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   EuG, 28.05.2020 - T-84/19   

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https://dejure.org/2020,12674
EuG, 28.05.2020 - T-84/19 (https://dejure.org/2020,12674)
EuG, Entscheidung vom 28.05.2020 - T-84/19 (https://dejure.org/2020,12674)
EuG, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - T-84/19 (https://dejure.org/2020,12674)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Cinkciarz.pl/ EUIPO - MasterCard International (We IntelliGence the World)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldungen der Unionsbildmarken We IntelliGence the World, currencymachineassistant, robodealer, currencyassistant, tradingcurrencyassistant, CKPL, moneypersonalassistant, moneyassistant, currencypersonalassistant, CNTX Trading, ...

  • Wolters Kluwer

    Unionsmarke; Widerspruchsverfahren; Anmeldungen der Unionsbildmarken We IntelliGence the World, currencymachineassistant, robodealer, currencyassistant, tradingcurrencyassistant, CKPL, moneypersonalassistant, moneyassistant, currencypersonalassistant, CNTX Trading, ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuG - T-96/19 (anhängig)

    Cinkciarz.pl/ EUIPO - MasterCard International (CNTX Trading)

    Auszug aus EuG, 28.05.2020 - T-84/19
    - in der Rechtssache T-96/19:.

    Die Marken wurden für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 36 sowie 41 (angemeldete Marken in den Rechtssachen T-92/19, T-96/19 und T-98/19) bzw. 45 (angemeldete Marken in den Rechtssachen T-84/19, T-88/19 bis T-91/19, T-93/19 bis T-95/19 und T-97/19) im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

    Die reine Bildmarke EUR$ entspricht genau dem Bildelement der vier in den Rechtssachen T-84/19, T-92/19, T-96/19 und T-98/19 in Rede stehenden angemeldeten Marken und wurde für Waren und Dienstleistungen der gleichen Klassen angemeldet wie diese vier Marken.

    Ferner beschloss die Beschwerdekammer in allen angefochtenen Entscheidungen mit Ausnahme der im Rahmen der Rechtssache T-96/19 angefochtenen (Entscheidung R 986/2018-2) (im Folgenden: die ersten elf angefochtenen Entscheidungen) ebenso wie die Widerspruchsabteilung, beim Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen die Unionsmarke heranzuziehen, die eine schwarze und eine weiße Scheibe darstellt und die als eine der beiden für die Streithelferin günstigsten älteren Marken angesehen wurde (die andere war die ältere Marke, die zwei ineinander verschlungene Kreise darstellt).

    In der im Rahmen der Rechtssache T-96/19 angefochtenen Entscheidung (im Folgenden: zwölfte angefochtene Entscheidung) beschloss die Beschwerdekammer, ihre Analyse auf die Unionsmarke zu stützen, die eine rote und eine orange Scheibe darstellt, und begründete dies damit, dass die älteren schwarz-weißen Marken Gegenstand von Anträgen auf Nichtigerklärung seien.

    Eine zweite Empfehlung, das Verfahren auszusetzen, war ferner unter Hinweis auf die im Verfahren über die Eintragung der reinen Bildmarke EUR$ zu ergehende abschließende Entscheidung in den angefochtenen Entscheidungen enthalten, um die es in den Rechtssachen T-84/19, T-92/19, T-96/19 und T-98/19 geht (siehe unten, Rn. 27 bis 33).

    Zum ersten Klagegrund in jeder Rechtssache sowie zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T - 96/19 und zum dritten Teil des zweiten Klagegrundes in allen Rechtssachen mit Ausnahme der Rechtssache T - 96/19.

    Mit dem ersten Klagegrund in jeder Rechtssache sowie dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-96/19 und dem dritten Teil des zweiten Klagegrundes in allen Rechtssachen mit Ausnahme der Rechtssache T-96/19, die gemeinsam zu prüfen sind, beanstandet die Klägerin die angefochtenen Entscheidungen im Wesentlichen deshalb, weil die Beschwerdekammer die Beschwerdeverfahren nicht ausgesetzt habe, obwohl sie festgestellt habe, dass die Aussetzung angemessen sei, und die Nichtaussetzung des Beschwerdeverfahrens rechtlich nicht hinreichend begründet habe.

