Rechtsprechung
| EuG, 25.02.1992 - T-42/90 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Judicialis
Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2; ; Beamtenstatut Art. 72 Abs. 1; ; Beamtenstatut Art. 72 Abs. 3; ; Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge Art. 16 Abs. 2; ; Regelung zur Si... cherstellung der Krankheitsfürsorge Art. 8
- EU-Kommission
Sergio Bertelli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Beamte - Soziale Absicherung - Artikel 72 des Statuts - Durchführungsbestimmungen - Erstattung von Krankheitskosten - Gleichbehandlung.
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Kostenerstattung für eine chirurgischen Eingriff auf Basis des Krankheitsfürsorgesystems für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften; Anwendung von Ausgleichskoeffizienten auf die Höchsterstattungsbeträge für bestimmte Leistungen; Voraussetzungen für eine ...
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- EuG, 12.07.1991 - T-110/89
Giorgio Pincherle gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - …
Auszug aus EuG, 25.02.1992 - T-42/90
Sie fügte hinzu, ihre Entscheidung werde unter Berücksichtigung des vom Gericht in der Rechtssache T-110/89 (Pincherle/Kommission) zu erlassenden Urteils überprüft.Dazu ist darauf hinzuweisen, daß der vorliegende Rechtsstreit ebenso wie die Rechtssache T-110/89 (Pincherle/Kommission), die das Gericht bereits entschieden hat, in engem Zusammenhang mit der Vorgeschichte und den vorbereitenden Arbeiten stehen, die zur Änderung der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge geführt haben.
Das Gericht hat bei seiner Prüfung des Ablaufs dieses Änderungsverfahrens von Amts wegen den Inhalt der Akten in der Rechtssache T-110/89 berücksichtigt.
32 Wie bereits im Urteil vom 12. Juli 1991 in der Rechtssache T-110/89 (Pincherle/Kommission, Slg. 1991, II-635) dargelegt worden ist, kann dem Wortlaut von Artikel 72 des Statuts nicht entnommen werden, daß dieser den Berechtigten des gemeinsamen Systems Anspruch auf eine Erstattung von 80 % oder 85 % der entstandenen Kosten je nach Art der durchgeführten Leistungen gibt.
37 Dazu führt die Kommission aus, daß die Anwendung der Sondererstattungsregelung des Artikels 8 Absatz 1 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge in den Fällen, in denen der nicht erstattete Teil der Kosten hoch sei, in den Ländern der Gemeinschaft keinesfalls durch die diesbezueglichen Auslegungsbestimmungen ausgeschlossen sei, wie das Gericht in seinem Urteil vom 12. Juli 1991 in der Rechtssache T-110/89 (…a. a. O.) entschieden habe.
Im Rahmen einer Klage gemäß Artikel 91 des Statuts ist das Gericht aber nur für die Prüfung der Rechtmässigkeit einer den klagenden Beamten beschwerenden Maßnahme zuständig und kann sich, wenn es an einer besonderen Durchführungsmaßnahme fehlt, nicht abstrakt zur Rechtmässigkeit einer Norm äussern (Urteil des Gerichts vom 12. Juli 1991 in der Rechtssache T-110/89, a. a. O.).
39 Gleichwohl lässt, wie das Gericht bereits im Urteil vom 12. Juli 1991 in der Rechtssache T-110/89 (…a. a. O.) ausgeführt hat, der Wortlaut weder des Statuts noch von Artikel 8 Absatz 1 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge den Schluß zu, daß die Länder der Gemeinschaft vom Anwendungsbereich von Artikel 8 Absatz 1 ausgenommen sind.
- EuG, 16.04.1997 - T-66/95
Hedwig Kuchlenz-Winter gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte …
Er sei auch insoweit unzulässig, als er voraussetze, daß das Gericht abstrakt über die Rechtmässigkeit einer allgemeinen Norm befinde (Urteile vom 12. Juli 1991 in der Rechtssache T-110/89, Pincherle/Kommission, Slg. 1991, II-635, Randnr. 30, sowie vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache T-41/90, Barassi/Kommission, Slg. 1992, II-159, Randnr. 38, und in der Rechtssache T-42/90, Bertelli/Kommission, Slg. 1992, II-181, Randnr. 38). - EuG, 12.03.1992 - T-84/91
Mireille Meskens gegen Europäisches Parlament. - Streithilfe.
9 Die gewerkschaftlichen Organisationen werden sehr weitgehend als Streithelfer in beamtenrechtlichen Streitigkeiten zugelassen, wenn der Ausgang des Rechtsstreits geeignet ist, ein Kollektivinteresse zu berühren (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1975 in der Rechtssache 72/74, Union Syndicale/Rat, Slg. 1975, 401, 410; Beschlüsse des Gerichtshofes vom 8. Dezember 1983 in der Rechtssache 3/83, Abrias u. a./Kommission; vom 21. März 1986 in der Rechtssache 233/87, Bonino/Kommission; vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache 194/87, Union Syndicale/Rechnungshof, und vom 13. Dezember 1988 in der Rechtssache 148/88, Albani u. a./Kommission; Beschlüsse des Gerichts vom 8. Dezember 1989 in der Rechtssache T-48/89, Beltrante u. a./Rat; vom 13. Februar 1990 in der Rechtssache T-121/89, N.M.S./Kommission, und vom 28. Januar 1991 in der Rechtssache T-42/90, Bertelli/Kommission). - EuG, 30.09.1998 - T-154/96
Beamte - Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst aufgrund des Beitritts neuer …
p. II-159, point 38, et Bertelli/Commission, T-42/90, Rec.
- EuG, 30.09.1998 - T-13/97 p. II-159, point 38, et Bertelli/Commission, T-42/90, Rec.
- EuG, 24.11.1993 - T-13/93
Roger Cordier gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - …
Es ergibt sich jedoch aus der Rechtsprechung des Gerichts, daß das Gericht im Rahmen einer Klage gemäß Artikel 91 des Statuts nur für die Prüfung der Rechtmässigkeit einer den Kläger beschwerenden Maßnahme zuständig ist und daß es sich, wenn es an einer besonderen Durchführungsmaßnahme fehlt, nicht abstrakt zur Rechtmässigkeit einer Norm allgemeinen Charakters äussern kann (Urteile vom 12. Juli 1991 in der Rechtssache T-110/89, Pincherle/Kommission, Slg. 1991, II-635, sowie vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache T-41/90, Barassi/Kommission, Slg. 1992, II-159, und in der Rechtssache T-42/90, Bertelli/Kommission, II-181). - EuG, 28.06.2001 - T-20/01
Cerafogli u.a. / EZB
Nach ständiger Rechtsprechung werden gewerkschaftlichen Organisationen sehr weitgehend als Streithelfer in beamtenrechtlichen Streitigkeiten zugelassen, wenn der Ausgang des Rechtsstreits geeignet ist, ein Kollektivinteresse zu berühren (Urteil des Gerichts vom 12. März 1992, in der Rechtssache T-84/91, Mireille Meskens/Europäisches Parlament, Slg. 1992, II-1565, Randnr. 9; Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1975 in der Rechtssache 72/74, Union Syndicale/Rat,Slg. 1975, 401, 410; Beschlüsse des Gerichts vom 8. Dezember 1989 in der Rechtssache T-48/89, Beltrante u. a./Rat; vom 13. Februar 1990 in der Rechtssache T-121/89, N. M. S./Kommission, und vom 5. Februar 1992 in der Rechtssache T-42/90, Bertelli/Kommission, Slg. 1992, II-181).
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