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Weitere Entscheidung unten: EuG, 14.04.2015

Rechtsprechung
   EuG, 12.11.2015 - T-544/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,32951
EuG, 12.11.2015 - T-544/14 (https://dejure.org/2015,32951)
EuG, Entscheidung vom 12.11.2015 - T-544/14 (https://dejure.org/2015,32951)
EuG, Entscheidung vom 12. November 2015 - T-544/14 (https://dejure.org/2015,32951)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Société des produits Nestlé / OHMI - Terapia (ALETE)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ALETE - Ältere nationale Wortmarke ALETA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Aussetzung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ALETE - Ältere nationale Wortmarke ALETA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Aussetzung des ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (2)

  • EuG, 25.11.2014 - T-556/12

    (Gemeinschaftsmarke; Widerspruchsverfahren; Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke …

    Auszug aus EuG, 12.11.2015 - T-544/14
    Rn. 20 Einleitend ist festzustellen, dass die Frage, ob die Beschwerdekammer es fehlerhaft unterlassen hat, das bei ihr anhängige Verfahren auszusetzen, vor der Frage zu prüfen ist, ob zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke Verwechslungsgefahr besteht (Urteil vom 25. November 2014, Royalton Overseas/HABM - S.C. Romarose Invest [KAISERHOFF], T-556/12, EU:T:2014:985, Rn. 52).

    Rn. 24 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95, die gemäß Regel 50 Abs. 1 der Verordnung in Verfahren vor der Beschwerdekammer anwendbar ist, das HABM das Widerspruchsverfahren aussetzen kann, wenn die Aussetzung den Umständen entsprechend zweckmäßig ist (Urteil KAISERHOFF, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2014:985, Rn. 29).

    Das Verfahren vor der Beschwerdekammer wird somit nicht automatisch auf einen entsprechenden Antrag eines Beteiligten vor dieser Kammer hin ausgesetzt (vgl. Urteil KAISERHOFF, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2014:985, Rn. 29).

    Er beschränkt diese Kontrolle allerdings in materieller Hinsicht auf die Prüfung, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil KAISERHOFF, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2014:985, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Entscheidung darüber, ob das Verfahren ausgesetzt wird, muss das Ergebnis einer Abwägung der in Rede stehenden Interessen sein (vgl. Urteil KAISERHOFF, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2014:985, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 25.03.2010 - T-5/08

    Nestlé / OHMI - Master Beverage Industries (Golden Eagle) - Gemeinschaftsmarke - …

    Auszug aus EuG, 12.11.2015 - T-544/14
    Dies setzt voraus, dass das Gericht anhand der ihm vorgelegten Beweismittel die Entscheidung treffen kann, die die Beschwerdekammer zu treffen hatte (Urteil vom 25. März 2010, Nestlé/HABM - Master Beverage Industries [Golden Eagle und Golden Eagle Deluxe], T-5/08 bis T-7/08, Slg, EU:T:2010:123, Rn. 77).
  • EuG, 08.09.2017 - T-572/15

    Aldi/ EUIPO - Rouard (GOURMET) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung …

    Im Unterschied dazu habe insbesondere die Antragstellerin in der Rechtssache, in der das Urteil vom 12. November 2015, Société des produits Nestlé/HABM - Terapia (ALETE) (T-544/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:842), ergangen sei, die Erfolgschancen ihres Nichtigkeitsantrags detailliert und ausführlich dargestellt.

    Rn. 24 Darüber hinaus ist nach ständiger Rechtsprechung die Frage der Aussetzung des bei der Beschwerdekammer anhängigen Verfahrens vor der Frage zu prüfen, ob zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke Verwechslungsgefahr besteht (…Urteile vom 25. November 2014, KAISERHOFF, T-556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 52…, vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 19, und vom 12. November 2015, ALETE, T-544/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:842, Rn. 20).

    Rn. 34 Zum anderen hat dieses Vorbringen jedenfalls keinen Einfluss auf die Feststellung, dass die Beschwerdekammer den Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens unter Verstoß gegen Regel 20 Abs. 7 der Verordnung Nr. 2868/95 nicht gewürdigt hat (vgl. entsprechend Urteil vom 12. November 2015, ALETE, T-544/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:842, Rn. 44), und ändert damit auch nichts an der Begründetheit des ersten Klagegrundes, soweit mit ihm eine Verletzung von Regel 20 Abs. 7 der Verordnung Nr. 2868/95 geltend gemacht wird.

    Diese Aspekte muss die Beschwerdekammer somit bei der Würdigung eines ihr unterbreiteten Aussetzungsantrags berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2015, ALETE, T-544/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:842, Rn. 38).