    Bei den fraglichen Parallelverfahren handelte es sich zum einen um zwei Nichtigkeitsverfahren betreffend die älteren schwarz-weißen Marken, nämlich die ineinander verschlungenen Kreise sowie die schwarze und die weiße Scheibe, wobei die zweite dieser Marken beim Zeichenvergleich in den ersten elf angefochtenen Entscheidungen, d. h. allen angefochtenen Entscheidungen mit Ausnahme der in der Rechtssache T-96/19 angefochtenen Entscheidung, berücksichtigt wurde.

    Zu diesen Parallelverfahren gehörte zum anderen das Verfahren über die Eintragung der reinen Bildmarke EUR$, die genau dem Bildelement von vier der zwölf angemeldeten Marken, nämlich den in den Rechtssachen T-84/19, T-92/19, T-96/19 und T-98/19 angemeldeten Marken, entspricht.

    Im gleichen Sinne drückte sie sich auch in Rn. 61 der zwölften angefochtenen Entscheidung aus, um die es in der Rechtssache T-96/19 geht.

    Zweitens stellte die Beschwerdekammer in den angefochtenen Entscheidungen in den Rechtssachen T-84/19, T-92/19, T-96/19 und T-98/19, die die vier angemeldeten Marken betreffen, deren Bildelement genau der reinen Bildmarke EUR$ entspricht, die Gegenstand des oben in Rn. 5 genannten früheren Eintragungsverfahrens ist, fest, dass "[d]ie abschließende Entscheidung [über die Anmeldung der reinen Bildmarke EUR$] ... von höchster Relevanz für die laufende Beurteilung [ist, so dass die Beschwerdekammer die] Auffassung [vertritt], dass es zweckmäßig ist, vor der Beurteilung der Unterscheidungskraft des ... Bildelements [der betreffenden angemeldeten Marken] die abschließende rechtsverbindliche Entscheidung in dieser [anderen] Sache abzuwarten", bzw. "dass es zweckmäßig ist, bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft des in Rede stehenden Bildelements die abschließende rechtsverbindliche Entscheidung[, die in dieser anderen Sache zu treffen ist,] zu berücksichtigen" (vgl. Rn. 35 bzw. 35, 39 und 38 dieser angefochtenen Entscheidungen).

    In den angefochtenen Entscheidungen in den Rechtssachen T-84/19, T-92/19, T-96/19 und T-98/19 "[möchte d]ie Beschwerdekammer ... [ferner] die Aufmerksamkeit der Widerspruchsabteilung auf die bei der Ersten Beschwerdekammer anhängige Sache ... R 1345/2018-1, ... lenken", und "[empfiehlt], das laufende Verfahren auszusetzen ..., bis in dieser [anderen Sache] eine abschließende und rechtsverbindliche [Entscheidung] ergangen ist" (vgl. Rn. 58 bzw. 57, 62 und 61 dieser angefochtenen Entscheidungen).

    In den Rn. 58, 62 und 61 der angefochtenen Entscheidungen in den Rechtssachen T-84/19, T-96/19 und T-98/19 führte die Beschwerdekammer weiter aus, dass "[i]m Licht dieser [Entscheidung] und der Tatsache, dass das Wortelement [der betreffenden angemeldeten Marke] für einen Teil der [maßgeblichen Verkehrskreise bzw. der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen] eine geringe Unterscheidungskraft hat, ... die Widerspruchsabteilung sogar eine Wiederaufnahme der Prüfung [der betreffenden angemeldeten Marken] aufgrund absoluter Eintragungshindernisse ins Auge fassen [könnte]".

    Mit dem dritten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-84/19, T-92/19 und T-98/19 sowie dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-96/19 - bei diesen Rechtssachen enthält die angefochtene Marke ein Bildelement, das mit der reinen Bildmarke EUR$ identisch ist - macht die Klägerin geltend, die Begründung der angefochtenen Entscheidung sei widersprüchlich.

    Zum ersten bzw. dritten Teil des zweiten Klagegrundes führt das EUIPO aus, dass die Rügen der Klägerin auf einer falschen Auslegung der angefochtenen Entscheidungen und der Verwechslung einer Kritik bezüglich der Begründungspflicht mit einer Kritik bezüglich der Stichhaltigkeit der Begründung beruhten, räumt aber ein, dass in den angefochtenen Entscheidungen in den Rechtssachen T-84/19, T-92/19, T-96/19 und T-98/19 nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen die Beschwerdekammer eine Aussetzung der Verfahren wegen des Parallelverfahrens über die Eintragung der reinen Bildmarke EUR$ vorgeschlagen habe.

