Rechtsprechung
| EuG, 18.05.2022 - T-296/20 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Foz/ Rat
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern - Beurteilungsfehler - Verhältnismäßigkeit - Eigentumsrecht - Recht auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit - Missbrauch von Befugnissen - Begründungspflicht - ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Foz/ Rat
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Foz/ Rat
Verfahrensgang
- EuG, 18.05.2022 - T-296/20
- EuGH, 11.01.2024 - C-524/22
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (8)
- EuG, 23.09.2020 - T-510/18
Kaddour/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
Auszug aus EuG, 18.05.2022 - T-296/20
Gleichwohl handelt es sich auch in diesem Fall um unterschiedliche Kriterien (Urteil vom 23. September 2020, Kaddour/Rat, T-510/18, EU:T:2020:436, Rn. 77).Diese Auslegung ist am ehesten geeignet, die praktische Wirksamkeit jedes der Abs. 1 und 2 von Art. 27 und Art. 28 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung sicherzustellen, und es den in der Liste aufgeführten Personen zu ermöglichen, exakt zu ermitteln, nach welchen Kriterien ihr Name in die fraglichen Listen aufgenommen oder darauf belassen wurde (Urteil vom 23. September 2020, Kaddour/Rat, T-510/18, EU:T:2020:436, Rn. 79).
- EuG, 24.11.2021 - T-258/19
Foz/ Rat
Auszug aus EuG, 18.05.2022 - T-296/20
Rn. 114 Erstens hat dem Kläger zufolge sein Bruder Samer Foz die Aufnahme seines Namens in und dessen Belassung auf den fraglichen Listen im Rahmen der unter der Rechtssachennummer T-258/19 in das Register eingetragenen Klage angegriffen.Rn. 116 Jedenfalls geht zum einen aus dem Urteil vom 24. November 2021, Foz/Rat (T-258/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:820, Rn. 154), hervor, dass Samer Foz in Bezug auf den Durchführungsbeschluss 2019/87, die Beschlüsse 2019/806 und 2020/719 sowie die Durchführungsverordnungen 2019/85, 2019/798 und 2020/716 vor dem Gericht nicht nachgewiesen hat, dass diese Rechtsakte, mit denen sein Name in die fraglichen Listen aufgenommen und darauf belassen wurde, für nichtig zu erklären waren.
- EuGH, 21.12.2011 - C-27/09
und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel Frankreichs gegen …
Auszug aus EuG, 18.05.2022 - T-296/20
Was zum anderen die Fortsetzungsrechtsakte von 2021 betrifft, besagt nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Unionsorgane, dass diese Akte Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder auf ein Vorabentscheidungsersuchen oder eine Rechtswidrigkeitseinrede hin für ungültig erklärt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 04.09.2015 - T-577/12
Teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des …
Auszug aus EuG, 18.05.2022 - T-296/20
Rn. 174 Insoweit ist zu den Personen, die mit Personen in Verbindung stehen, die die fragliche Regierung unterstützen, darauf hinzuweisen, dass, wenn die Gelder dieser letztgenannten Personen eingefroren werden, die nicht unerhebliche Gefahr besteht, dass sie Druck auf die mit ihnen in Verbindung stehenden Personen ausüben, um die Wirkung der gegen sie gerichteten Maßnahmen zu umgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2021, Sharif/Rat, T-540/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:220, Rn. 159, und entsprechend Urteil vom 4. September 2015, NIOC u. a./Rat, T-577/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:596, Rn. 139). - EuG, 31.05.2018 - T-461/16
Kaddour/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
Auszug aus EuG, 18.05.2022 - T-296/20
So kann jemand als zu den führenden Geschäftsleuten, die in Syrien tätig sind, gehörend und als Person eingestuft werden, die anhand dieser Tätigkeiten insbesondere durch Geschäftsverbindungen mit einer anderen Person in Verbindung steht, die von den restriktiven Maßnahmen erfasst ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Kaddour/Rat, T-461/16, EU:T:2018:316, Rn. 127). - EuG, 28.04.2021 - T-540/19
Sharif / Rat
Auszug aus EuG, 18.05.2022 - T-296/20
