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Weitere Entscheidung unten: EuG, 13.03.2013

Rechtsprechung
   EuG, 03.07.2014 - T-319/12 und T-321/12   

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https://dejure.org/2014,15099
EuG, 03.07.2014 - T-319/12 und T-321/12 (https://dejure.org/2014,15099)
EuG, Entscheidung vom 03.07.2014 - T-319/12 und T-321/12 (https://dejure.org/2014,15099)
EuG, Entscheidung vom 03. Juli 2014 - T-319/12 und T-321/12 (https://dejure.org/2014,15099)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges (3)

  • EU-Kommission (Verfahrensdokumentation)

    Königreich Spanien, Ciudad de la Luz, SAU und Sociedad Proyectos Temáticos de la Comunidad Valenciana, SAU gegen Europäische Kommission.

    [fremdsprachig]

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Spanien / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses C (2012) 3025 final der Kommission vom 8. Mai 2012, mit der die von der Region Valencia (Spanien) zugunsten des Filmstudios "Ciudad de la Luz SA" in Form einer staatlichen Finanzierung in Höhe der Gesamtkosten für den Bau des neuen ...

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • EuG, 13.12.2018 - T-165/15

    Ryanair und Airport Marketing Services/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Von …

    Rn. 140 Um zu ermitteln, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, ist zu prüfen, ob ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer von vergleichbarer Größe wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors unter den gleichen Umständen hätte veranlasst werden können, die betreffenden Verträge zu schließen (…vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, EU:C:1990:125, Rn. 29, und vom 3. Juli 2014, Spanien u. a./Kommission, T-319/12 und T-321/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:604, Rn. 40 und 42).

    Diese Methode stellt nämlich nur eines von mehreren Analyseinstrumenten dar, mit denen ermittelt werden soll, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (…vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, EU:T:2003:57, Rn. 250 und 254, sowie vom 3. Juli 2014, Spanien u. a./Kommission, T-319/12 und T-321/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:604, Rn. 43 und 44).

    Rn. 142 Die Wahl des geeigneten Analyseinstruments gehört nämlich zu der Verpflichtung der Kommission, alle maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seinen Kontext, einschließlich der Lage des begünstigten Unternehmens und des betroffenen Marktes, zu prüfen, um festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (…vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, EU:T:2003:57, Rn. 251 und 258, sowie vom 3. Juli 2014, Spanien u. a./Kommission, T-319/12 und T-321/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:604, Rn. 45).

    Rn. 146 Die Klägerinnen können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Urteile vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission (T-228/99 und T-233/99, EU:T:2003:57), und vom 3. Juli 2014, Spanien u. a./Kommission (T-319/12 und T-321/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:604), das Analyseinstrument der Durchschnittsrendite in dem betreffenden Sektor zum Gegenstand hatten, denn in diesen Urteilen hat das Gericht entschieden, dass die Heranziehung der Durchschnittsrendite in dem betreffenden Sektor nur eines von mehreren Analyseinstrumenten im Rahmen der Anwendung von Art. 107 Abs. 2 AEUV darstellte.

    Rn. 160 Soweit die Klägerinnen drittens geltend machen, die Ablehnung der vergleichenden Analyse bei Flughäfen stehe im Widerspruch zu der Kommissionspraxis in anderen Sektoren, ist zu beachten, dass der Begriff der staatlichen Beihilfe als Rechtsbegriff allein auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 1 AEUV und nicht nach Maßgabe einer früheren Verwaltungspraxis der Kommission - unterstellt, sie wäre erwiesen - auszulegen ist (vgl. Urteil vom 3. Juli 2014, Spanien u. a./Kommission, T-319/12 und T-321/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:604, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission durfte deshalb berücksichtigen, dass im Rahmen eines bestimmten Geschäfts ein negativer Ertrag zu erwarten war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2014, Spanien u. a./Kommission, T-319/12 und T-321/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:604, Rn. 44 und 45).