    Hingegen stellte die Beschwerdekammer in Rn. 25 der zwölften angefochtenen Entscheidung, um die es in der Rechtssache T-96/19 geht, fest, dass die ältere Marke, die eine schwarze und eine weiße Scheibe darstellt, "diejenige zu sein [scheint], die die meisten Übereinstimmungen mit der [betreffenden angemeldeten] Marke aufweist", beschloss aber, "da dieses ältere Recht Gegenstand eines Nichtigkeitsverfahrens ist", die Beschwerde auf der Grundlage einer anderen älteren Marke zu prüfen.

    Wie aus Rn. 31 oben hervorgeht, empfahl die Beschwerdekammer der Widerspruchsabteilung zudem in allen angefochtenen Entscheidungen, einschließlich der in der Rechtssache T-96/19 in Rede stehenden, das Widerspruchsverfahren auszusetzen, bis eine abschließende Entscheidung über die Gültigkeit der älteren schwarz-weißen Marken ergangen sei.

    Hinsichtlich des Parallelverfahrens über die Eintragung der reinen Bildmarke EUR$ entschied die Beschwerdekammer in den angefochtenen Entscheidungen, um die es in den Rechtssachen T-84/19, T-92/19, T-96/19 und T-98/19 geht, dass "die abschließende Entscheidung in [diesem Parallelverfahren] ... von höchster Relevanz für die vorliegende Beurteilung [ist]", nämlich die Beurteilung der Unterscheidungskraft des Bildelements der betreffenden angemeldeten Marken im Rahmen des Zeichenvergleichs, und dass sie "[d]aher ... die Auffassung [vertritt], dass es zweckmäßig ist, vor der Beurteilung der Unterscheidungskraft des in Rede stehenden Bildelements eine abschließende und rechtsverbindliche Entscheidung in [diesem Parallelverfahren] abzuwarten" (vgl. beispielsweise Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T-84/19 oder Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T-98/19).

    Gleichwohl prüfte die Beschwerdekammer die bei ihr anhängigen Beschwerden und führte aus, dass die Elemente "EUR" und "$" in den Bildelementen der in den Rechtssachen T-84/19, T-92/19, T-96/19 und T-98/19 in Rede stehenden angemeldeten Marken keine Unterscheidungskraft und die schwarze und die weiße Scheibe nur eine geringe Unterscheidungskraft besäßen (vgl. beispielsweise Rn. 33 und 34 der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T-84/19 oder Rn. 36 und 37 der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T-98/19).

    Zudem empfahl die Beschwerdekammer der Widerspruchsabteilung auch in den angefochtenen Entscheidungen, um die es in den Rechtssachen T-84/19, T-92/19, T-96/19 und T-98/19 geht, das Widerspruchsverfahren auszusetzen, bis eine endgültige Entscheidung in dem betreffenden Parallelverfahren ergangen sei.

    Zum einen hat die Beschwerdekammer es in den angefochtenen Entscheidungen in allen Rechtssachen mit Ausnahme der in der Rechtssache T-96/19 angefochtenen Entscheidung wegen der Nichtigkeitsverfahren betreffend die älteren schwarz-weißen Marken als angemessen erachtet, die Beschwerdeverfahren auszusetzen. Zum anderen hat sie in den angefochtenen Entscheidungen, um die es in den Rechtssachen T-84/19, T-92/19, T-96/19 und T-98/19 geht, die Auffassung vertreten, dass es angemessen sei, vor der ihr obliegenden Beurteilung abzuwarten, bis in dem Verfahren über die Eintragung der reinen Bildmarke EUR$ eine Entscheidung ergangen sei (vgl. beispielsweise Rn. 13 und 35 der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T-84/19).

    Ferner wäre selbst dann, wenn man außer Acht ließe, dass die Beschwerdekammer ausdrücklich ausgeführt hat, dass sie es als zweckmäßig erachte, "das vorliegende Verfahren" auszusetzen (Rn. 13 der ersten elf angefochtenen Entscheidungen), bzw. dass die endgültige Entscheidung über die Anmeldung der reinen Bildmarke EUR$ von größter Relevanz "für die laufende Beurteilung" sei (Rn. 35 bzw. 35, 39 und 38 der angefochtenen Entscheidungen in den Rechtssachen T-84/19, T-92/19, T-96/19 und T-98/19), und angenommen werden könnte, dass sich die Beschwerdekammer darauf beschränkt hat, der Widerspruchsabteilung zu empfehlen, die Widerspruchsverfahren auszusetzen, nachdem sie unumschränkt festgestellt hatte, dass die Aussetzung der Verfahren angemessen sei, festzustellen, dass ein solcher Ansatz, der auf eine zeitverzögerte Anwendung von Art. 71 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625 abzielt, rechtswidrig ist.