Rn. 174 Insoweit ist zu den Personen, die mit Personen in Verbindung stehen, die die fragliche Regierung unterstützen, darauf hinzuweisen, dass, wenn die Gelder dieser letztgenannten Personen eingefroren werden, die nicht unerhebliche Gefahr besteht, dass sie Druck auf die mit ihnen in Verbindung stehenden Personen ausüben, um die Wirkung der gegen sie gerichteten Maßnahmen zu umgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2021, Sharif/Rat, T-540/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:220, Rn. 159, und entsprechend Urteil vom 4. September 2015, NIOC u. a./Rat, T-577/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:596, Rn. 139). - EuG, 01.12.2022 - T-481/21
Foz/ Rat
Auszug aus EuG, 18.05.2022 - T-296/20
Außerdem habe Samer Foz eine unter der Rechtssachennummer T-481/21 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Fortsetzungsrechtsakte von 2021, soweit sie ihn betreffen, eingereicht. - EuG, 11.05.2017 - T-303/15
Barqawi/ Rat
Auszug aus EuG, 18.05.2022 - T-296/20
Rn. 115 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kontrolle des Gerichts in der vorliegenden Rechtssache nur die Begründetheit der Aufnahme des Namens des Klägers in die fraglichen Listen umfassen kann und daher nicht die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse in Frage zu stellen vermag, mit denen der Rat den Namen seines Bruders Samer Foz in diese Listen aufgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Barqawi/Rat, T-303/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:328, Rn. 42).
- EuG, 03.12.2025 - T-414/24
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der …
Rn. 38 Der Kläger stützt seine Klage, soweit sie die Fortsetzungsrechtsakte von 2024 betrifft, auf drei Klagegründe, mit denen er erstens einen Beurteilungsfehler, zweitens die Missachtung von Art. 27 und 28 des Beschlusses 2013/255 und des Begriffs "Verbindung zu einer mit Sanktionen belegten Person" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofs sowie drittens die Missachtung des Urteils vom 18. Mai 2022, Foz/Rat (T-296/20, EU:T:2022:298), rügt.Rn. 39 Mit den drei von ihm vorgebrachten Klagegründen macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass der Rat einen Beurteilungsfehler begangen habe, da erstens die Gründe von 2023 nicht durch hinreichend zuverlässige oder glaubhafte Beweisstücke untermauert seien, zweitens sich der Rat nur auf das Bestehen einer familiären Bindung zwischen dem Kläger und Herrn Samer Foz, einer in die in Rede stehenden Listen aufgenommenen Person, gestützt habe, um die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger zu rechtfertigen, und drittens der Rat zu Unrecht weiterhin die in der Region Adra al-Ummaliyya (Syrien) durchgeführten kommerziellen Projekte in den Gründen für die Belassung des Namens des Klägers erwähne, obwohl das Gericht in Rn. 160 (nicht veröffentlicht) des Urteils vom 18. Mai 2022, Foz/Rat (T-296/20, EU:T:2022:298), festgestellt habe, dass der Rat kein Bündel hinreichend genauer und übereinstimmender Indizien vorgelegt habe, um nachzuweisen, dass der Kläger eine Reihe kommerzieller Projekte in der Region Adra al-Ummaliyya durchgeführt habe.
Sie können nämlich Kontextinformationen bieten, die geeignet sind, die übrigen vorgelegten Beweisstücke, in denen der Kläger speziell erwähnt wird, zu ergänzen und zu untermauern (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2020, Haikal/Rat, T-189/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:607, Rn. 120, und vom 18. Mai 2022, Foz/Rat, T-296/20, EU:T:2022:298, Rn. 101 [nicht veröffentlicht]).
Rn. 98 Das Gericht hat insoweit in Rn. 162 (nicht veröffentlicht) des Urteils vom 18. Mai 2022, Foz/Rat (T-296/20, EU:T:2022:298), unter Verweis auf die Informationen aus dem Bericht von Pro-justice festgestellt, dass der Kläger und sein Bruder im Namen des syrischen Regimes an verschiedenen Aktivitäten beteiligt waren, wozu die Bereitstellung von Waffen und Munition im Austausch gegen Weizen und Öl gehörte.
