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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 18.12.2014 - 2 Ws 74/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,43727
OLG Stuttgart, 18.12.2014 - 2 Ws 74/14 (https://dejure.org/2014,43727)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.12.2014 - 2 Ws 74/14 (https://dejure.org/2014,43727)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18. Dezember 2014 - 2 Ws 74/14 (https://dejure.org/2014,43727)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Adhäsionsverfahren, Angelegenheiten, mehrere Adhäsionskläger

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 22 Abs 1 RVG, § 403 StPO, § 404 Abs 4 S 2 StPO
    Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts im Strafverfahren: Vertretung des Angeklagten gegen die Adhäsionsklagen mehrerer Geschädigter

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mehrere Adhäsionsverfahren - und die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berechnung der Vergütung des Verteidigers im Falle der Vertretung des Angeklagten gegen Adhäsionsklagen mehrerer Geschädigter in einem Strafverfahren; Vorliegen einer gebührenrechtlichen Angelegenheit im Sinne von § 22 Abs. 1 RVG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1400
  • NStZ-RR 2015, 128
  • StraFo 2015, 86
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 31.10.2007 - 1 BvR 574/07

    Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Gebühren eines im Wege der Prozesskostenhilfe …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.12.2014 - 2 Ws 74/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2008, 1063) ist die getroffene Regelung trotz dieser Folgen jedenfalls dann verfassungsgemäß, wenn der Rechtsanwalt seine Bereitschaft zur Übernahme des Mandats als beigeordneter Rechtsanwalt erklärt hat.
  • KG, 16.03.2009 - 1 Ws 11/09

    Rechtsanwaltsgebühr im Adhäsionsverfahren: Vertretung mehrerer Adhäsionskläger in …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.12.2014 - 2 Ws 74/14
    Das Kammergericht Berlin (AGS 2009, 484) geht jedenfalls dann von mehreren Angelegenheiten aus, wenn den Adhäsionsklagen mehrere Taten des Angeklagten im materiell-rechtlichen Sinn der §§ 52 ff. StGB zugrunde liegen.
  • OLG Düsseldorf, 12.12.2013 - 1 Ws 416/13

    Dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit bei gleichzeitiger Vertretung im Straf- …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.12.2014 - 2 Ws 74/14
    Die Oberlandesgerichte Düsseldorf (AGS 2014, 176ff.) und Brandenburg (AGS 2009, 325 f.) nehmen regelmäßig dann eine Angelegenheit an, wenn die Klagen in einem gerichtlichen Verfahren verhandelt und entschieden werden.
  • OLG Oldenburg, 07.07.2016 - 1 Ws 333/16

    Beantragung der Festsetzung von Prozesskostenhilfevergütung für Adhäsionsklagen; …

    Denn trotz der aus Gründen der Prozessökonomie und zur Durchsetzung der berechtigten Interessen des Opfers der Straftat erfolgten Anbindung an das Strafverfahren handelt es sich um die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, für die es deshalb auch insoweit auf die hierfür geltenden Maßstäbe ankommen muss (so auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 18.12.2014, 2 Ws 74/14, StraFo 2015, 86).

    Bei dieser Sachlage spricht für die Annahme nur einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne schließlich auch, dass bei einer Geltendmachung der mit den Adhäsionsklagen verfolgten Ansprüche vor einem Zivilgericht eine Streitgenossenschaft im Sinne von § 60 ZPO zu bejahen wäre (…vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 60 Rz. 7; BGH, Urteil v. 08.05.2014, IX ZR 219/13, NJW 2014, 2126; der Beschluss des BGH v. 19.11.1991, X ARZ 10/91, NJW 1992, 981, steht nicht entgegen, weil dort auch unterschiedliche Beteiligte auf der Beklagtenseite) und in einem solchen Fall gebührenrechtlich nur eine Angelegenheit anzunehmen ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 18.12.2014, 2 Ws 74/14, StraFo 2015, 86).

  • OLG Karlsruhe, 28.03.2019 - 1 Ws 360/18

    Mehrere Nebenkläger, Adäsionsverfahren, Gegenstandswert

    Er ist deshalb in derselben Angelegenheit im Sinne von §§ 7, 15 RVG tätig geworden (OLG Stuttgart NStZ-RR 2015, 128; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2009 - 2 Ws 8/09;… Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Auflage, Nr. 4143 VV RVG Rn. 7 m.w.N.).
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