    Erstens ist zum Vorbringen, der Ausgang des Verfahrens über die Eintragung der reinen Bildmarke EUR$ sei für die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer im Zeichenvergleich in den angefochtenen Entscheidungen, um die es in den Rechtssachen T-84/19, T-92/19, T-96/19 und T-98/19 geht, irrelevant, weil die Beschwerdekammer auch dann zur gleichen Schlussfolgerung hätte gelangen können, wenn das Bildelement der betreffenden angemeldeten Marken keine Unterscheidungskraft besessen hätte, festzustellen, dass diese angefochtenen Entscheidungen keine solche Beurteilung enthalten.

    Zweitens ist zur Tatsache, dass die fraglichen Widersprüche auf andere ältere Marken gestützt werden als die beiden Marken, die Gegenstand der parallel geführten Nichtigkeitsverfahren waren, festzustellen, dass die Beschwerdekammer aus Gründen der Verfahrensökonomie beim Zeichenvergleich nur eine dieser beiden Marken berücksichtigt hat, und zwar in allen angefochtenen Entscheidungen mit Ausnahme der in der Rechtssache T-96/19 in Rede stehenden, in der sie diesen Vergleich nur auf der Grundlage einer anderen früheren Marke angestellt hat.

    Daher kann in allen Rechtssachen mit Ausnahme der Rechtssache T-96/19 der Umstand, dass der Widerspruch auch auf andere ältere Marken als die ausschließlich von der Beschwerdekammer berücksichtigte gestützt war, nicht belegen, dass der sachliche Fehler, den die Beschwerdekammer durch die Nichtaussetzung der Verfahren begangen hat, keine konkrete Auswirkung auf diese Entscheidung hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, BADTORO, T-386/15, EU:T:2017:632, Rn. 32).

    Was die zwölfte angefochtene Entscheidung anbelangt, die in der Rechtssache T-96/19 in Rede steht, so lässt sich daraus, dass in dieser Entscheidung der Zeichenvergleich auf der Grundlage einer anderen älteren Marke als der beiden älteren Marken angestellt wurde, die Gegenstand eines Nichtigkeitsverfahrens waren, allerdings nicht ableiten, dass der Fehler, den die Beschwerdekammer in diesem Verfahren dadurch begangen hat, dass sie das betreffende Verfahren nicht aufhob, keine konkrete Auswirkung hatte.

  • EuG - T-92/19 (anhängig)

    Cinkciarz.pl/ EUIPO - MasterCard International (CKPL)

    Auszug aus EuG, 28.05.2020 - T-84/19
    - in der Rechtssache T-92/19:.

    Die Marken wurden für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 36 sowie 41 (angemeldete Marken in den Rechtssachen T-92/19, T-96/19 und T-98/19) bzw. 45 (angemeldete Marken in den Rechtssachen T-84/19, T-88/19 bis T-91/19, T-93/19 bis T-95/19 und T-97/19) im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

    Die reine Bildmarke EUR$ entspricht genau dem Bildelement der vier in den Rechtssachen T-84/19, T-92/19, T-96/19 und T-98/19 in Rede stehenden angemeldeten Marken und wurde für Waren und Dienstleistungen der gleichen Klassen angemeldet wie diese vier Marken.

    Eine zweite Empfehlung, das Verfahren auszusetzen, war ferner unter Hinweis auf die im Verfahren über die Eintragung der reinen Bildmarke EUR$ zu ergehende abschließende Entscheidung in den angefochtenen Entscheidungen enthalten, um die es in den Rechtssachen T-84/19, T-92/19, T-96/19 und T-98/19 geht (siehe unten, Rn. 27 bis 33).

    Zu diesen Parallelverfahren gehörte zum anderen das Verfahren über die Eintragung der reinen Bildmarke EUR$, die genau dem Bildelement von vier der zwölf angemeldeten Marken, nämlich den in den Rechtssachen T-84/19, T-92/19, T-96/19 und T-98/19 angemeldeten Marken, entspricht.

