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Rechtsprechung
   EuG, 12.11.2008 - T-400/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,12022
EuG, 12.11.2008 - T-400/07 (https://dejure.org/2008,12022)
EuG, Entscheidung vom 12.11.2008 - T-400/07 (https://dejure.org/2008,12022)
EuG, Entscheidung vom 12. November 2008 - T-400/07 (https://dejure.org/2008,12022)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsfarbmarke - Kombination von 24 Farbkästchen - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • Europäischer Gerichtshof

    GretagMacbeth / HABM (Combinaison de 24 carrés de couleur)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsfarbmarke - Kombination von 24 Farbkästchen - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • EU-Kommission

    GretagMacbeth / HABM (Combinaison de 24 carrés de couleur)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 30/2007-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 30. August 2007 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, mit der die Anmeldung einer ...

Papierfundstellen

  • GRUR 2009, 173 (Ls.)
  • GRUR Int. 2009, 513
  • GRUR-RR 2009, 49
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel - "Marken - Rechtsangleichung - Richtlinie 89/104/EWG - Markenfähige …

    Auszug aus EuG, 12.11.2008 - T-400/07
    Rn. 17 Drittens weise, im Gegensatz zu Einfarbmarken oder zwei Farben kombinierenden Marken, die Gegenstand des Urteils des Gerichtshofs vom 6. Mai 2003, Libertel (C-104/01, Slg. 2003, I-3793, Randnr. 65) gewesen seien, die angemeldete Marke im vorliegenden Fall zusätzliche grafische Elemente auf, die die Wahrnehmung der Verbraucher beeinflussten.

    Rn. 18 Somit habe die Beschwerdekammer die Wahrnehmung der angemeldeten Marke durch die angesprochenen Verkehrskreise verkannt und, ohne die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, zu Unrecht die Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil Libertel auf die angemeldete Marke übertragen.

    Drittens muss das Zeichen geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. im Zusammenhang mit Art. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1], der mit Art. 4 der Verordnung Nr. 40/94 identisch ist, Urteile des Gerichtshofs in der Rechtssache Libertel, Randnr. 23, und vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, Slg. 2004, I-6129, Randnr. 22; vgl. ferner, in Bezug auf die dritte Voraussetzung und im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 40/94, Urteile des Gerichts vom 25. September 2002, Viking-Umwelttechnik/HABM [Zusammenstellung der Farben Grün und Grau], T-316/00, Slg. 2002, II-3715, Randnr. 23, vom 9. Oktober 2002, KWS Saat/HABM [Orangeton], T-173/00, Slg. 2002, II-3843, Randnr. 25, und vom 9. Juli 2003, Stihl/HABM [Kombination von Orange und Grau], T-234/01, Slg. 2003, II-2867, Randnr. 26).

    Dagegen lässt sich im Fall einer Farbe als solcher eine Unterscheidungskraft vor jeder Benutzung nur unter außergewöhnlichen Umständen vorstellen, insbesondere wenn die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wird, sehr gering und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (Urteile des Gerichtshofs in der Rechtssache Libertel, Randnr. 66, und vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C-447/02 P, Slg. 2004, I-10107, Randnr. 79).

    Folglich ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, mit dem sie beanstandet, dass die Beschwerdekammer die Merkmale des angemeldeten Zeichens nicht hinreichend berücksichtigt habe, und geltend macht, dass das Zeichen im Gegensatz zu den im Urteil Libertel behandelten Einfarbmarken oder zwei Farben kombinierenden Marken zusätzliche grafische Elemente aufweise, die die Wahrnehmung der Verbraucher beeinflussten (vgl. oben Randnrn. 17 und 18).

  • EuGH, 24.06.2004 - C-49/02

    Heidelberger Bauchemie

    Auszug aus EuG, 12.11.2008 - T-400/07
    Drittens muss das Zeichen geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (…vgl. im Zusammenhang mit Art. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1], der mit Art. 4 der Verordnung Nr. 40/94 identisch ist, Urteile des Gerichtshofs in der Rechtssache Libertel, Randnr. 23, und vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, Slg. 2004, I-6129, Randnr. 22; vgl. ferner, in Bezug auf die dritte Voraussetzung und im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 40/94, Urteile des Gerichts vom 25. September 2002, Viking-Umwelttechnik/HABM [Zusammenstellung der Farben Grün und Grau], T-316/00, Slg. 2002, II-3715, Randnr. 23, vom 9. Oktober 2002, KWS Saat/HABM [Orangeton], T-173/00, Slg. 2002, II-3843, Randnr. 25, und vom 9. Juli 2003, Stihl/HABM [Kombination von Orange und Grau], T-234/01, Slg. 2003, II-2867, Randnr. 26).