    Rn. 284 In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe nach der Rechtsprechung nicht von einer subjektiven Beurteilung durch die Kommission abhängen kann und unabhängig von jeder früheren Verwaltungspraxis der Kommission - unterstellt, sie wäre erwiesen - erfolgen muss (vgl. Urteil vom 3. Juli 2014, Spanien u. a./Kommission, T-319/12 und T-321/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:604, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 25.06.2015 - T-305/13

    SACE und Sace BT / Kommission - Staatliche Beihilfen - Ausfuhrkreditversicherung …

    Rn. 97 In diesem Zusammenhang obliegt es dem Mitgliedstaat oder der betreffenden öffentlichen Einrichtung, der Kommission diejenigen objektiven und nachprüfbaren Anhaltspunkte mitzuteilen, die zeigen, dass die getroffene Entscheidung auf wirtschaftlichen Bewertungen beruht, die mit jenen vergleichbar sind, die ein vernünftig handelnder privater Kapitalgeber in einer möglichst ähnlichen Lage wie dieser Mitgliedstaat oder diese Einrichtung vor dem Erlass dieser Maßnahme hätte erstellen lassen, um die künftige Rentabilität einer solchen Maßnahme zu bestimmen (…vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/EDF u. a., oben in Rn. 91 angeführt, EU:C:2012:318, Rn. 84 in Verbindung mit Rn. 105, und vom 3. Juli 2014, Spanien u. a./Kommission, T-319/12 und T-321/12, EU:T:2014:604, Rn. 49).

    Werden zu diesem Zweck im Verwaltungsverfahren Studien unabhängiger Beratungsunternehmen vorgelegt, die vor dem Erlass der beabsichtigten Maßnahme in Auftrag gegeben wurden, kann dies zum Nachweis beitragen, dass der Mitgliedstaat oder die betreffende öffentliche Einrichtung diese Maßnahme als Marktteilnehmer getroffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Spanien u. a./Kommission, oben in Rn. 97 angeführt, EU:T:2014:604, Rn. 49).

    Die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe kann daher nicht von einer subjektiven Beurteilung durch die Kommission abhängen und ist, deren tatsächliches Bestehen unterstellt, unabhängig von jeder früheren Verwaltungspraxis der Kommission zu bestimmen (vgl. Urteil Spanien u. a./Kommission, oben in Rn. 97 angeführt, EU:T:2014:604, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es muss aber wenigstens dasjenige einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe sein, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt, und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lassen (Urteile vom 21. März 1991, 1talien/Kommission, C-305/89, Slg, EU:C:1991:142, Rn. 20, und Spanien u. a./Kommission, oben in Rn. 97 angeführt, EU:T:2014:604, Rn. 41).

    Zum einen dient das Erfordernis einer vorherigen wirtschaftlichen Bewertung nämlich nur dazu, das Verhalten des betroffenen öffentlichen Unternehmens mit dem eines vernünftig handelnden privaten Kapitalgebers in einer ähnlichen Situation zu vergleichen, und ist daher mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung des öffentlichen und des privaten Sektors vereinbar, aus dem folgt, dass die Mitgliedstaaten in wirtschaftliche Tätigkeiten investieren können und dass die Mittel, die der Staat einem Unternehmen direkt oder indirekt zu normalen Marktbedingungen zur Verfügung stellt, nicht als staatliche Beihilfen anzusehen sind (Urteil Spanien u. a./Kommission, oben in Rn. 97 angeführt, EU:T:2014:604, Rn. 79).

    Zwar kann zwischen der Einschätzung der wahrscheinlichen Rendite des Vorhabens, bei der der öffentliche Kapitalgeber über einen gewissen Wertungsspielraum verfügt, und der Prüfung unterschieden werden, die dieser Kapitalgeber vornimmt, um festzustellen, ob ihm die Rendite als ausreichend erscheint, um die fragliche Investition vorzunehmen, und bei der der Wertungsspielraum weniger weit ist, da der fragliche Vorgang mit anderen Anlagemöglichkeiten für das zu investierende Kapital verglichen werden kann (Urteil Spanien u. a./Kommission, oben in Rn. 97 angeführt, EU:T:2014:604, Rn. 71).