    Zweitens stellte die Beschwerdekammer in den angefochtenen Entscheidungen in den Rechtssachen T-84/19, T-92/19, T-96/19 und T-98/19, die die vier angemeldeten Marken betreffen, deren Bildelement genau der reinen Bildmarke EUR$ entspricht, die Gegenstand des oben in Rn. 5 genannten früheren Eintragungsverfahrens ist, fest, dass "[d]ie abschließende Entscheidung [über die Anmeldung der reinen Bildmarke EUR$] ... von höchster Relevanz für die laufende Beurteilung [ist, so dass die Beschwerdekammer die] Auffassung [vertritt], dass es zweckmäßig ist, vor der Beurteilung der Unterscheidungskraft des ... Bildelements [der betreffenden angemeldeten Marken] die abschließende rechtsverbindliche Entscheidung in dieser [anderen] Sache abzuwarten", bzw. "dass es zweckmäßig ist, bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft des in Rede stehenden Bildelements die abschließende rechtsverbindliche Entscheidung[, die in dieser anderen Sache zu treffen ist,] zu berücksichtigen" (vgl. Rn. 35 bzw. 35, 39 und 38 dieser angefochtenen Entscheidungen).

    In den angefochtenen Entscheidungen in den Rechtssachen T-84/19, T-92/19, T-96/19 und T-98/19 "[möchte d]ie Beschwerdekammer ... [ferner] die Aufmerksamkeit der Widerspruchsabteilung auf die bei der Ersten Beschwerdekammer anhängige Sache ... R 1345/2018-1, ... lenken", und "[empfiehlt], das laufende Verfahren auszusetzen ..., bis in dieser [anderen Sache] eine abschließende und rechtsverbindliche [Entscheidung] ergangen ist" (vgl. Rn. 58 bzw. 57, 62 und 61 dieser angefochtenen Entscheidungen).

    Mit dem dritten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-84/19, T-92/19 und T-98/19 sowie dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-96/19 - bei diesen Rechtssachen enthält die angefochtene Marke ein Bildelement, das mit der reinen Bildmarke EUR$ identisch ist - macht die Klägerin geltend, die Begründung der angefochtenen Entscheidung sei widersprüchlich.

    Zum ersten bzw. dritten Teil des zweiten Klagegrundes führt das EUIPO aus, dass die Rügen der Klägerin auf einer falschen Auslegung der angefochtenen Entscheidungen und der Verwechslung einer Kritik bezüglich der Begründungspflicht mit einer Kritik bezüglich der Stichhaltigkeit der Begründung beruhten, räumt aber ein, dass in den angefochtenen Entscheidungen in den Rechtssachen T-84/19, T-92/19, T-96/19 und T-98/19 nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen die Beschwerdekammer eine Aussetzung der Verfahren wegen des Parallelverfahrens über die Eintragung der reinen Bildmarke EUR$ vorgeschlagen habe.

    Hinsichtlich des Parallelverfahrens über die Eintragung der reinen Bildmarke EUR$ entschied die Beschwerdekammer in den angefochtenen Entscheidungen, um die es in den Rechtssachen T-84/19, T-92/19, T-96/19 und T-98/19 geht, dass "die abschließende Entscheidung in [diesem Parallelverfahren] ... von höchster Relevanz für die vorliegende Beurteilung [ist]", nämlich die Beurteilung der Unterscheidungskraft des Bildelements der betreffenden angemeldeten Marken im Rahmen des Zeichenvergleichs, und dass sie "[d]aher ... die Auffassung [vertritt], dass es zweckmäßig ist, vor der Beurteilung der Unterscheidungskraft des in Rede stehenden Bildelements eine abschließende und rechtsverbindliche Entscheidung in [diesem Parallelverfahren] abzuwarten" (vgl. beispielsweise Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T-84/19 oder Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T-98/19).

    Gleichwohl prüfte die Beschwerdekammer die bei ihr anhängigen Beschwerden und führte aus, dass die Elemente "EUR" und "$" in den Bildelementen der in den Rechtssachen T-84/19, T-92/19, T-96/19 und T-98/19 in Rede stehenden angemeldeten Marken keine Unterscheidungskraft und die schwarze und die weiße Scheibe nur eine geringe Unterscheidungskraft besäßen (vgl. beispielsweise Rn. 33 und 34 der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T-84/19 oder Rn. 36 und 37 der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T-98/19).

    Zudem empfahl die Beschwerdekammer der Widerspruchsabteilung auch in den angefochtenen Entscheidungen, um die es in den Rechtssachen T-84/19, T-92/19, T-96/19 und T-98/19 geht, das Widerspruchsverfahren auszusetzen, bis eine endgültige Entscheidung in dem betreffenden Parallelverfahren ergangen sei.