    Rn. 34 Für die Frage, ob Farben oder Farbzusammenstellungen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, ist zu prüfen, ob sie für die Übermittlung von eindeutigen Informationen, insbesondere über die Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung, geeignet sind (Urteil Heidelberger Bauchemie, Randnr. 37).

    Sie sind dies umso weniger, als sie in der Werbung und bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen wegen ihrer Anziehungskraft gewöhnlich in großem Umfang ohne eindeutigen Inhalt verwendet werden (Urteil Heidelberger Bauchemie, Randnr. 38).

    Rn. 36 Von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kommt Farben nicht von vornherein Unterscheidungskraft zu, doch können sie diese in Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen möglicherweise infolge Benutzung erwerben (Urteil Heidelberger Bauchemie, Randnr. 39).

  • EuGH, 21.10.2004 - C-447/02

    KWS Saat / HABM

    Auszug aus EuG, 12.11.2008 - T-400/07
    Dagegen lässt sich im Fall einer Farbe als solcher eine Unterscheidungskraft vor jeder Benutzung nur unter außergewöhnlichen Umständen vorstellen, insbesondere wenn die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wird, sehr gering und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (Urteile des Gerichtshofs in der Rechtssache Libertel, Randnr. 66, und vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C-447/02 P, Slg. 2004, I-10107, Randnr. 79).

    Auch wenn nämlich das Publikum gewohnt ist, Wort- oder Bildmarken unmittelbar als Zeichen aufzufassen, die auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der Ware hinweisen, gilt doch nicht notwendig das Gleiche, wenn das Zeichen mit dem Erscheinungsbild der Ware verschmilzt (vgl. in diesem Sinne Urteile KWS Saat/HABM, Randnr. 78, Zusammenstellung der Farben Grün und Grau, Randnr. 27, Orangeton, Randnr. 29, und Kombination von Orange und Grau, Randnr. 29).

  • EuG, 14.06.2007 - T-207/06

    Europig / HABM (EUROPIG) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der …

    Auszug aus EuG, 12.11.2008 - T-400/07
    Zu dem Vorbringen, dass das HABM in einer früheren Entscheidung die Unterscheidungskraft einer Farbmarke mit Rücksicht auf deren Verwendbarkeit auf Geschäftspapieren anerkannt habe, genügt der Hinweis, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 40/94 in ihrer Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter und nicht auf der Grundlage der Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Juni 2007, Europig/HABM [EUROPIG], T-207/06, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.01.2007 - T-283/04

    Georgia-Pacific / OHMI (Motif gaufré)

    Auszug aus EuG, 12.11.2008 - T-400/07
    Rn. 47 Diese Erwägungen finden eine Bestätigung in dem Umstand, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Zeichen unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er im Gedächtnis behalten hat (Urteile des Gerichts in der Rechtssache Zusammenstellung der Farben Grün und Grau, Randnr. 28, Kombination von Orange und Grau, Randnr. 31, und vom 17. Januar 2007, Georgia-Pacific/HABM [Motiv eines Wischtuchs], T-283/04, Randnr. 40).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

    Auszug aus EuG, 12.11.2008 - T-400/07
    Rn. 32 Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089, Randnr. 34).
  • EuG, 06.03.2003 - T-128/01

    DaimlerChrysler / HABM (Calandre)

    Auszug aus EuG, 12.11.2008 - T-400/07
    Nach der Rechtsprechung dient die beim Gericht erhobene Klage jedoch der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer des HABM im Sinne von Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94. Daher ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die tatsächlichen Umstände im Licht erstmals bei ihm vorgelegter Beweismittel zu überprüfen (Urteile des Gerichts vom 6. März 2003, DaimlerChrysler/HABM [Kühlergrill], T-128/01, Slg. 2003, II-701, Randnr. 18, und vom 18. Februar 2004, Koubi/HABM - Flabesa [CONFORFLEX], T-10/03, Slg. 2004, II-719, Randnr. 52).
  • EuG, 09.10.2002 - T-173/00