  • EuG, 12.03.2020 - T-732/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über Beihilfemaßnahmen zugunsten …

    Rn. 104 Wie die Kommission geltend macht, ist der Verweis auf eine durchschnittliche Rentabilität des Sektors nicht angebracht, da die Mitgliedstaaten andernfalls jede Investition in rückläufige, defizitäre oder durch eine niedrige Rentabilität gekennzeichnete Sektoren rechtfertigen könnten, sofern ihre Gewinnaussichten dem Durchschnittswert des Sektors entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2014, Spanien u. a./Kommission, T-319/12 und T-321/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:604, Rn. 44).
  • EuG, 29.09.2021 - T-447/18

    TUIfly/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Vereinbarungen der Kärntner Flughafen …

    Sie muss unabhängig von jeder früheren Verwaltungspraxis der Kommission - deren Nachweis unterstellt - erfolgen (Urteile vom 3. Juli 2014, Spanien u. a./Kommission, T-319/12 und T-321/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:604, Rn. 46, …und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/15, EU:T:2018:953, Rn. 284).

    Rn. 198 Erstens hat die Feststellung, dass eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, unabhängig von jeder früheren Verwaltungspraxis der Kommission - deren Nachweis unterstellt - zu erfolgen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Juli 2014, Spanien u. a./Kommission, T-319/12 und T-321/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:604, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.06.2021 - T-47/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass …

    Die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe kann daher nicht von einer subjektiven Beurteilung durch die Kommission abhängen und ist unabhängig von jeder eventuell bestehenden früheren Verwaltungspraxis der Kommission zu bestimmen (vgl. Urteil vom 3. Juli 2014, Spanien u. a./Kommission, T-319/12 und T-321/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:604, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.04.2017 - T-375/15

    Germanwings/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für eine den Flughafen …

    Rn. 58 Insoweit genügt ein Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, wonach die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe nicht von einer subjektiven Beurteilung durch die Kommission abhängen kann und unabhängig von jeder früheren Verwaltungspraxis der Kommission, ihr Bestehen unterstellt, erfolgen muss (vgl. Urteil vom 3. Juli 2014, Spanien u. a./Kommission, T-319/12 und T-321/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:604, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 22.05.2019 - T-791/16

    Real Madrid Club de Fútbol/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Von den …

    Es geht also um die Frage, ob die betreffende Investition zumindest auf lange Sicht wirtschaftlich vertretbar erscheint (Urteil vom 3. Juli 2014, Spanien u. a./Kommission, T-319/12 und T-321/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:604' Rn. 42).
  • EuG, 26.11.2015 - T-462/13

    Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi / Kommission - Staatliche …

    Rn. 121 Soweit die Klägerinnen dazu in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf das Urteil vom 3. Juli 2014, Spanien u. a./Kommission (T-319/12 und T-321/12, EU:T:2014:604) geltend gemacht haben, die Kommission müsse auch nachträglich vorgelegte Berichte anerkennen, kann ihrem Vorbringen nicht gefolgt werden.
  • EuG, 08.02.2023 - T-522/20

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem die am …

    Rn. 194 Nach der Rechtsprechung können zur Beurteilung der Frage, ob der Empfänger der betreffenden Maßnahme tatsächlich einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV erhalten hat, vom Mitgliedstaat im Verwaltungsverfahren vorgelegte ergänzende Wirtschaftsanalysen Umstände klären, die zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung gegeben waren, und müssen von der Kommission berücksichtigt werden (Urteil vom 3. Juli 2014, Spanien u. a./Kommission, T-319/12 und T-321/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:604, Rn. 134).
  • EuG, 06.07.2017 - T-1/15

    SNCM/ Kommission

    L'État membre concerné ne saurait donc se prévaloir des conclusions de rapports de sociétés de conseil indépendantes, sans avoir lui-même apporté l'ensemble des réponses adéquates aux questions qu'un investisseur privé avisé se serait posées dans les circonstances de l'espèce (voir, en ce sens, arrêt du 3 juillet 2014, Espagne e.a./Commission, T-319/12 et T-321/12, non publié, EU:T:2014:604, points 49 et 50).
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Rechtsprechung
   EuG, 13.03.2013 - T-321/12   

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https://dejure.org/2013,46485
EuG, 13.03.2013 - T-321/12 (https://dejure.org/2013,46485)
EuG, Entscheidung vom 13.03.2013 - T-321/12 (https://dejure.org/2013,46485)
EuG, Entscheidung vom 13. März 2013 - T-321/12 (https://dejure.org/2013,46485)
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