    Zum einen hat die Beschwerdekammer es in den angefochtenen Entscheidungen in allen Rechtssachen mit Ausnahme der in der Rechtssache T-96/19 angefochtenen Entscheidung wegen der Nichtigkeitsverfahren betreffend die älteren schwarz-weißen Marken als angemessen erachtet, die Beschwerdeverfahren auszusetzen. Zum anderen hat sie in den angefochtenen Entscheidungen, um die es in den Rechtssachen T-84/19, T-92/19, T-96/19 und T-98/19 geht, die Auffassung vertreten, dass es angemessen sei, vor der ihr obliegenden Beurteilung abzuwarten, bis in dem Verfahren über die Eintragung der reinen Bildmarke EUR$ eine Entscheidung ergangen sei (vgl. beispielsweise Rn. 13 und 35 der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T-84/19).

    Ferner wäre selbst dann, wenn man außer Acht ließe, dass die Beschwerdekammer ausdrücklich ausgeführt hat, dass sie es als zweckmäßig erachte, "das vorliegende Verfahren" auszusetzen (Rn. 13 der ersten elf angefochtenen Entscheidungen), bzw. dass die endgültige Entscheidung über die Anmeldung der reinen Bildmarke EUR$ von größter Relevanz "für die laufende Beurteilung" sei (Rn. 35 bzw. 35, 39 und 38 der angefochtenen Entscheidungen in den Rechtssachen T-84/19, T-92/19, T-96/19 und T-98/19), und angenommen werden könnte, dass sich die Beschwerdekammer darauf beschränkt hat, der Widerspruchsabteilung zu empfehlen, die Widerspruchsverfahren auszusetzen, nachdem sie unumschränkt festgestellt hatte, dass die Aussetzung der Verfahren angemessen sei, festzustellen, dass ein solcher Ansatz, der auf eine zeitverzögerte Anwendung von Art. 71 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625 abzielt, rechtswidrig ist.

    Erstens ist zum Vorbringen, der Ausgang des Verfahrens über die Eintragung der reinen Bildmarke EUR$ sei für die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer im Zeichenvergleich in den angefochtenen Entscheidungen, um die es in den Rechtssachen T-84/19, T-92/19, T-96/19 und T-98/19 geht, irrelevant, weil die Beschwerdekammer auch dann zur gleichen Schlussfolgerung hätte gelangen können, wenn das Bildelement der betreffenden angemeldeten Marken keine Unterscheidungskraft besessen hätte, festzustellen, dass diese angefochtenen Entscheidungen keine solche Beurteilung enthalten.

  • EuG, 20.09.2017 - T-386/15

    Jordi Nogues / EUIPO - Grupo Osborne (BADTORO) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 28.05.2020 - T-84/19
    Ferner ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 71 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625, dass die Beschwerdekammer bei der Entscheidung, ob sie ein laufendes Verfahren aussetzen soll, über ein weites Ermessen verfügt und dass die Aussetzung für sie lediglich eine Befugnis bildet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Jordi Nogues/EUIPO - Grupo Osborne [BADTORO], T-386/15, EU:T:2017:632, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er beschränkt diese Kontrolle allerdings in materieller Hinsicht auf die Prüfung der Frage, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil vom 20. September 2017, BADTORO, T-386/15, EU:T:2017:632, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens bestünde nämlich kein Interesse an einer Aussetzung des Verfahrens, wenn sich bei der Prüfung herausstellte, dass sich der Ausgang des Parallelverfahrens nicht auf den Ausgang des Widerspruchsverfahrens auswirken würde, was der Fall wäre, wenn dem Widerspruch aufgrund eines anderen, unstreitigen älteren Rechts stattgegeben würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, BADTORO, T-386/15, EU:T:2017:632, Rn. 17) oder wenn im Gegenteil der Widerspruch in jedem Fall zurückgewiesen werden müsste, beispielsweise bei fehlender Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, wie sie die Widerspruchsabteilung in den Entscheidungen festgestellt hat, die im vorliegenden Fall vor der Beschwerdekammer angefochten wurden, nachdem sie befunden hatte, dass die einander gegenüberstehenden Marken nicht ähnlich seien.