    'KWS Saat / OHMI (Nuance d''orange)'

    Auszug aus EuG, 12.11.2008 - T-400/07
    Drittens muss das Zeichen geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (…vgl. im Zusammenhang mit Art. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1], der mit Art. 4 der Verordnung Nr. 40/94 identisch ist, Urteile des Gerichtshofs in der Rechtssache Libertel, Randnr. 23, und vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, Slg. 2004, I-6129, Randnr. 22; vgl. ferner, in Bezug auf die dritte Voraussetzung und im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 40/94, Urteile des Gerichts vom 25. September 2002, Viking-Umwelttechnik/HABM [Zusammenstellung der Farben Grün und Grau], T-316/00, Slg. 2002, II-3715, Randnr. 23, vom 9. Oktober 2002, KWS Saat/HABM [Orangeton], T-173/00, Slg. 2002, II-3843, Randnr. 25, und vom 9. Juli 2003, Stihl/HABM [Kombination von Orange und Grau], T-234/01, Slg. 2003, II-2867, Randnr. 26).
  • EuG, 18.02.2004 - T-10/03

    Koubi / OHMI - Flabesa (CONFORFLEX) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung des …

    Auszug aus EuG, 12.11.2008 - T-400/07
    Nach der Rechtsprechung dient die beim Gericht erhobene Klage jedoch der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer des HABM im Sinne von Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94. Daher ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die tatsächlichen Umstände im Licht erstmals bei ihm vorgelegter Beweismittel zu überprüfen (Urteile des Gerichts vom 6. März 2003, DaimlerChrysler/HABM [Kühlergrill], T-128/01, Slg. 2003, II-701, Randnr. 18, und vom 18. Februar 2004, Koubi/HABM - Flabesa [CONFORFLEX], T-10/03, Slg. 2004, II-719, Randnr. 52).
  • EuG, 09.10.2002 - T-36/01

    'Glaverbel / OHMI (Surface d''une plaque de verre)'

    Auszug aus EuG, 12.11.2008 - T-400/07
    Daher werden die angesprochenen Verkehrskreise, auf deren Sichtweise bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft des fraglichen Zeichens abzustellen ist, vom normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher gebildet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. Oktober 2002, Glaverbel/HABM [Oberfläche einer Glasplatte], T-36/01, Slg. 2002, II-3887, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.07.2003 - T-234/01

    Stihl / HABM () und de gris)

  • EuG, 25.09.2002 - T-316/00

    Viking-Umwelttechnik / HABM () und de gris)

  • EuG, 29.09.2009 - T-139/08

    The Smiley Company / HABM (Représentation de la moitié d'un sourire de smiley) - …

    Rn. 40 Jedenfalls ist selbst unter der Annahme, dass bei einem Vergleich der nebeneinander betrachteten Marken festgestellt werden könnte, dass die fragliche Marke einer Hälfte des in der Gemeinschaftsmarke Nr. 517 383 dargestellten Mundes ähnelt, jedoch daran zu erinnern, dass sich der Durchschnittsverbraucher auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er im Gedächtnis behalten hat (Urteile des Gerichts vom 25. September 2002, Viking-Umwelttechnik/HABM [Zusammenstellung von Grün und Grau], T-316/00, Slg. 2002, II-3715, Randnr. 28, und vom 12. November 2008, GretagMacbeth/HABM [Kombination von 24 Farbkästchen], T-400/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47).
  • EuG, 28.01.2015 - T-655/13

    Enercon / HABM (Dégradé de cinq nuances de la couleur verte) - Gemeinschaftsmarke …

    Dass einer Farbe als solcher unabhängig von ihrer Benutzung Unterscheidungskraft zukommt, ist dagegen nur unter außergewöhnlichen Umständen vorstellbar, wenn etwa die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wird, sehr beschränkt und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (vgl. Urteil vom 12. November 2008, GretagMacbeth/HABM [Kombination von 24 Farbkästchen], T-400/07, EU:T:2008:492, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 28 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Unterscheidungskraft eines Zeichens nur im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die es angemeldet worden ist, und in Bezug auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise beurteilt werden kann (vgl. Urteil Kombination von 24 Farbkästchen, oben in Rn. 26 angeführt, EU:T:2008:492, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 27.09.2018 - T-595/17

    Demp/ EUIPO (Combinaison des couleurs jaune et grise) - Unionsmarke - Anmeldung …

    Rn. 25 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Unterscheidungskraft eines Zeichens nur im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die es angemeldet worden ist, und in Bezug auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise beurteilt werden kann (Urteile vom 12. November 2008, GretagMacbeth/HABM [Kombination von 24 Farbkästchen], T-400/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:492, Rn. 37, …und vom 28. Januar 2015, Abstufung der Farbe Grün in fünf Töne, T-655/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:49, Rn. 28).

