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Rechtsprechung
   EuG, 01.04.1992 - T-26/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,8853
EuG, 01.04.1992 - T-26/91 (https://dejure.org/1992,8853)
EuG, Entscheidung vom 01.04.1992 - T-26/91 (https://dejure.org/1992,8853)
EuG, Entscheidung vom 01. April 1992 - T-26/91 (https://dejure.org/1992,8853)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    Art. 25 Abs. 2

  • EU-Kommission

    Leonella Kupka-Floridi gegen Wirtschafts- und Sozialausschuss.

    Beamte - Einstellung - Probezeit - Nichternennung zum Beamten auf Lebenszeit bei Ablauf der Probezeit - Fürsorgepflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Anhörung des Beurteilungsausschusses.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 15.05.1985 - 3/84

    Patrinos / ESC

    Auszug aus EuG, 01.04.1992 - T-26/91
    Herr Vermeylen hatte nämlich im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes Herrn Pertoldi, der als unmittelbarer Vorgesetzer in enger Arbeitsbeziehung zur Klägerin stand, mit der Leitung der Probezeit betraut (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 1. Juni 1978 in der Rechtssache 99/77, D' Auria/Kommission, Slg. 1978, 1267, Randnr. 12, und vom 15. Mai 1985 in der Rechtssache 3/84, Patrinos/Wirtschafts- und Sozialausschuß, Slg. 1985, 1421, Randnr. 23).

    38 Was den Vorwurf betrifft, der Klägerin seien die Protokolle des Beurteilungsausschusses nicht mitgeteilt worden, so bietet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Zuleitung der Stellungnahme des Beurteilungsausschusses an den Beamten auf Probe hinreichende Gewähr dafür, daß der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beachtet wurde (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-17/88, Patrinos/Wirtschafts- und Sozialausschuß, Slg. 1989, 4249, Randnr. 48, abgekürzte Veröffentlichung).

    Wie der Gerichtshof entschieden habe, sei "die Verwaltung nicht verpflichtet..., den Beamten auf Probe, dessen Leistungen nicht zufriedenstellend sind, zu einem bestimmten Zeitpunkt abzumahnen" (Urteil vom 15. Mai 1985 in der Rechtssache 3/84, Patrinos, a. a. O., Randnr. 19).

    Diese Notwendigkeit ist mit dem Begriff der Probezeit untrennbar verbunden und ergibt sich stillschweigend aus dem vorgenannten Artikel 34 Absatz 2, wie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt wird (vgl. insbesondere Urteile vom 12. Dezember 1956 in der Rechtssache 10/55, Mirossevich/Hohe Behörde, Slg. 1956, 381, insbesondere 402 ff., und vom 15. Mai 1985 in der Rechtssache 3/84, Patrinos, a. a. O., Randnr. 20).

    Nach einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofes bedeutet dies praktisch, daß dem Beamten auf Probe nicht nur angemessene materielle Arbeitsbedingungen zu gewähren sind, sondern daß ihm je nach Art der von ihm wahrgenommenen Aufgaben auch geeignete Anweisungen und Ratschläge erteilt werden müssen, damit er in die Lage versetzt wird, sich den mit der von ihm ausgeuebten Tätigkeit verbundenen Anforderungen anzupassen (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Mai 1985 in der Rechtssache 3/84, Patrinos, a. a. O., Randnr. 21).

    Zunächst einmal sei es "Sache der zuständigen Verwaltungsbehörde..., nach ihrem Ermessen die Befähigung des Betroffenen zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben zu beurteilen, wobei die Ausübung dieses Ermessens der gerichtlichen Kontrolle durch den Gerichtshof im Hinblick auf offensichtliche Fehler unterliegt" (…Urteil vom 25. März 1982 in der Rechtssache 98/81, Munk, a. a. O., Randnr. 16; vgl. ferner Urteile vom 5. April 1984 in der Rechtssache 347/82, Alvarez/Parlament, Slg. 1984, 1847, Randnr. 16, und vom 15. Mai 1985 in der Rechtssache 3/84, Patrinos, a. a. O.).