    Daher kann in allen Rechtssachen mit Ausnahme der Rechtssache T-96/19 der Umstand, dass der Widerspruch auch auf andere ältere Marken als die ausschließlich von der Beschwerdekammer berücksichtigte gestützt war, nicht belegen, dass der sachliche Fehler, den die Beschwerdekammer durch die Nichtaussetzung der Verfahren begangen hat, keine konkrete Auswirkung auf diese Entscheidung hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, BADTORO, T-386/15, EU:T:2017:632, Rn. 32).

  • EuG, 25.11.2014 - T-556/12

    Royalton Overseas / OHMI - S.C. Romarose Invest (KAISERHOFF)

    Auszug aus EuG, 28.05.2020 - T-84/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Widerspruch gegenstandslos wird, wenn die zur Stützung eines Widerspruchs geltend gemachte ältere Marke im Laufe des Verfahrens ihre Gültigkeit verliert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. November 2014, Royalton Overseas/HABM - S.C. Romarose Invest [KAISERHOFF], T-556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Februar 2019, Beko/EUIPO - Acer [ALTUS], T-162/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:87, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass ein Parallelverfahren läuft, dessen Ausgang sich auf das Beschwerdeverfahren auswirken kann, bedeutet daher nicht, dass das Beschwerdeverfahren automatisch ausgesetzt wird, und reicht für sich genommen nicht aus, um es als offensichtlichen Beurteilungsfehler einstufen zu können, wenn die Beschwerdekammer eine Aussetzung des Verfahrens ablehnt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, KAISERHOFF, T-556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 33).

    Somit kann die Beschwerdekammer auch dann, wenn ein Parallelverfahren geführt wird, die Auffassung vertreten, dass eine Interessenabwägung jedenfalls erfordert, das Beschwerdeverfahren nicht auszusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014 KAISERHOFF, T-556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 33 und 34).

    Ist der Ausgang des Parallelverfahrens, in dem die zur Stützung des Widerspruchs geltend gemachte ältere Marke in Frage gestellt wird, unsicher, bietet eine Fortführung des Widerspruchsverfahrens, ohne den Ausgang des Parallelverfahrens abzuwarten, für den Inhaber der älteren Marke jedoch grundsätzlich keinerlei Vorteil, weil auch bei einer Zurückweisung der Anmeldung der jüngeren Marke im Widerspruchsverfahren deren erneuter Anmeldung, sobald die ältere Marke für ungültig erklärt wäre, nichts entgegenstünde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, KAISERHOFF, T-556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 41 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.02.2019 - T-162/18

    Beko/ EUIPO - Acer (ALTUS) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 28.05.2020 - T-84/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Widerspruch gegenstandslos wird, wenn die zur Stützung eines Widerspruchs geltend gemachte ältere Marke im Laufe des Verfahrens ihre Gültigkeit verliert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. November 2014, Royalton Overseas/HABM - S.C. Romarose Invest [KAISERHOFF], T-556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Februar 2019, Beko/EUIPO - Acer [ALTUS], T-162/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:87, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist entschieden worden, dass die Beschwerdekammer im Rahmen der Interessenabwägung vor allem eine Prima-facie- Prüfung der Frage vornehmen muss, wie wahrscheinlich es ist, dass das möglicherweise einschlägige Parallelverfahren zu einer Entscheidung führt, die sich auf das Beschwerdeverfahren auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2017, Unilever/EUIPO - Technopharma [Fair & Lovely], T-811/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:98, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Februar 2019, ALTUS, T-162/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:87, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit begeht die Beschwerdekammer insbesondere dann einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, wenn sie ihre Schlussfolgerung bei der Interessenabwägung auf eine falsche rechtliche Beurteilung oder auf unrichtige Tatsachenfeststellungen stützt oder nicht alle relevanten Faktoren berücksichtigt, die die Lage der Parteien kennzeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2019, ALTUS, T-162/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:87, Rn. 41, 44, 47, 49 und 57 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, C-610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 108, 110 und 116).

  • EuGH, 26.09.2013 - C-610/11

    Centrotherm Systemtechnik / HABM - Rechtsmittel - Verfallsverfahren -

    Auszug aus EuG, 28.05.2020 - T-84/19
    Insoweit begeht die Beschwerdekammer insbesondere dann einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, wenn sie ihre Schlussfolgerung bei der Interessenabwägung auf eine falsche rechtliche Beurteilung oder auf unrichtige Tatsachenfeststellungen stützt oder nicht alle relevanten Faktoren berücksichtigt, die die Lage der Parteien kennzeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2019, ALTUS, T-162/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:87, Rn. 41, 44, 47, 49 und 57 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, C-610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 108, 110 und 116).

