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Rechtsprechung
   EuG, 20.02.2013 - T-422/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,2894
EuG, 20.02.2013 - T-422/12 (https://dejure.org/2013,2894)
EuG, Entscheidung vom 20.02.2013 - T-422/12 (https://dejure.org/2013,2894)
EuG, Entscheidung vom 20. Februar 2013 - T-422/12 (https://dejure.org/2013,2894)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kappa Filter Systems / HABM (THE FUTURE HAS ZERO EMISSIONS)

    Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Verspätung - Kein Zufall - Offensichtliche Unzulässigkeit

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kappa Filter Systems / HABM (THE FUTURE HAS ZERO EMISSIONS)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Kappa Filter Systems / HABM (THE FUTURE HAS ZERO EMISSIONS)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 817/2012-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 10. Juli 2012, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, die Eintragung der Wortmarke "THE FUTURE HAS ZERO ...

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 15.12.1994 - C-195/91

    Bayer / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.02.2013 - T-422/12
    Insbesondere müssen die Wirtschaftsteilnehmer den Ablauf des eingeleiteten Verfahrens sorgfältig überwachen und zum Zweck der Einhaltung der vorgesehenen Fristen Sorgfalt walten lassen (in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1994, Bayer/Kommission, C-195/91 P, Slg. 1994, I-5619, Randnr. 32, und Beschluss vom 8. November 2007, Belgien/Kommission, C-242/07 P, Slg. 2007, I-9757, Randnr. 17).
  • EuGH, 23.01.1997 - C-246/95

    Coen / Belgischer Staat

    Auszug aus EuG, 20.02.2013 - T-422/12
    Rn. 9 Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Klagefrist zwingenden Rechts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz eingeführt wurde, und es ist Sache des Unionsrichters, ihre Einhaltung von Amts wegen zu prüfen (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Januar 1997, Coen, C-246/95, Slg. 1997, I-403, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 18. September 1997, Mutual Aid Administration Services/Kommission, T-121/96 und T-151/96, Slg. 1997, II-1355, Randnrn.
  • EuG, 18.09.1997 - T-121/96

    Mutual Aid Administration Services / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.02.2013 - T-422/12
    Rn. 9 Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Klagefrist zwingenden Rechts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz eingeführt wurde, und es ist Sache des Unionsrichters, ihre Einhaltung von Amts wegen zu prüfen (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Januar 1997, Coen, C-246/95, Slg. 1997, I-403, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 18. September 1997, Mutual Aid Administration Services/Kommission, T-121/96 und T-151/96, Slg. 1997, II-1355, Randnrn.
  • EuGH, 08.11.2007 - C-242/07

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Klagefrist - Art. 43 § 6 der …

    Auszug aus EuG, 20.02.2013 - T-422/12
    Insbesondere müssen die Wirtschaftsteilnehmer den Ablauf des eingeleiteten Verfahrens sorgfältig überwachen und zum Zweck der Einhaltung der vorgesehenen Fristen Sorgfalt walten lassen (in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1994, Bayer/Kommission, C-195/91 P, Slg. 1994, I-5619, Randnr. 32, und Beschluss vom 8. November 2007, Belgien/Kommission, C-242/07 P, Slg. 2007, I-9757, Randnr. 17).
  • EuGH, 18.01.2005 - C-325/03

    Zuazaga Meabe / HABM

    Auszug aus EuG, 20.02.2013 - T-422/12
    Unter Bezugnahme u. a. auf den Beschluss des Gerichtshofs vom 18. Januar 2005, Zuazaga Meabe/HABM (C-325/03 P, Slg. 2005, I-403) ist die Klägerin der Ansicht, dass ihr kein Sorgfaltsverstoß vorgeworfen werden könne, und beruft sich auf das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt im Sinne des Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs.
  • EuG, 28.05.2013 - T-130/13

    Honnefelder / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Allgemeines …

    Daraus folgt, dass in einem solchen Fall jede noch so leichte Überschreitung der von dem Dienstleister für die Lieferung des fraglichen Päckchens angegebenen Höchstdauer die Gefahr einer Überschreitung der in Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist, die im vorliegenden Fall am 4. März 2013 um Mitternacht ablief, mit sich brachte (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts Laboratoire Monique Rémy/Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 18, und vom 20. Februar 2013, Kappa Filter Systems/HABM [THE FUTURE HAS ZERO EMISSIONS], T-422/12, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
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