    Es ist daher nicht Sache des Gerichts, seine Beurteilung an die Stelle derjenigen des beteiligten Gemeinschaftsorgans zu setzen, was die von diesem vorgenommene Bewertung des Ergebnisses einer Probezeit sowie der Eignung eines seine endgültige Ernennung im Öffentlichen Dienst der Gemeinschaft anstrebenden Bewerbers betrifft, es sei denn, die Beurteilung ist offensichtlich irrig oder es liegt Ermessensmißbrauch vor, wie der Gerichtshof im Urteil vom 15. Mai 1985 in der Rechtssache 3/84 (…Patrinos, a. a. O., Randnr. 25) ausgeführt hat (…vgl. auch Urteile vom 25. März 1982 in der Rechtssache 98/81, Munk, a. a. O., Randnr. 16…, vom 17. November 1983 in der Rechtssache 290/82, Tréfois, a. a. O., Randnr. 29, …und vom 5. April 1984 in der Rechtssache 347/82, Alvarez, a. a. O., Randnr. 16).

  • EuGH, 17.11.1983 - 290/82

    Trefois / Gerichtshof

    Auszug aus EuG, 01.04.1992 - T-26/91
    Er betont zunächst, die Probezeit solle nicht der Ausbildung des Bewerbers dienen, sondern "die Verwaltung in die Lage versetzen, ein konkreteres Urteil über die Befähigung des Bewerbers für ein bestimmtes Amt, über die geistige Einstellung, mit der er seine Aufgaben erfuellt, und über seine dienstlichen Leistungen abzugeben", wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. November 1983 in der Rechtssache 290/82 (Tréfois/Gerichtshof, Slg. 1983, 3751, Randnr. 24) entschieden habe.

    Anders als die der Einstellung dienenden Auswahlverfahren, die so ausgestaltet sind, daß sie eine Auslese der Bewerber nach allgemeinen und eine Vorausschau gestattenden Kriterien ermöglichen, soll die Probezeit die Verwaltung somit in die Lage versetzen, ein konkreteres Urteil über die Befähigung des Bewerbers für ein bestimmtes Amt, über die geistige Einstellung, mit der er seine Aufgaben erfuellt, und über seine dienstlichen Leistungen abzugeben, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. November 1983 in der Rechtssache 290/82 (…Tréfois, a. a. O., Randnr. 24) ausgeführt hat.

    Es ist daher nicht Sache des Gerichts, seine Beurteilung an die Stelle derjenigen des beteiligten Gemeinschaftsorgans zu setzen, was die von diesem vorgenommene Bewertung des Ergebnisses einer Probezeit sowie der Eignung eines seine endgültige Ernennung im Öffentlichen Dienst der Gemeinschaft anstrebenden Bewerbers betrifft, es sei denn, die Beurteilung ist offensichtlich irrig oder es liegt Ermessensmißbrauch vor, wie der Gerichtshof im Urteil vom 15. Mai 1985 in der Rechtssache 3/84 (…Patrinos, a. a. O., Randnr. 25) ausgeführt hat (…vgl. auch Urteile vom 25. März 1982 in der Rechtssache 98/81, Munk, a. a. O., Randnr. 16, vom 17. November 1983 in der Rechtssache 290/82, Tréfois, a. a. O., Randnr. 29, …und vom 5. April 1984 in der Rechtssache 347/82, Alvarez, a. a. O., Randnr. 16).

    Diese Entscheidung erfordert eine umfassende Beurteilung der Eigenschaften und des Verhaltens des Beamten auf Probe, die sowohl die positiven als auch die negativen im Laufe der Probezeit zutagegetretenen Tatsachen berücksichtigt" (Urteil vom 17. November 1983 in der Rechtssache 290/82, Tréfois, a. a. O. Randnr. 24).

  • EuGH, 12.07.1973 - 10/72

    Di Pillo / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.04.1992 - T-26/91
    Ferner habe der Gerichtshof entschieden, daß die verspätete Mitteilung des Probezeitberichts es nicht rechtfertige, die Entscheidung, den Betroffenen nicht zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, aufzuheben (Urteil vom 12. Juli 1973 in den verbundenen Rechtssachen 10/72 und 47/72, Di Pillo/Kommission, Slg. 1973, 763, Randnrn.

    Diese Unterlassung einer vorherigen Ladung könne nicht einer "nur sehr kurzen" Frist gleichgestellt werden, deren Einräumung die Entlassung nach dem erwähnten Urteil vom 12. Juli 1973 in den verbundenen Rechtssachen 10/72 und 47/72 (Di Pillo) nicht fehlerhaft mache.

