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Rechtsprechung
   BGH, 21.11.2002 - 3 StR 260/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4610
BGH, 21.11.2002 - 3 StR 260/02 (https://dejure.org/2002,4610)
BGH, Entscheidung vom 21.11.2002 - 3 StR 260/02 (https://dejure.org/2002,4610)
BGH, Entscheidung vom 21. November 2002 - 3 StR 260/02 (https://dejure.org/2002,4610)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 46 Abs. 2 StGB; § 177 StGB
    Strafzumessung; Beweiswürdigung; Strafrahmenwahl bei § 177 Abs. 5 StGB

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    StPO § 301; ; StGB § 52 Abs. 2 Satz 2; ; StGB § 177 Abs. 2; ; StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; ; StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1; ; StGB § 177 Abs. 5 Halbs. 2

  • Wolters Kluwer

    Erforderliche Gesamtbetrachtung für die Annahme eines minder schweren Falls - Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bei der Festlegung der Strafrahmenobergrenze - Ausschöpfung der Obergrenze bei Vorliegen einer Qualifikation und eines minderschweren Falls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177 Abs. 3, Abs. 4
    Berücksichtigung von Tateinheit bei der Prüfung des minder schweren Falles

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2003, 395
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.07.2001 - 3 StR 214/01

    Vergewaltigung; Begriff der besonders erniedrigenden Behandlung bei einer …

    Auszug aus BGH, 21.11.2002 - 3 StR 260/02
    Rn. 5 Die Beschwerdeführerin weist darauf unter Bezug auf das Urteil des Senats (BGH NStZ 2001, 646) im Grundsatz zutreffend hin.

    Dies kann dem Tatrichter - anders als in dem der Entscheidung NStZ 2001, 646 zugrundeliegenden Fall - hier nicht zum Vorwurf gemacht werden, denn er hat hinsichtlich beider Vergewaltigungstaten die "erhebliche Aggressivität" des Angeklagten (UA S. 12) und im konkreten Fall auch die von der Fesselung "ausgehenden Schmerzen" (UA S. 13) berücksichtigt.

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insofern, als danach bei Annahme eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 5 Halbs. 2 StGB jedenfalls die Untergrenze des Strafrahmens des § 177 Abs. 2 StGB zu beachten ist, wenn ohne das Vorliegen der Qualifikation nach Absatz 4 der Strafrahmen des Absatzes 2 gegeben wäre (BGH NStZ 2000, 419; 2001, 646;… BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 3; zu dem für den Tatrichter hieraus erwachsenden argumentativen Aufwand vgl. Pfister NStZ-RR 2000, 353, 358).

  • BGH, 29.08.2001 - 2 StR 276/01

    Vergewaltigung (in der Ehe); Verwendung eines anderen gefährlichen Werkzeugs; …

    Auszug aus BGH, 21.11.2002 - 3 StR 260/02
    Rn. 3 2. Die Strafzumessung im Fall II. 3. der Urteilsgründe hält der begrenzten Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 9 m.w.N.) stand.
  • BGH, 19.03.1975 - 2 StR 53/75

    Strafbarkeit wegen Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit …

    Auszug aus BGH, 21.11.2002 - 3 StR 260/02
    Das Landgericht hat bei der zur Annahme eines minder schweren Falles erforderlichen Gesamtbetrachtung (vgl. BGHSt 26, 97, 98 f.;… BGHR StGB vor § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 1, 5, 6, 8, 10) keine wesentlichen, den Angeklagten belastenden Umstände außer Acht gelassen.
  • BGH, 07.03.2000 - 5 StR 30/00

    Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung; Milderes Gesetz; Regelbeispiel; Minder …

    Auszug aus BGH, 21.11.2002 - 3 StR 260/02
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insofern, als danach bei Annahme eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 5 Halbs. 2 StGB jedenfalls die Untergrenze des Strafrahmens des § 177 Abs. 2 StGB zu beachten ist, wenn ohne das Vorliegen der Qualifikation nach Absatz 4 der Strafrahmen des Absatzes 2 gegeben wäre (BGH NStZ 2000, 419; 2001, 646;… BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 3; zu dem für den Tatrichter hieraus erwachsenden argumentativen Aufwand vgl. Pfister NStZ-RR 2000, 353, 358).
  • BGH, 14.05.2024 - 6 StR 502/23

    Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung (besonders schwerer Fall: …

    Um zu vermeiden, dass derjenige günstiger gestellt wird, der neben dem Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB außerdem einen Qualifikationstatbestand erfüllt, hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB hinsichtlich der Strafuntergrenze eine Sperrwirkung entfaltet (vgl. BGH, Urteile vom 21. November 2002 - 3 StR 260/02, BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 4; vom 1. Juli 2015 - 2 StR 63/15, NStZ 2016, 147; vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 292/18; vom 6. Februar 2019 - 5 StR 598/18; vom 5. Januar 2023 - 5 StR 386/22, NStZ 2023, 340;… SSW-StGB/Wolters, 6. Aufl., § 177 Rn. 136).