    Insoweit ist bereits entschieden worden, dass allgemeine und kategorische Ausführungen nicht den Schluss zulassen, dass die Beschwerdekammer das ihr zustehende weite Ermessen tatsächlich ausgeübt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, C-610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 110).

  • EuG, 21.10.2015 - T-664/13

    Petco Animal Supplies Stores / OHMI - Gutiérrez Ariza (PETCO) -

    Auszug aus EuG, 28.05.2020 - T-84/19
    Stellt sie dabei fest, dass die Wahrscheinlichkeit gering ist, fällt die Interessenabwägung zugunsten des berechtigten Interesses des Widersprechenden aus, eine Entscheidung über den Widerspruch zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2015, Petco Animal Supplies Stores/HABM - Gutiérrez Ariza [PETCO], T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 35).

    Mit der Entscheidung, ein Verfahren über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung auszusetzen, soll nämlich vermieden werden, dass über einen Widerspruch u. a. dann entschieden wird, wenn die Gültigkeit einer älteren Marke, von der die Begründetheit des Widerspruchs abhängt, ernsthaft in Frage steht, so dass im Rahmen der Prüfung der Stichhaltigkeit aller gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung geltend gemachten Argumente die Konsequenzen aus der endgültigen Entscheidung über die Gültigkeit dieser Marke gezogen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2015, PETCO, T-664/13, EU:T:2015:791, Rn. 29).

  • EuG, 08.09.2017 - T-572/15

    Aldi / EUIPO - Rouard (GOURMET)

    Auszug aus EuG, 28.05.2020 - T-84/19
    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Frage, ob das Verfahren vor der Beschwerdekammer auszusetzen ist, vor der Frage zu prüfen ist, ob eine Verwechslungsgefahr besteht (vgl. Urteil vom 8. September 2017, Aldi/EUIPO - Rouard [GOURMET], T-572/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:591, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO eine vor dem Gericht angefochtene Entscheidung nicht auf Gesichtspunkte stützen kann, die darin nicht berücksichtigt wurden (vgl. Urteil vom 8. September 2017, GOURMET, T-572/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:591, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG - T-97/19 (anhängig)

    Cinkciarz.pl/ EUIPO - MasterCard International (AIdealer)

    Auszug aus EuG, 28.05.2020 - T-84/19
    - in der Rechtssache T-97/19:.

    Die Marken wurden für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 36 sowie 41 (angemeldete Marken in den Rechtssachen T-92/19, T-96/19 und T-98/19) bzw. 45 (angemeldete Marken in den Rechtssachen T-84/19, T-88/19 bis T-91/19, T-93/19 bis T-95/19 und T-97/19) im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

  • EuG - T-95/19 (anhängig)

    Cinkciarz.pl/ EUIPO - MasterCard International (AI currencypersonalassistant)

    Auszug aus EuG, 28.05.2020 - T-84/19
    - in der Rechtssache T-95/19:.

    Die Marken wurden für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 36 sowie 41 (angemeldete Marken in den Rechtssachen T-92/19, T-96/19 und T-98/19) bzw. 45 (angemeldete Marken in den Rechtssachen T-84/19, T-88/19 bis T-91/19, T-93/19 bis T-95/19 und T-97/19) im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

  • EuG - T-91/19 (anhängig)

    Cinkciarz.pl/ EUIPO - MasterCard International (tradingcurrencyassistant)

  • EuG - T-93/19 (anhängig)

    Cinkciarz.pl/ EUIPO - MasterCard International (AI moneypersonalassistant)

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuG, 08.03.2018 - T-665/16

    Das Gericht der Europäischen Union hebt die Zurückweisung der Anmeldung einer

  • EuG, 17.02.2017 - T-811/14

    Unilever / EUIPO - Technopharma (Fair & Lovely) - Unionsmarke -

  • EuG, 12.11.2015 - T-544/14

    Société des produits Nestlé / OHMI - Terapia (ALETE) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG - T-94/19 (anhängig)

    Cinkciarz.pl/ EUIPO - MasterCard International (moneyassistant)

  • EuG - T-89/19 (anhängig)

    Cinkciarz.pl/ EUIPO - MasterCard International (robodealer)

  • EuG - T-90/19 (anhängig)

    Cinkciarz.pl/ EUIPO - MasterCard International (currencyassistant)

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