    Er beruft sich ferner auf das bereits angeführte Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 (Rechtssache 10/72 und 47/72, Di Pillo), wonach das Organ zwar "dem betroffenen Beamten auf Probe den Probezeitbericht mitzuteilen hat, damit dieser dazu Stellung nehmen kann", jedoch nicht verpflichtet ist, "dem Betroffenen auch Gelegenheit zu geben, sich von der von [dem Organ] als Reaktion auf das negative Ergebnis des Berichts erklärten Entlassungsabsicht zu äussern... Falls [das Organ] in einem derartigen Falle einen Beamten auf Probe nach gutem, in Personalangelegenheiten üblichem Verwaltungsstil um eine Stellungnahme bittet, macht der Umstand, daß [es] ihm für seine Antwort nur eine sehr kurze Frist einräumt, die Entlassung nicht fehlerhaft".

    Nach Ansicht des Beklagten besagt die Tatsache, daß Artikel 2 der Entscheidung Nr. 76/83A die "Anhörung" des betroffenen Beamten vorsieht, in keiner Weise, daß das Verfahren vor dem Ausschuß kontradiktorisch wäre, zumal der Betroffene bereits Gelegenheit gehabt habe, seine Bemerkungen zu dem negativ ausgefallenen Probezeitbericht vorzutragen (vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Trabucchi in der Rechtssache 10/72 und 47/72, Di Pillo, a. a. O., S. 775 a. E. und 776).

  • EuGH, 25.03.1982 - 98/81

    Munk / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.04.1992 - T-26/91
    Da der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt worden war, ihren Standpunkt zu dem über sie erstellten Bericht unter ordnungsgemässen Bedingungen geltend zu machen, kann die angefochtene Entscheidung keinesfalls allein deswegen rechtswidrig sein, weil sie angeblich verspätet mitgeteilt wurde (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 25. März 1982 in der Rechtssache 98/81, Munk/Kommission, Slg. 1982, 1155, Randnrn.

    Zunächst einmal sei es "Sache der zuständigen Verwaltungsbehörde..., nach ihrem Ermessen die Befähigung des Betroffenen zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben zu beurteilen, wobei die Ausübung dieses Ermessens der gerichtlichen Kontrolle durch den Gerichtshof im Hinblick auf offensichtliche Fehler unterliegt" (Urteil vom 25. März 1982 in der Rechtssache 98/81, Munk, a. a. O., Randnr. 16; vgl. ferner Urteile vom 5. April 1984 in der Rechtssache 347/82, Alvarez/Parlament, Slg. 1984, 1847, Randnr. 16, und vom 15. Mai 1985 in der Rechtssache 3/84, Patrinos, a. a. O.).

    Es ist daher nicht Sache des Gerichts, seine Beurteilung an die Stelle derjenigen des beteiligten Gemeinschaftsorgans zu setzen, was die von diesem vorgenommene Bewertung des Ergebnisses einer Probezeit sowie der Eignung eines seine endgültige Ernennung im Öffentlichen Dienst der Gemeinschaft anstrebenden Bewerbers betrifft, es sei denn, die Beurteilung ist offensichtlich irrig oder es liegt Ermessensmißbrauch vor, wie der Gerichtshof im Urteil vom 15. Mai 1985 in der Rechtssache 3/84 (Patrinos, a. a. O., Randnr. 25) ausgeführt hat (vgl. auch Urteile vom 25. März 1982 in der Rechtssache 98/81, Munk, a. a. O., Randnr. 16…, vom 17. November 1983 in der Rechtssache 290/82, Tréfois, a. a. O., Randnr. 29, …und vom 5. April 1984 in der Rechtssache 347/82, Alvarez, a. a. O., Randnr. 16).

  • EuGH, 05.04.1984 - 347/82

    Alvarez / Parlament

    Auszug aus EuG, 01.04.1992 - T-26/91
    Zunächst einmal sei es "Sache der zuständigen Verwaltungsbehörde..., nach ihrem Ermessen die Befähigung des Betroffenen zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben zu beurteilen, wobei die Ausübung dieses Ermessens der gerichtlichen Kontrolle durch den Gerichtshof im Hinblick auf offensichtliche Fehler unterliegt" (…Urteil vom 25. März 1982 in der Rechtssache 98/81, Munk, a. a. O., Randnr. 16; vgl. ferner Urteile vom 5. April 1984 in der Rechtssache 347/82, Alvarez/Parlament, Slg. 1984, 1847, Randnr. 16, …und vom 15. Mai 1985 in der Rechtssache 3/84, Patrinos, a. a. O.).