    Rn. 38 Schließlich kann dem Vorbringen des EUIPO, die vorliegende Rechtssache unterscheide sich von der Rechtssache, in der das Urteil vom 12. November 2015, ALETE (T-544/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:842), ergangen sei, nicht gefolgt werden.

    Zum einen betraf diese Rechtssache nämlich, wie aus Rn. 12 des Urteils vom 12. November 2015, ALETE (T-544/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:842), hervorgeht, ebenso wie der vorliegende Fall einen mit der Begründung, dass ein Verfallsverfahren anhängig sei, gestellten Aussetzungsantrag und nicht, wie das EUIPO angibt, ein Nichtigkeitsverfahren.

    Zum anderen ist, wie aus den Rn. 22 und 23 des Urteils vom 12. November 2015, ALETE (T-544/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:842), hervorgeht, der Umstand, dass das Gericht in dieser Sache die Würdigung des Aussetzungsantrags durch die Beschwerdekammer im Licht der von der Antragstellerin in ihrem Antrag geltend gemachten Gesichtspunkte prüfte, gerade darauf zurückzuführen, dass eine solche Würdigung vorlag, woran es im vorliegenden Fall fehlt.

    Zum anderen kann durch dieses Vorbringen nicht in Frage gestellt werden, dass die Beschwerdekammer den Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens entgegen Regel 20 Abs. 7 der Verordnung Nr. 2868/95 nicht gewürdigt hat (vgl. entsprechend Urteil vom 12. November 2015, ALETE, T-544/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:842, Rn. 43).

  • EuG, 04.05.2017 - T-97/16

    Kasztantowicz/ EUIPO - Gbb Group (GEOTEK) - Unionsmarke - Verfallsverfahren - …

    Die Anordnung einer solchen Beweisaufnahme bildet lediglich eine Befugnis des EUIPO, von der es nur Gebrauch macht, wenn es sie für gerechtfertigt hält, und nicht automatisch auf einen entsprechenden Antrag eines Beteiligten hin (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 12. November 2015, Société des produits Nestlé/HABM - Terapia [ALETE], T-544/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:842, Rn. 24 und 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er beschränkt diese Kontrolle allerdings in materieller Hinsicht auf die Prüfung, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 12. November 2015, ALETE, T-544/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:842, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 28.05.2020 - T-84/19

    Cinkciarz.pl/ EUIPO - MasterCard International (We IntelliGence the World) - …

    Rn. 53 Im Übrigen hat der Unionsrichter bei der Überprüfung der Entscheidungen der Beschwerdekammer über eine mögliche Aussetzung des Verfahrens vor allem zu untersuchen, ob die Beschwerdekammer aufgrund der von ihr berücksichtigten Faktoren ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass das bei ihr anhängige Verfahren auszusetzen oder aber nicht auszusetzen sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2015, Société des produits Nestlé/HABM - Terapia [ALETE], T-544/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:842, Rn. 28).
  • EuG, 14.06.2021 - T-512/20

    TrekStor/ EUIPO - Zagg (Housse de protection pour matériel informatique)

    La mise en œuvre d'une telle mesure d'instruction demeure une faculté pour ces dernières qui n'y procèdent que lorsqu'elles l'estiment justifié et non pas automatiquement à la suite d'une demande en ce sens par une partie [voir, en ce sens et par analogie, arrêt du 12 novembre 2015, Société des produits Nestlé/OHMI - Terapia (ALETE), T-544/14, non publié, EU:T:2015:842, points 24 et 25 et jurisprudence citée].
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Rechtsprechung
   EuG, 14.04.2015 - T-544/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,10176
EuG, 14.04.2015 - T-544/14 (https://dejure.org/2015,10176)
EuG, Entscheidung vom 14.04.2015 - T-544/14 (https://dejure.org/2015,10176)
EuG, Entscheidung vom 14. April 2015 - T-544/14 (https://dejure.org/2015,10176)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Société des produits Nestlé / OHMI - Terapia (ALETE)

    Gemeinschaftsmarke - Art. 134 § 1 der Verfahrensordnung - Streithilfe des anderen Beteiligten im Verfahren vor dem HABM - Vertretung durch einen Anwalt, der kein Dritter ist - Versagung

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 06.09.2012 - C-422/11

    Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej und Republik Polen / Kommission - …

    Auszug aus EuG, 14.04.2015 - T-544/14
    Der Begriff der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts wird nämlich nicht nur positiv definiert, und zwar unter Bezugnahme auf die berufsständischen Pflichten, sondern auch negativ, und zwar durch das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses (Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej/Kommission, C-422/11 P und C-423/11 P, Slg, EU:C:2012:553, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die Voraussetzung, dass nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats aufzutreten, vor den Unionsgerichten als Vertreter einer Partei auftreten kann, eine notwendige Voraussetzung darstellt, so ist sie doch für sich genommen nicht hinreichend in dem Sinne, dass jeder Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats aufzutreten, automatisch vor den Unionsgerichten auftreten dürfte (Urteil Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej/Kommission, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2012:553, Rn. 33).

