer Teil, Band 2, 16. Aufl. S. 194).

    d) Mit dieser Auffassung weicht der Senat nicht von dem genannten Urteil des 1. Strafsenats (NJW 1979, 2621, 2622) ab.

  • BGH, 03.10.1984 - 2 StR 166/84

    Strafbarkeit wegen Hehlerei - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

    Auszug aus BGH, 18.05.1995 - 4 StR 41/95
    Es kann dahingestellt bleiben, ob die getroffenen Feststellungen die Annahme tragen, der Angeklagte habe den objektiven Tatbestand des § 259 StGB in der Form der Absatzhilfe erfüllt (vgl. BGHSt 33, 44, 46 f. [BGH 03.10.1984 - 2 StR 166/84]; BGH JR 1989, 383).
  • BGH, 29.05.1958 - 4 StR 62/58
    Auszug aus BGH, 18.05.1995 - 4 StR 41/95
    Denn die Vorschrift kann auf den Begünstiger allenfalls Anwendung finden, wenn die Begünstigung mit einer Strafvereitelung zusammentrifft, also die Absicht, dem Angehörigen die Vorteile der Sache zu erhalten, mit der Absicht, ihn der Strafverfolgung zu entziehen, einhergeht, und wenn ferner die Strafvereitelung nach der Vorstellung des Täters nicht ohne gleichzeitige sachliche Begünstigung erreicht werden kann (so BGHSt 11, 343 zu § 257 Abs. 2 StGB a.F.; Dreher/Tröndle aaO. § 258 Rdn. 16; Stree in Schönke/Schröder aaO. § 258 Rdn. 39).
  • BGH, 13.01.2005 - 3 StR 473/04

    Urteilsgründe (Mitteilung der Tatsachen; rechtliche Würdigung); Hehlerei

    Denn Dritter im Sinne des § 259 StGB kann nicht ein Vortäter sein (BGH NStZ 1995, 595).
  • BGH, 08.03.2022 - 3 StR 456/21

    Gewerbsmäßige Bandenhehlerei (gemischte Banden; Absatzerfolg; Drittverschaffen);

    § 259 Abs. 1 StGB unterscheidet den Vortäter als "anderen" von dem "Dritten", dem die Sache verschafft werden kann, weshalb ein Verschaffen an den Vortäter nicht unter den Tatbestand fällt (BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - 1 StR 205/19, NStZ-RR 2019, 379, 380; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 StR 41/95, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 6).
  • BGH, 22.08.2019 - 1 StR 205/19

    Hehlerei (straflose Ersatzhehlerei: Empfang einer Überweisung im Wert der

    § 259 Abs. 1 StGB unterschiedet im objektiven Tatbestand den Vortäter als ?anderen? von dem ?Dritten?, dem die Sache verschafft werden kann (BGH ,Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 StR 41/95 Rn. 8-10, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 6, NStZ 1995, 595), weshalb ein Verschaffen an den Vortäter nicht unter den Tatbestand des § 259 Abs. 1 StGB fällt.
  • BGH, 30.09.2020 - 3 StR 511/19

    Beihilfe durch neutrale Handlungen; Hehlerei (Absatzerfolg; subjektiver

    Hinzu kommt, dass der Bruder als Vortäter des Diebstahls (wohl) nicht "Dritter' im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 StR 41/95, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 6; Beschluss vom 13. Januar 2005 - 3 StR 473/04, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 8; MüKoStGB/Maier, 3. Aufl., § 259 Rn. 153 ff.; vgl. aber auch BGH, Urteil vom 7. August 1979 - 1 StR 176/79, NJW 1979, 2621; Schönke/Schröder/ Hecker, StGB, 30. Aufl., § 259 Rn. 44).
  • BGH, 15.12.1999 - 3 StR 448/99

    Tatbestand der Begünstigung

    Der Bundesgerichtshof hat noch nicht entschieden, ob in solchen Fällen eine Strafbarkeit nach § 257 StGB in der seit 1. Januar 1975 geltenden Fassung gegeben ist (offen gelassen von BGH, Urt. vom 18. Mai 1995 - 4 StR 41/95; vgl. zur alten Fassung: BGHSt 11, 343, 345).
  • BGH, 03.12.2013 - 4 StR 434/13

