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Rechtsprechung
   EuG, 15.09.2016 - T-18/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,28492
EuG, 15.09.2016 - T-18/15 (https://dejure.org/2016,28492)
EuG, Entscheidung vom 15.09.2016 - T-18/15 (https://dejure.org/2016,28492)
EuG, Entscheidung vom 15. September 2016 - T-18/15 (https://dejure.org/2016,28492)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Philip Morris / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente, die im Rahmen der Vorarbeiten zum Erlass der Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von ...

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • EuG, 07.02.2018 - T-851/16

    Access Info Europe/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. …

    Über die Zugangsverweigerung sei nämlich nach einer individuellen Prüfung des Inhalts der streitigen Dokumente entschieden worden; was den Umstand angeht, dass es sich bei den streitigen Dokumenten nicht um Schriftsätze handelt, die im Rahmen von Gerichtsverfahren eingereicht worden sind, beruft sich die Kommission zudem auf die - nach Ansicht der Klägerin im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs stehenden - Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission (…T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 88), und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission (T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 64), in denen das Gericht entschieden hat, dass sich die Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren auch auf Dokumente bezieht, die nicht nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt worden sind.

    Rn. 68 Die in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 genannte Ausnahme zum Schutz von "Gerichtsverfahren" beinhaltet, dass der Schutz des öffentlichen Interesses einer Verbreitung des Inhalts nicht lediglich von Dokumenten entgegensteht, die nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt wurden (…vgl. Urteile vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190, Rn. 88 und 89 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 3. Oktober 2012, Jurašinović/Rat, T-63/10, EU:T:2012:516, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung), d. h. der eingereichten Schriftsätze oder Dokumente, sondern auch der organinternen Schriftstücke, die die Bearbeitung der anhängigen Rechtssache betreffen, sowie der Schriftwechsel über die Rechtssache zwischen der betroffenen GD und dem Juristischen Dienst des Organs oder einer Rechtsanwaltskanzlei, da diese Abgrenzung des Geltungsbereichs der Ausnahme in dieser Rechtssache zum einen die Arbeit innerhalb der Kommission und zum anderen die Vertraulichkeit und die Wahrung des Grundsatzes der beruflichen Schweigepflicht der Rechtsanwälte gewährleisten soll (…Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 76, und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 52).

    Rn. 69 In diesem Zusammenhang ist anerkannt worden, dass eine allgemeine Nichtverbreitungsvermutung für Schriftsätze besteht, die in einem Gerichtsverfahren im Sinne des Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 eingereicht werden, solange dieses Verfahren anhängig ist (…Urteile vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 94…, vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 77, und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 53), auch wenn diese Vermutung nur für ein anhängiges spezifisches Verfahren gilt und vom betreffenden Organ grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn das fragliche Verfahren mit einer gerichtlichen Entscheidung abgeschlossen worden ist (…Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 130).

    Das Gericht hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass die Grundsätze der Waffengleichheit und der geordneten Rechtspflege den Kern der in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme bilden, und die Ansicht vertreten, dass die Notwendigkeit, Waffengleichheit vor dem Gericht zu gewährleisten, nicht nur den Schutz von Dokumenten rechtfertigt, die, wie z. B. Schriftsätze, nur für einen bestimmten Rechtsstreit erstellt wurden, sondern auch den Schutz von Dokumenten, deren Verbreitung geeignet ist, im Rahmen eines bestimmten Rechtsstreits die Waffengleichheit zu beeinträchtigen, die aus dem Begriff des fairen Verfahrens folgt (…Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 88, und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 64).

    Rn. 72 Auch wenn die Dokumente nicht im Rahmen eines bestimmten Gerichtsverfahrens erstellt wurden, könnte es nämlich in beiden Fällen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Integrität des betreffenden Gerichtsverfahrens und der Waffengleichheit zwischen den Parteien kommen, wenn Beteiligten ein privilegierter Zugang zu internen Informationen der gegnerischen Partei, die mit den rechtlichen Fragen in einem anhängigen oder einem potenziellen, aber unmittelbar bevorstehenden Rechtsstreit eng verbunden sind, gewährt würde (…Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 90, und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 65).

    Rn. 73 Die Anwendbarkeit dieser Ausnahme setzt allerdings voraus, dass die angeforderten Dokumente zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, die den Zugang zu ihnen verweigert, einen relevanten Bezug entweder zu einem Gerichtsverfahren, das vor einem Unionsgericht anhängig ist und im Hinblick auf das sich das betreffende Organ auf die besagte Ausnahme beruft, oder zu einem Verfahren aufweisen, das bei einem nationalen Gericht anhängig ist, sofern in diesem Verfahren eine Frage der Auslegung oder der Gültigkeit eines Unionsrechtsakts aufgeworfen wird, so dass angesichts des Kontextes der Rechtssache ein Ersuchen um Vorabentscheidung besonders wahrscheinlich ist (…Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 88 und 89, sowie vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 64).