    Er hat indes bisher offengelassen, ob sich die Sperrwirkung auch auf die Strafobergrenze erstreckt (vgl. zu § 177 StGB aF BGH, Urteil vom 21. November 2002 - 3 StR 260/02, aaO).

    b) Demgegenüber liegt der im Betäubungsmittelstrafrecht herrschenden Auffassung, nach der sich die Sperrwirkung in Fällen der Gesetzeskonkurrenz "wie bei Tateinheit" (vgl. etwa BGH…, Urteil vom 13. Februar 2003 - 3 StR 349/02, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 1;… Beschluss vom 18. April 2018 - 2 StR 1/18, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 3) auf die Strafuntergrenze beschränkt, ein Verständnis des Rechtsinstituts der Sperrwirkung zugrunde, das auf einer selektiven Übertragung der gesetzlichen Wertungen der Tateinheit (Idealkonkurrenz) beruht, namentlich des § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB (vgl. zu § 177 StGB auch BGH, Urteil vom 21. November 2002 - 3 StR 260/02, BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 4).

    Um zu vermeiden, dass derjenige günstiger gestellt wird, der neben dem Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB außerdem einen Qualifikationstatbestand erfüllt, hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB hinsichtlich der Strafuntergrenze eine Sperrwirkung entfaltet (vgl. BGH, Urteile vom 21. November 2002 - 3 StR 260/02, BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 4; vom 1. Juli 2015 - 2 StR 63/15, NStZ 2016, 147; vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 292/18; vom 6. Februar 2019 - 5 StR 598/18; vom 5. Januar 2023 - 5 StR 386/22, NStZ 2023, 340;… SSW-StGB/Wolters, 6. Aufl., § 177 Rn. 136).

    Er hat indes bisher offengelassen, ob sich die Sperrwirkung auch auf die Strafobergrenze erstreckt (vgl. zu § 177 StGB aF BGH, Urteil vom 21. November 2002 - 3 StR 260/02, aaO).

    b) Demgegenüber liegt der im Betäubungsmittelstrafrecht herrschenden Auffassung, nach der sich die Sperrwirkung in Fällen der Gesetzeskonkurrenz "wie bei Tateinheit" (vgl. etwa BGH…, Urteil vom 13. Februar 2003 - 3 StR 349/02, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 1;… Beschluss vom 18. April 2018 - 2 StR 1/18, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 3) auf die Strafuntergrenze beschränkt, ein Verständnis des Rechtsinstituts der Sperrwirkung zugrunde, das auf einer selektiven Übertragung der gesetzlichen Wertungen der Tateinheit (Idealkonkurrenz) beruht, namentlich des § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB (vgl. zu § 177 StGB auch BGH, Urteil vom 21. November 2002 - 3 StR 260/02, BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 4).

  • BGH, 19.02.2004 - 4 StR 524/03

    Minder schwerer Fall der Vergewaltigung bei einer Beziehungstat (gefährliche …

    Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst vornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein (durchgreifender) Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGH StV 2002, 20; 2003, 395 f.; BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - 5 StR 151/01).
  • BGH, 09.04.2024 - 2 StR 109/24

    Verwerfung der Revision als unbegründet

    Da der Angeklagte hierdurch jedenfalls nicht beschwert ist, kann offen bleiben, ob auch die Obergrenze des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB eine Sperrwirkung entfaltet (vgl. zu § 177 StGB aF BGH, Urteil vom 21. November 2002 - 3 StR 260/02, BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 4); dafür würde jedenfalls sprechen, dass es einem Angeklagten nicht zugute kommen sollte, wenn er über die Begehung eines besonders schweren Falls der Vergewaltigung hinaus auch den Qualifikationstatbestand erfüllt (…vgl. MüKo-StGB/Renzikowski, 4. Aufl., § 177 Rn. 212).
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