    Revisionsgerichtliche Kontrolle einer strafgerichtlichen Beweiswürdigung

    Der Senat stellt das Verfahren bezüglich des Angeklagten C. gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit er wegen Hehlerei verurteilt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - 3 StR 473/04, StraFo 2005, 214, 215 einerseits und Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 StR 41/95, NStZ 1995, 595, andererseits).
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Rechtsprechung
   BGH, 29.06.1995 - 1 StR 345/95   

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https://dejure.org/1995,2448
BGH, 29.06.1995 - 1 StR 345/95 (https://dejure.org/1995,2448)
BGH, Entscheidung vom 29.06.1995 - 1 StR 345/95 (https://dejure.org/1995,2448)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 1995 - 1 StR 345/95 (https://dejure.org/1995,2448)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 3264
  • MDR 1995, 1157
  • NStZ 1996, 39
  • StV 1995, 586
  • StV 1996, 39
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 27.06.1929 - III 534/29

    Ist die zugleich eine Fremdbegünstigung darstellende Selbstbegünstigung auch dann

    Auszug aus BGH, 29.06.1995 - 1 StR 345/95
    Doch ist anerkannt, daß § 258 Abs. 5 StGB auch dann anwendbar sein kann, wenn es sich um verschiedene Vortaten handelt (vgl. Ruß in LK 10. Aufl. § 258 Rdn. 33; BTDrucks. 7/550 S. 250/251; RGSt 63, 233; 63, 240).
  • RG, 01.07.1929 - II 447/29

    1. Wann ist die persönliche Begünstigung vollendet? 2. Ist eine Begünstigung

    Auszug aus BGH, 29.06.1995 - 1 StR 345/95
    Doch ist anerkannt, daß § 258 Abs. 5 StGB auch dann anwendbar sein kann, wenn es sich um verschiedene Vortaten handelt (vgl. Ruß in LK 10. Aufl. § 258 Rdn. 33; BTDrucks. 7/550 S. 250/251; RGSt 63, 233; 63, 240).
  • BGH, 10.07.2003 - 3 StR 61/02

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Vollendung; Versuch;

    Weiter werden Handlungen als tatbestandsmäßiges Handeltreiben angesehen, die sich an die Übergabe der Betäubungsmittel anschließen und mit der Zahlung des Kaufpreises in Zusammenhang stehen, wie das Eintreiben des Kaufpreises (BGH NJW 1995, 3264), die Übermittlung des Erlöses vom Abnehmer an den Lieferanten (BGH NJW 1992, 1905), Geldwäschehandlungen (BGHSt 43, 158, 162 f.), der Umtausch des Erlöses in andere Produkte in der Art einer Geldwäsche und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Weiterleitung des Erlöses vom Lieferanten an seine Hintermänner (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 50).
  • BGH, 10.07.2003 - 3 StR 243/02

    Erfolglose Bemühungen beim Ankauf von Betäubungsmitteln; Mittäterschaft beim

    Weiter werden Handlungen als tatbestandsmäßiges Handeltreiben angesehen, die sich an die Übergabe der Betäubungsmittel anschließen und mit der Zahlung des Kaufpreises in Zusammenhang stehen, wie das Eintreiben des Kaufpreises (BGH NJW 1995, 3264), die Übermittlung des Erlöses vom Abnehmer an den Lieferanten (BGH NJW 1992, 1905), Geldwäschehandlungen (BGHSt 43, 158, 162 f.), der Umtausch des Erlöses in andere Produkte in der Art einer Geldwäsche und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Weiterleitung des Erlöses vom Lieferanten an seine Hintermänner (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 50).
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Rechtsprechung
   BGH, 08.08.1995 - 1 StR 426/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,2494
BGH, 08.08.1995 - 1 StR 426/95 (https://dejure.org/1995,2494)
BGH, Entscheidung vom 08.08.1995 - 1 StR 426/95 (https://dejure.org/1995,2494)
BGH, Entscheidung vom 08. August 1995 - 1 StR 426/95 (https://dejure.org/1995,2494)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • StV 1995, 586 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.04.1986 - 3 StR 551/85