    Rn. 74 Im Licht dieser Erwägungen in der Rechtsprechung des Gerichts ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes zu behandeln, wobei festzuhalten ist, dass die ausführliche Rechtsprechung zu der in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmeregelung, die vorstehend wiedergegeben worden ist und sich aus den Urteilen vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission (T-796/14, EU:T:2016:483), und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission (T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487), ergibt, entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht auf einer weiten Auslegung dieser Ausnahmeregelung beruht, die in Konflikt mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs - der im Übrigen bis zum heutigen Tag nicht unmittelbar über eine solche Frage zu erkennen hatte - geriete.

  • EuG, 07.02.2018 - T-852/16

    Access Info Europe/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. …

    Über die Zugangsverweigerung sei nämlich nach einer individuellen Prüfung des Inhalts der streitigen Dokumente entschieden worden; was den Umstand angeht, dass es sich bei den streitigen Dokumenten nicht um Schriftsätze handelt, die im Rahmen von Gerichtsverfahren eingereicht worden sind, beruft sich die Kommission zudem auf die - nach Ansicht der Klägerin im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs stehenden - Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission (…T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 88), und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission (T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 64), in denen das Gericht entschieden hat, dass sich die Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren auch auf Dokumente bezieht, die nicht nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt worden sind.

    Rn. 62 Die in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 genannte Ausnahme zum Schutz von "Gerichtsverfahren" beinhaltet, dass der Schutz des öffentlichen Interesses einer Verbreitung des Inhalts nicht lediglich von Dokumenten entgegensteht, die nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt wurden (…vgl. Urteile vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190, Rn. 88 und 89 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 3. Oktober 2012, Jurašinović/Rat, T-63/10, EU:T:2012:516, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung), d. h. der eingereichten Schriftsätze oder Dokumente, sondern auch der organinternen Schriftstücke, die die Bearbeitung der anhängigen Rechtssache betreffen, sowie der Schriftwechsel über die Rechtssache zwischen der betroffenen GD und dem Juristischen Dienst des Organs oder einer Rechtsanwaltskanzlei, da diese Abgrenzung des Geltungsbereichs der Ausnahme in dieser Rechtssache zum einen die Arbeit innerhalb der Kommission und zum anderen die Vertraulichkeit und die Wahrung des Grundsatzes der beruflichen Schweigepflicht der Rechtsanwälte gewährleisten soll (…Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 76, und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 52).

    Rn. 63 In diesem Zusammenhang ist anerkannt worden, dass eine allgemeine Nichtverbreitungsvermutung für Schriftsätze besteht, die in einem Gerichtsverfahren im Sinne des Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 eingereicht werden, solange dieses Verfahren anhängig ist (…Urteile vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 94…, vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 77, und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 53), auch wenn diese Vermutung nur für ein anhängiges spezifisches Verfahren gilt und vom betreffenden Organ grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn das fragliche Verfahren mit einer gerichtlichen Entscheidung abgeschlossen worden ist (…Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 130).

    Das Gericht hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass die Grundsätze der Waffengleichheit und der geordneten Rechtspflege den Kern der in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme bilden, und die Ansicht vertreten, dass die Notwendigkeit, Waffengleichheit vor dem Gericht zu gewährleisten, nicht nur den Schutz von Dokumenten rechtfertigt, die, wie z. B. Schriftsätze, nur für einen bestimmten Rechtsstreit erstellt wurden, sondern auch den Schutz von Dokumenten, deren Verbreitung geeignet ist, im Rahmen eines bestimmten Rechtsstreits die Waffengleichheit zu beeinträchtigen, die aus dem Begriff des fairen Verfahrens folgt (…Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 88, und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 64).

    Rn. 66 Auch wenn die Dokumente nicht im Rahmen eines bestimmten Gerichtsverfahrens erstellt wurden, könnte es nämlich in beiden Fällen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Integrität des betreffenden Gerichtsverfahrens und der Waffengleichheit zwischen den Parteien kommen, wenn Beteiligten ein privilegierter Zugang zu internen Informationen der gegnerischen Partei, die mit den rechtlichen Fragen in einem anhängigen oder einem potenziellen, aber unmittelbar bevorstehenden Rechtsstreit eng verbunden sind, gewährt würde (…Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 90, und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 65).

    Rn. 67 Die Anwendbarkeit dieser Ausnahme setzt allerdings voraus, dass die angeforderten Dokumente zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, die den Zugang zu ihnen verweigert, einen relevanten Bezug entweder zu einem Gerichtsverfahren, das vor einem Unionsgericht anhängig ist und im Hinblick auf das sich das betreffende Organ auf die besagte Ausnahme beruft, oder zu einem Verfahren aufweisen, das bei einem nationalen Gericht anhängig ist, sofern in diesem Verfahren eine Frage der Auslegung oder der Gültigkeit eines Unionsrechtsakts aufgeworfen wird, so dass angesichts des Kontextes der Rechtssache ein Ersuchen um Vorabentscheidung besonders wahrscheinlich ist (…Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 88 und 89, sowie vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 64).