    Es ist daher nicht Sache des Gerichts, seine Beurteilung an die Stelle derjenigen des beteiligten Gemeinschaftsorgans zu setzen, was die von diesem vorgenommene Bewertung des Ergebnisses einer Probezeit sowie der Eignung eines seine endgültige Ernennung im Öffentlichen Dienst der Gemeinschaft anstrebenden Bewerbers betrifft, es sei denn, die Beurteilung ist offensichtlich irrig oder es liegt Ermessensmißbrauch vor, wie der Gerichtshof im Urteil vom 15. Mai 1985 in der Rechtssache 3/84 (…Patrinos, a. a. O., Randnr. 25) ausgeführt hat (…vgl. auch Urteile vom 25. März 1982 in der Rechtssache 98/81, Munk, a. a. O., Randnr. 16…, vom 17. November 1983 in der Rechtssache 290/82, Tréfois, a. a. O., Randnr. 29, und vom 5. April 1984 in der Rechtssache 347/82, Alvarez, a. a. O., Randnr. 16).

  • EuGH, 03.02.1971 - 21/70

    Rittweger / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.04.1992 - T-26/91
    Nur diejenigen Schriftstücke, die einen bestimmenden Einfluß auf die angefochtene Entscheidung gehabt hätten, hätten der Klägerin bei Vermeidung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs mitgeteilt werden und in ihre Personalakte aufgenommen werden müssen (Urteile des Gerichtshofes vom 3. Februar 1971 in der Rechtssache 21/70, Rittweger/Kommission, Slg. 1971, 7, Randnr. 35, und vom 28. Juni 1972 in der Rechtssache 88/71, Brasseur/Parlament, Slg. 1972, 499, Randnr. 18).

    Der Umstand, daß die erwähnten Unterlagen der Klägerin nicht übermittelt worden sind, hat somit das Recht der Klägerin, vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung gehört zu werden, nicht beeinträchtigt und vermag daher nicht deren Rechtswidrigkeit zu begründen, wie sich aus einer gefestigten Rechtsprechung ergibt (vgl. insbesondere die Urteile des Gerichtshofes vom 3. Februar 1971 in der Rechtssache 21/70, Rittweger, a. a. O., Randnr. 20 bis 41, …und vom 28. Juni 1972 in der Rechtssache 88/71, Brasseur, a. a. O., Randnr. 11; vgl. ferner das Urteil vom 12. Februar 1987 in der Rechtssache 233/85, Bonino/Kommission, Slg. 1987, 739, Randnr. 11).

  • EuGH, 28.06.1972 - 88/71

    Brasseur / Parlament

    Auszug aus EuG, 01.04.1992 - T-26/91
    Nur diejenigen Schriftstücke, die einen bestimmenden Einfluß auf die angefochtene Entscheidung gehabt hätten, hätten der Klägerin bei Vermeidung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs mitgeteilt werden und in ihre Personalakte aufgenommen werden müssen (Urteile des Gerichtshofes vom 3. Februar 1971 in der Rechtssache 21/70, Rittweger/Kommission, Slg. 1971, 7, Randnr. 35, und vom 28. Juni 1972 in der Rechtssache 88/71, Brasseur/Parlament, Slg. 1972, 499, Randnr. 18).

    Der Umstand, daß die erwähnten Unterlagen der Klägerin nicht übermittelt worden sind, hat somit das Recht der Klägerin, vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung gehört zu werden, nicht beeinträchtigt und vermag daher nicht deren Rechtswidrigkeit zu begründen, wie sich aus einer gefestigten Rechtsprechung ergibt (…vgl. insbesondere die Urteile des Gerichtshofes vom 3. Februar 1971 in der Rechtssache 21/70, Rittweger, a. a. O., Randnr. 20 bis 41, und vom 28. Juni 1972 in der Rechtssache 88/71, Brasseur, a. a. O., Randnr. 11; vgl. ferner das Urteil vom 12. Februar 1987 in der Rechtssache 233/85, Bonino/Kommission, Slg. 1987, 739, Randnr. 11).