Rn. 103 Darüber hinaus hat das Gericht in Rn. 166 des Urteils vom 18. Mai 2022, Foz/Rat (T-296/20, EU:T:2022:298), festgestellt, dass sich das Bestehen von Geschäftsverbindungen zwischen dem Kläger und seinem Bruder Herrn Samer Foz ferner durch eine Form der Abstimmung bei der Verwaltung ihrer Beteiligungsportfolios konkretisiert hatte.
- EuG, 23.07.2025 - T-1095/23
OT/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
Rn. 53 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bei Rechtsakten, durch die der in Listen, mit denen restriktive Maßnahmen verhängt werden, bereits aufgeführte Name einer Person oder Organisation dort belassen wird, ein Überraschungseffekt nicht mehr erforderlich ist, um die Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu gewährleisten, so dass vor dem Erlass solcher Rechtsakte grundsätzlich die belastenden Umstände mitgeteilt werden müssen und der betreffenden Person oder Organisation Gelegenheit gegeben werden muss, gehört zu werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 62…, vom 1. Oktober 2020, Makhlouf/Rat, C-157/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:777, Rn. 44, und vom 18. Mai 2022, Foz/Rat, T-296/20, EU:T:2022:298, Rn. 66 [nicht veröffentlicht]).Dies gilt umso mehr, wenn sich die fraglichen restriktiven Maßnahmen auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und Vereinigungen erheblich auswirken (…Urteile vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 64, und vom 18. Mai 2022, Foz/Rat, T-296/20, EU:T:2022:298, Rn. 67 [nicht veröffentlicht]).
- EuG, 04.09.2024 - T-503/23
Sharif/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
Rn. 86 Hierzu ist mit dem Rat darauf hinzuweisen, dass die Kontrolle des Gerichts in der vorliegenden Rechtssache nur die Begründetheit der Aufnahme des Namens des Klägers in die fraglichen Listen umfassen kann und daher nicht die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse in Frage zu stellen vermag, mit denen der Rat den Namen von Herrn Rami Makhlouf in diese Listen aufgenommen hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Mai 2017, Barqawi/Rat, T-303/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:328, Rn. 42, und vom 18. Mai 2022, Foz/Rat, T-296/20, EU:T:2022:298, Rn. 115).Rn. 88 Nach ständiger Rechtsprechung besagt nämlich der Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Unionsorgane, dass diese Akte Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder auf ein Vorabentscheidungsersuchen oder eine Rechtswidrigkeitseinrede hin für ungültig erklärt worden sind (vgl. Urteil vom 18. Mai 2022, Foz/Rat, T-296/20, EU:T:2022:298, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 23.10.2024 - T-480/23
Plahotniuc/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
Rn. 21 In der Begründung brauchen jedoch nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 18. Mai 2022, Foz/Rat, T-296/20, EU:T:2022:298, Rn. 39 [nicht veröffentlicht]).Rn. 22 Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt ist und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteil vom 18. Mai 2022, Foz/Rat, T-296/20, EU:T:2022:298, Rn. 40 [nicht veröffentlicht]).
- EuG, 11.09.2024 - T-744/22
Tokareva/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
Rn. 48 Zwar betrifft das Kriterium der verbundenen Person, wie der Rat ausführt, jede Person, die eine Verbindung zu einer Person aufweist, die auf der Grundlage eines oder mehrerer der in den Buchst. a bis h von Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145 in geänderter Fassung vorgesehenen Kriterien in die streitigen Listen aufgenommen wurde, weil die nicht unerhebliche Gefahr besteht, dass die auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Kriterien mit einer Sanktion belegten Personen zur Umgehung der gegen sie gerichteten restriktiven Maßnahmen Druck auf die Personen ausüben, mit denen sie in Verbindung stehen (…vgl. entsprechend Urteile vom 4. September 2015, NIOC u. a./Rat, T-577/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:596, Rn. 114, und vom 18. Mai 2022, Foz/Rat, T-296/20, EU:T:2022:298, Rn. 174). - EuGH, 11.01.2024 - C-524/22
Foz/ Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
Rn. 1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Amer Foz die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Mai 2022, Foz/Rat (T-296/20, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:298), mit dem dieses seine Klage auf Nichtigerklärung.
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