    Heimliche Tonbandaufnahmen eines Gesprächs des Angeklagten als Eingriff in das

    Auszug aus BGH, 08.08.1995 - 1 StR 426/95
    Bandenmäßig stiehlt nur, wer mit wenigstens einem weiteren Bandenmitglied bei der Tat unmittelbar örtlich und zeitlich zusammenwirkt (vgl. BGHSt 34, 50 [BGH 09.04.1986 - 3 StR 551/85]).
  • BGH, 26.10.2000 - 4 StR 284/99

    Vorlage; Grundsätzliche Bedeutung; (Schwerer) Bandendiebstahl; Bandenmäßige

    Für eine Verurteilung nach den §§ 244 Abs. 1 Nr. 2 und 244 a Abs. 1 StGB verlangt die Rechtsprechung, daß (mindestens) zwei Bandenmitglieder in örtlichem und zeitlichem Zusammenwirken stehlen (vgl. nur BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH NStZ 1996, 493; 1999, 571; StV 1995, 586; 1999, 151; BGH, Urteil vom 9. August 2000 - 3 StR 339/99 (zum Abdruck in BGHSt vorgesehen); offengelassen in BGH, Beschluß vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97).

    Durch die Rechtsprechung des 1. Strafsenats (BGH NJW 1998, 2913; NStZ 1996, 493; StV 1995, 586; BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 4; BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99), des 2. Strafsenats (s. BGHSt 23, 239; 33, 50; BGH GA 1974, 308) und des 3. Strafsenats (s. BGHSt 39, 216, 217; 42, 255, 257 ff.; BGH bei Holtz MDR 1994, 763; BGH, Beschluß vom 21. Juli 2000 - 3 StR 71/00) ist der Senat gehindert, wie beabsichtigt zu entscheiden.

  • BGH, 09.08.2000 - 3 StR 339/99

    Bandendiebstahl des tatortsabwesenden Mittäters I

    Nach bislang ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs erforderte dieses Tatbestandsmerkmal stets, daß die Bandenmitglieder während der Tatausführung zeitlich und örtlich, wenn auch nicht notwendig körperlich zusammenwirken (vgl. RGSt 66, 236, 240 ff.; 73, 322, 323; BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH bei Holtz MDR 1994, 763; BGH NStZ 1996, 493; BGH StV 1995, 586 und 1997, 247; BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 1997 - 4 StR 544/97 und vom 18. Dezember 1997 - 4 StR 610/97; dagegen ausdrücklich offen gelassen in BGH, Beschl. vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97).
  • BGH, 27.06.2000 - 1 ARs 6/00

    Anfrage; Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Auslegung des

    Er hat sich dabei am Wortsinn des Begriffs der Bande, an einer Abgrenzung zur kriminellen Vereinigung und vornehmlich an den Materialien zu Gesetzesvorhaben orientiert, die belegen, daß der Gesetzgeber bei Novellierungen in den letzten Jahren von einer gefestigten Rechtsprechung zum Bandenbegriff ausgegangen ist (vgl. nur BGHSt 38, 26; siehe weiter u.a.: BGH StV 1995, 642 (tragend); NStZ 1996, 443; 1998, 255, jeweils zur sogenannten BtM-Bande; BGH StV 1995, 586 zur Diebesbande; BGH, Beschl. vom 12. Januar 2000 - 1 StR 603/99 - zur Bandenhehlerei).

    Der Senat hat weiter wiederholt entschieden, daß die Begehung eines Diebstahls "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes" (§ 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 StGB) erfordert, daß wenigstens zwei Bandenmitglieder bei der Tatausführung örtlich und zeitlich, wenn auch nicht notwendig körperlich zusammenwirken, sich mithin am eigentlichen Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhalten müssen (vgl. Senat, Beschl. vom 8. August 1995 -1 StR 426/95 = StV 1995, 586; Urt. vom 2. Juli 1996 - 1 StR 305/96 = NStZ 1996, 493; Beschl. vom 22. Juli 1998 - 1 StR 263/98 = StV 1999, 151; zuletzt Urt. vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99 - UA S. 6).