    Rn. 68 Im Licht dieser Erwägungen in der Rechtsprechung des Gerichts ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes zu behandeln, wobei festzuhalten ist, dass die ausführliche Rechtsprechung zu der in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmeregelung, die vorstehend wiedergegeben worden ist und sich aus den Urteilen vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission (T-796/14, EU:T:2016:483), und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission (T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487), ergibt, entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht auf einer weiten Auslegung dieser Ausnahmeregelung beruht, die in Konflikt mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs - der im Übrigen bis zum heutigen Tag nicht unmittelbar über eine solche Frage zu erkennen hatte - geriete.

  • EuG, 06.02.2020 - T-485/18

    Compañia de Tranvías de la Coruña/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung …

    Rn. 31 Diese Ausnahmen sind, da sie vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, eng auszulegen und anzuwenden (…vgl. Urteile vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 32 Der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme vom Zugangsrecht im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschütztes Interesse betrifft, kann zudem nicht für die Anwendung dieser Ausnahme ausreichen (…Urteile vom 3. Juli 2014, Rat/in't Veld, C-350/12 P, EU:C:2014:2039, Rn. 51, und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 34).

    Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss außerdem bei vernünftiger Betrachtung absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (…vgl. Urteile vom 3. Juli 2014, Rat/in't Veld, C-350/12 P, EU:C:2014:2039, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 34 Zum anderen muss ein Organ bei der Anwendung einer der Ausnahmen des Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 das besondere Interesse, das durch die Nichtverbreitung des betreffenden Dokuments geschützt werden soll, u. a. gegen das allgemeine Interesse an der Zugänglichmachung dieses Dokuments abwägen, und zwar unter Berücksichtigung der Vorteile, die sich, wie im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 ausgeführt, aus einer größeren Transparenz ergeben, nämlich einer besseren Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und einer größeren Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System (vgl. Urteil vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesen Dokumenten gehören Schriftsätze oder Schriftstücke, die im Laufe eines Gerichtsverfahrens eingereicht wurden, interne Dokumente, die die Bearbeitung einer anhängigen Rechtssache betreffen, der Schriftwechsel über die Rechtssache zwischen der betreffenden Generaldirektion und dem Juristischen Dienst oder einer Anwaltskanzlei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 51 und 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In beiden Fällen könnte es, auch wenn die besagten Dokumente nicht im Rahmen eines bestimmten Gerichtsverfahrens erstellt wurden, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Integrität des betreffenden Gerichtsverfahrens und des Grundsatzes der Waffengleichheit zwischen den Parteien kommen, wenn Beteiligten ein privilegierter Zugang zu internen Informationen der gegnerischen Partei gewährt würde, die mit den rechtlichen Fragen in einem anhängigen oder einem potenziellen, aber unmittelbar bevorstehenden Rechtsstreit eng verbunden sind (…Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 88 bis 90, und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 64 und 65).

  • EuG, 07.10.2026 - T-203/24

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente über die …

    Mit anderen Worten müssen die Dokumente den Standpunkt offenlegen, den das betreffende Organ zu streitigen Fragen einnimmt, die in dem geltend gemachten Gerichtsverfahren aufgeworfen werden (…vgl. Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 88, vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 64, …und vom 26. Juli 2023, Troy Chemical Company/Kommission, T-662/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:442, Rn. 57).

    Rn. 97 In diesem Fall könnte es, auch wenn die besagten Dokumente nicht im Rahmen eines bestimmten Gerichtsverfahrens erstellt wurden, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Integrität des betreffenden Gerichtsverfahrens und der Waffengleichheit zwischen den Parteien kommen, wenn Parteien ein privilegierter Zugang zu internen Informationen der gegnerischen Partei zuteilwürde, die mit den rechtlichen Fragen in einem anhängigen oder einem potenziellen, aber unmittelbar bevorstehenden Rechtsstreit eng zusammenhängen (…Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 90, und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 65).

  • EuG, 28.03.2019 - T-433/16

    Pometon/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für …

    Rn. 304 Da die Kommission somit gebührend nachgewiesen hat, dass die Klägerin an kollusiven Kontakten bezüglich beider Tatkomplexe des Kartells zwischen dem 3. Oktober 2003 und dem 18. November 2005 (…siehe oben, Rn. 296) sowie während der beiden Monate vor ihrem am 16. Mai 2007 erfolgten Marktaustritt (…siehe oben, Rn. 297 bis 303) unmittelbar beteiligt war, ist zweitens zu prüfen, ob aufgrund des Mangels an Beweisen für wettbewerbswidrige Kontakte während eines Zeitraums von fast 16 Monaten, nämlich vom 18. November 2005 bis März 2007, davon auszugehen ist, dass die Klägerin, wie sie geltend macht, ihre Beteiligung am Kartell während dieser Zeit tatsächlich unterbrochen hatte (…siehe oben, Rn. 292), bevor sie einige Monate vor ihrem Ausscheiden aus dem Markt für Strahlmittel ihre Beteiligung an derselben Zuwiderhandlung wieder aufgenommen und wiederholt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 97).
  • EuG, 15.09.2016 - T-796/14

    Philip Morris / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 …

    Rn. 21 Mit Entscheidung vom 16. Dezember 2015 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T-796/14, T-800/14 und T-18/15 gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden.
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