  • EuGH, 30.01.1974 - 148/73

    Louwage / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.04.1992 - T-26/91
    Zur Stützung ihrer Auffassung führt die Klägerin an, dieses Schreiben stelle eine Verhaltensnorm dar, von der die Verwaltung nicht ohne Angabe von Gründen habe abweichen dürfen, da sie anderenfalls den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen würde; dies gehe aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes hervor, insbesondere aus dem Urteil vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 148/73 (Louwage/Kommission, Slg. 1974, 81, Randnr. 12).

    Es handele sich also nicht um eine innerdienstliche Richtlinie, die im Sinne des Urteils Louwage (Urteil vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 148/73, a. a. O.) Rechte der Beamten begründe und die Verwaltung binde.

  • EuGH, 01.06.1978 - 99/77

    D'Auria / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.04.1992 - T-26/91
    Herr Vermeylen hatte nämlich im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes Herrn Pertoldi, der als unmittelbarer Vorgesetzer in enger Arbeitsbeziehung zur Klägerin stand, mit der Leitung der Probezeit betraut (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 1. Juni 1978 in der Rechtssache 99/77, D' Auria/Kommission, Slg. 1978, 1267, Randnr. 12, und vom 15. Mai 1985 in der Rechtssache 3/84, Patrinos/Wirtschafts- und Sozialausschuß, Slg. 1985, 1421, Randnr. 23).

    Hierzu führt der Beklagte aus, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes seien die Gemeinschaftsorgane berechtigt, alle Beamten auf Probe zu entlassen, ohne zuvor die Stellungnahme eines Beurteilungsausschusses einzuholen, wenn sie einen solchen Ausschuß nicht gebildet hätten (Urteil vom 1. Juni 1978 in der Rechtssache 99/77, D' Auria, a. a. O., Randnummer 24).

  • EuGH, 28.05.1980 - 33/79

    Kuhner / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.04.1992 - T-26/91
    Sie entspricht ausserdem den Erfordernissen, die sich aus der Beachtung der allgemeinen Grundsätze der ordnungsgemässen Verwaltung und der Gleichbehandlung sowie aus der Fürsorgepflicht ergeben, die, wie der Gerichtshof im Urteil vom 28. Mai 1980 in den verbundenen Rechtssachen 33/79 und 75/79 (Kuhner/Kommission, Slg. 1980, 1677, Randnr. 22) entschieden hat, "das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten widerspiegelt, welches das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und dem Beamten geschaffen hat".
  • EuGH, 14.07.1977 - 61/76

    Geist / Kommission

  • EuGH, 12.02.1987 - 233/85

    Bonino / Kommission

  • EuGH, 09.06.1983 - 225/82

    Verzyck / Kommission

  • EuGH, 12.12.1956 - 10/55

    Miranda Mirossevich gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle …

  • EuGH, 16.06.1971 - 63/70

    Bode u.a. / Kommission

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

  • EuGH, 29.05.1974 - 185/73

    Hauptzollamt Bielefeld / König

  • EuGH, 29.10.1981 - 125/80

    Arning / Kommission

  • EuGH, 30.05.1984 - 111/83

    Picciolo / Parlament

  • EuGH, 13.12.1989 - 17/88

    Patrinos / ESC

  • EuGöD, 18.10.2007 - F-112/06

    Krcova / Gerichtshof

    Gericht erster Instanz: 1. April 1992, Kupka-Floridi/WSA, T-26/91, Slg. 1992, II-1615, Randnr. 20; 5. März 1997, Rozand-Lambiotte/Kommission, T-96/95, Slg. ÖD 1997, I-A-35 und II-97, Randnr. 68; 21. September 1999, Trigari-Venturin/Übersetzungszentrum, T-98/98, Slg. ÖD 1999, I-A-159 und II-821, Randnr. 74.

    Gericht erster Instanz: Kupka-Floridi/WSA, Randnr. 44; 30. November 1994, Correia/Kommission, T-568/93, Slg. ÖD 1994, I-A-271 und II-857, Randnr. 34; Rozand-Lambiotte/Kommission, Randnr. 95; 27. Juni 2002, Tralli/EZB, T-373/00, T-27/01, T-56/01 und T-69/01, Slg. ÖD 2002, I-A-97 und II-453, Randnr. 69.