  • EuG, 05.03.2004 - T-94/02

    Boss / OHMI - Delta Biomichania Pagatou (BOSS) - Gemeinschaftsmarke - …

    Auszug aus EuG, 14.04.2015 - T-544/14
    Dazu wurden namentlich besondere Vorschriften über die prozessualen Rechte der Streithelfer erlassen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. März 2004, Boss/HABM - Delta Biomichania Pagatou [BOSS], T-94/02, Slg, EU:T:2004:68, Rn. 17).

    Rn. 8 Da die Satzung des Gerichtshofs und die Verfahrensordnung keine Bestimmungen enthalten, die bestimmte Aspekte der Behandlung von Beitritten zu Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums ausdrücklich regeln, sind die Verfahrensbestimmungen der Art. 115 und 116 der Verfahrensordnung entsprechend anzuwenden (vgl. entsprechend Beschlüsse des Gerichts BOSS, oben in Rn. 7 angeführt, EU:T:2004:68, Rn. 27…, vom 19. Juni 2009, Peek & Cloppenburg und van Graaf/HABM - Queen Sirikit Institute of Sericulture [Thai Silk], T-361/08, EU:T:2009:545, Rn. 9, …und vom 26. Mai 2011, Google/HABM - G-mail [GMail], T-527/10, EU:T:2011:248, Rn. 12).

  • EuG, 21.03.2011 - T-139/10

    Milux / HABM (REFLUXCONTROL)

    Auszug aus EuG, 14.04.2015 - T-544/14
    Aus diesen Bestimmungen, insbesondere aus der Verwendung des Ausdrucks 'vertreten' in Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs, ergibt sich, dass eine 'Partei' im Sinne dieses Artikels eine Klage bei dem Gericht nicht selbst erheben darf, sondern sich eines Dritten bedienen muss, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten (Beschluss vom 21. März 2011, Milux/HABM [REFLUXCONTROL], T-139/10, T-280/10 bis T-285/10 und T-349/10 bis T-352/10, EU:T:2011:98, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Vorstellung entspricht den gemeinsamen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten und hat, wie sich gerade aus Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs ergibt, auch in der Unionsrechtsordnung ihren Niederschlag gefunden (Beschluss REFLUXCONTROL, EU:T:2011:98, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 21.04.2010 - T-361/08

    Peek & Cloppenburg und van Graaf / OHMI Queen Sirikit Institute of Sericulture …

    Auszug aus EuG, 14.04.2015 - T-544/14
    Rn. 8 Da die Satzung des Gerichtshofs und die Verfahrensordnung keine Bestimmungen enthalten, die bestimmte Aspekte der Behandlung von Beitritten zu Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums ausdrücklich regeln, sind die Verfahrensbestimmungen der Art. 115 und 116 der Verfahrensordnung entsprechend anzuwenden (…vgl. entsprechend Beschlüsse des Gerichts BOSS, oben in Rn. 7 angeführt, EU:T:2004:68, Rn. 27, vom 19. Juni 2009, Peek & Cloppenburg und van Graaf/HABM - Queen Sirikit Institute of Sericulture [Thai Silk], T-361/08, EU:T:2009:545, Rn. 9, …und vom 26. Mai 2011, Google/HABM - G-mail [GMail], T-527/10, EU:T:2011:248, Rn. 12).
  • EuG, 26.05.2011 - T-527/10

    Google / OHMI - G-mail (GMail)

    Auszug aus EuG, 14.04.2015 - T-544/14
    Rn. 8 Da die Satzung des Gerichtshofs und die Verfahrensordnung keine Bestimmungen enthalten, die bestimmte Aspekte der Behandlung von Beitritten zu Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums ausdrücklich regeln, sind die Verfahrensbestimmungen der Art. 115 und 116 der Verfahrensordnung entsprechend anzuwenden (…vgl. entsprechend Beschlüsse des Gerichts BOSS, oben in Rn. 7 angeführt, EU:T:2004:68, Rn. 27…, vom 19. Juni 2009, Peek & Cloppenburg und van Graaf/HABM - Queen Sirikit Institute of Sericulture [Thai Silk], T-361/08, EU:T:2009:545, Rn. 9, und vom 26. Mai 2011, Google/HABM - G-mail [GMail], T-527/10, EU:T:2011:248, Rn. 12).
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