  • BGH, 22.12.1999 - 3 StR 339/99

    Mittäterschaft beim Bandendiebstahl; Beabsichtigte Aufgabe der bisherigen

    Nach bislang ständiger, an dieses Tatbestandsmerkmal anknüpfender Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs erfordert die bandenmäßige Begehung eines Diebstahls oder eines Raubes stets, daß die Bandenmitglieder während der Tatausführung zeitlich und örtlich, wenn auch nicht notwendig körperlich zusammenwirken (vgl. RGSt 66, 236, 240 ff.; 73, 322, 323; BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18 ; 33, 50, 52; BGH bei Holtz M.DR 1994, 763; BGH NStZ 1996, 493; BGH StV 1995, 586 und 1997, 247; BGH, Beschlüsse vom g. Dezember 1997 - 4 StR 544/97 und vom 18. Dezember 1997 - 4 StR 610/97; dagegen ausdrücklich offengelassen in BGH Beschl. vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97).
  • BGH, 23.02.2000 - 1 ARs 2/00

    Vorlage; Mittäterschaft beim Bandendiebstahl (Anwesenheit des Bandenmitgliedes)

    Allerdings ist der Senat in seinem im Anfragebeschluß angeführten Beschluß vom 8. August 1995 - 1 StR 426/95 (StV 1995, 586) - davon ausgegangen, bandenmäßig - nunmehr i. S. v. § 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244 a Abs. 1 StGB - stehle nur, wer mit wenigstens einem weiteren Bandenmitglied bei der Tat örtlich und zeitlich - wenn auch nicht notwendig körperlich - zusammenwirkt, was bedeute, daß jedenfalls zwei Bandenmitglieder sich am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe befinden müssen (vgl. auch BGHSt 38, 26, 29).
  • BGH, 23.02.2000 - 1 StR 568/99

    Bandendiebstahl; Bandenhehlerei; Bande; Gewerbsmäßig; Mitwirkung eines anderen

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hätten dazu wenigstens zwei Bandenmitglieder bei der Tatausführung örtlich und zeitlich, wenn auch nicht notwendig körperlich zusammenwirken, sich mithin am eigentlichen Tatort oder indessen unmittelbarer Nähe aufhalten müssen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH bei Holtz MDR 1994, 7631 StV 1995, 586; NStZ 1996, 493; StV 1997, 247; zuletzt Anfragebeschluß des 3. Strafsenats vom 22. Dezember 1999 - 3 StR 339/99 - S. 7 f. m.w.Nachw. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes; mit tendenziell anderen Hinweisen indessen 5. Strafsenat, Beschl. vom 8. Februar 2000 - 5 ARs 3/00).
  • BGH, 19.01.2000 - 3 StR 500/99

    Voraussetzungen des Bandendiebstahls, der Bandenhehlerei; Voraussetzungen einer

    c) Die bandenmäßige Begehung eines Diebstahls setzt nach den Tatbestandsmerkmalen der §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1 StGB voraus, daß das Bandenmitglied "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt", was nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung nur dann anzunehmen ist, wenn mindestens zwei Bandenmitglieder bei der Ausführung der Tat zeitlich und örtlich zusammengewirkt haben und der Angeklagte einer dieser Täter ist (vgl. BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH StV 1995, 586 und 1997, 247; BGH NStZ 1996, 493).
  • BGH, 21.05.1999 - 2 StR 154/99

    Begriff des bewaffneten Handeltreibens bei § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG

    Handeltreiben kann deshalb zum Beispiel auch im Bemühen um das Eintreiben des Kaufpreises (BGH StV 1995, 586), in der Übermittlung des Erlöses vom Abnehmer zum Lieferanten (BGH NS2 1992, 495) oder im Weiterleiten des Erlöses an die Hintermänner liegen (BGH StV 1995, 641, 642).
  • BGH, 17.06.1998 - 4 StR 69/98

    Erforderlichkeit eines körperlichen Mitwirkens bei einem Bandendiebstahl

    Er war somit in örtlichem und zeitlichem Zusammenwirken mit einem anderen Bandenmitglied an den Diebstählen der Fahrzeuge beteiligt; eine körperliche Mitwirkung ist nicht erforderlich (vgl. BGHSt 25, 18; BGH StV 1995, 586; NStZ 1996, 493).
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