    Gericht erster Instanz: Kupka-Floridi/WSA, Randnr. 52; Rozand-Lambiotte/Kommission, Randnr. 112; Tralli/EZB, Randnr. 76.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.1992 - C-68/91

    Heinz-Jörg Moritz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …

    (18) ° Urteil Kuhner/Kommission, Randnr. 22; Urteil vom 9. Dezember 1982 in der Rechtssache 191/81 (Plug/Kommission, Slg. 1982, 4229, Randnr. 21), Urteil vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache 321/85 (Schwiering/Rechnungshof, Slg. 1986, 3199, Randnr. 18), Urteil vom 4. Februar 1987 in der Rechtssache 417/85 (Maurissen/Rechnungshof, Slg. 1987, 551, Randnr. 12), Urteil vom 20. Juni 1990 in der Rechtssache T-133/89 (Burban/Parlament, Slg. 1990, II-245, zweiter Leitsatz), Urteil vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-255/90 (Burban/Parlament, Slg. 1992, I-2253, Randnr. 7), Beschluß des Gerichts vom 7. Juni 1991 in der Rechtssache T-14/91 (Weyrich/Kommission, Slg. 1991, II-235, achter Leitsatz), Urteil vom 1. April 1992 in der Rechtssache T-26/91 (Kupka-Floridi/Wirtschafts- und Sozialausschuß, Slg. 1992, II-1615, Randnr. 44).
  • EuG, 28.03.1996 - T-60/92

    Muireann Noonan gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - …

    Die Probezeit soll die Verwaltung in die Lage versetzen, ein konkretes Urteil über die Befähigung des Bewerbers für ein bestimmtes Amt, über die geistige Einstellung, mit der er seine Aufgaben erfuellt, und über seine dienstlichen Leistungen abzugeben (Urteil des Gerichtshofes vom 17. November 1983 in der Rechtssache 290/82, Tréfois/Gerichtshof, Slg. 1983, 3751, Randnr. 24; Urteil des Gerichts vom 1. April 1992 in der Rechtssache T-26/91, Kupka-Floridi/WSA, Slg. 1992, II-1615, Randnr. 43).
  • EuG, 08.06.2009 - T-498/07

    Krcova / Gerichtshof

    8 bis 10; Gericht, 1. April 1992, Kupka-Floridi/WSA, T-26/91, Slg. 1992, II-1615, Randnr. 20; Gericht, 5. März 1997, Rozand-Lambiotte/Kommission, T-96/95, Slg. ÖD 1997, I-A-35 und II-97, Randnr. 68; Gericht, 21. September 1999, Trigari-Venturin/Übersetzungszentrum, T-98/98, Slg. ÖD 1999, I-A-159 und II-821, Randnr. 74.
  • EuG, 22.11.2018 - T-603/16

    Brahma/ Gerichtshof der Europäischen Union - Öffentlicher Dienst - Beamte auf …

    Er kann nur verlangen, dass ihm die Möglichkeit geboten wird, seine Befähigung zu beweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. April 1992, Kupka-Floridi/WSA, T-26/91, EU:T:1992:53, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGöD, 07.10.2009 - F-29/08

    Y / Kommission

    Gericht erster Instanz: 1. April 1992, Kupka-Floridi/WSA, T-26/91, Slg. 1992, II-1615, Randnr. 38; 10. Oktober 2006, Van der Spree/Kommission, T-182/04, Slg. ÖD 2006, I-A-2-205 und II-A-2-1049, Randnr. 56.
  • EuGöD, 02.07.2009 - F-49/08

    Giannini / Kommission

    Gericht erster Instanz: 1. April 1992, Kupka-Floridi/WSA, T-26/91, Slg. 1992, II-1615, Randnr. 44; 30. November 1994, Correia/Kommission, T-568/93, Slg. ÖD 1994, I-A-271 und II-857, Randnr. 34; 5. März 1997, Rozand-Lambiotte/Kommission, T-96/95, Slg. ÖD 1997, I-A-35 und II-97, Randnr. 95.
  • EuGöD, 03.03.2009 - F-63/07

    Patsarika / Cedefop

    Gericht erster Instanz: 1. April 1992, Kupka-Floridi/WSA, T-26/91, Slg. 1992, II-1615, Randnr. 44, 30.
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