    Dies steht jedoch einer vorherigen Prüfung der einzelnen Elemente, aus denen sie sich zusammensetzt, nicht entgegen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2007, Henkel/HABM, C-144/06 P, EU:C:2007:577, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 12. November 2008, Kombination von 24 Farbkästchen, T-400/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:492, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 13. Juli 2011, Evonik Industries/HABM [Auf einer Seite nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur], T-499/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:367, Rn. 16).

  • EuG, 13.07.2011 - T-499/09

    Evonik Industries / HABM (Rectangle pourpre avec un côté convexe)

    Sie sind dies umso weniger, als sie in der Werbung und bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen wegen ihrer Anziehungskraft gewöhnlich in großem Umfang ohne eindeutigen Inhalt verwendet werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. November 2008, GretagMacbeth/HABM [Kombination von 24 Farbkästchen], T-400/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 03.02.2011 - T-299/09

    Gühring/ HABM (Combinaison de jaune genêt et de gris argent et combinaison de …

    Dagegen lässt sich im Fall einer Farbe als solcher eine Unterscheidungskraft vor jeder Benutzung nur unter außergewöhnlichen Umständen vorstellen, insbesondere wenn die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wird, sehr gering und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. November 2008, Gretag Macbeth/HABM [Kombination von 24 Farbkästchen], T-400/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.09.2023 - T-276/22

    Groz-Beckert/ EUIPO () und vert sapin sur un emballage rectangulaire) - …

    Rn. 23 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Unterscheidungskraft eines Zeichens nur im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die es angemeldet worden ist, und in Bezug auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise beurteilt werden kann (Urteile vom 12. November 2008, GretagMacbeth/HABM [Kombination von 24 Farbkästchen], T-400/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:492, Rn. 37, …und vom 27. September 2018, Kombination der Farben Gelb und Grau, T-595/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:609, Rn. 25).
  • EuG, 12.11.2010 - T-404/09

    Deutsche Bahn/ HABM (Combinaison horizontale des couleurs gris et rouge) - …

    Rn. 14 Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware oder die Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089, Randnr. 34, und Urteil des Gerichts vom 12. November 2008, GretagMacbeth/HABM [Kombination von 24 Farbkästchen], T-400/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).
  • EuG, 03.02.2011 - T-300/09

    Gühring/ HABM (Combinaison de jaune ocre et de gris argent) - Gemeinschaftsmarke …

    Dagegen lässt sich im Fall einer Farbe als solcher eine Unterscheidungskraft vor jeder Benutzung nur unter außergewöhnlichen Umständen vorstellen, insbesondere wenn die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wird, sehr gering und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. November 2008, Gretag Macbeth/HABM [Kombination von 24 Farbkästchen], T-400/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.11.2010 - T-405/09

    Deutsche Bahn/ HABM (Combinaison verticale des couleurs gris et rouge) - …

    Rn. 14 Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware oder die Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089, Randnr. 34, und Urteil des Gerichts vom 12. November 2008, GretagMacbeth/HABM [Kombination von 24 Farbkästchen], T-400/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).
  • EuG, 13.09.2018 - T-184/17

    Leifheit/ EUIPO (Position de quatre carrés verts sur une balance) - Unionsmarke - …

    Sie sind dies umso weniger, da sie in der Werbung und bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen wegen ihrer Anziehungskraft gewöhnlich in großem Umfang ohne eindeutigen Inhalt verwendet werden (Urteil vom 12. November 2008, GretagMacbeth/HABM [Kombination von 24 Farbkästchen], T-400/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:492, Rn. 35).
  • EuG, 06.09.2023 - T-277/22

    Groz-Beckert/ EUIPO () und blanche sur un emballage rectangulaire) - Unionsmarke …

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