Rechtsprechung
| EuG, 27.03.2014 - T-603/11 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Ecologistas en Acción / Kommission
Sonstiges (3)
- EU-Kommission (Verfahrensdokumentation)
Ecologistas en Acción-CODA gegen Europäische Kommission.
[fremdsprachig]
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Ecologistas en Acción / Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 23. September 2011, mit dem der Antrag des Klägers auf Zugang zu bestimmten Dokumenten betreffend den Bau eines Hafens in Granadilla (Teneriffa, Spanien), die von den spanischen Behörden nach Art. 6 Abs. 4 der ...
Wird zitiert von ... (5)
- EuG, 05.04.2017 - T-344/15
Frankreich/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …
Solche Angaben ermöglichen es nämlich dem Antragsteller, den Ursprung und die Gründe der Ablehnung zu verstehen, und dem zuständigen Gericht, gegebenenfalls die ihm zufallende Kontrolle auszuüben (…Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 89, und Beschluss vom 27. März 2014, Ecologistas en Acción/Kommission, T-603/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:182, Rn. 42).Rn. 43 Dagegen ist es nach der Rechtsprechung nicht Sache des mit dem Antrag auf Zugang zu einem Dokument befassten Organs, die Entscheidung des Mitgliedstaats, der Verbreitung zu widersprechen, umfassend zu würdigen, indem es eine Kontrolle durchführt, die über die Überprüfung des bloßen Vorhandenseins einer Begründung, die auf die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmen Bezug nimmt, hinausgeht (…Urteil vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 63; Beschluss vom 27. März 2014, Ecologistas en Acción/Kommission, T-603/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:182, Rn. 44, …und Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 54).
Rn. 44 Eine solche umfassende Würdigung zu verlangen, könnte nämlich dazu führen, dass das mit einem Antrag auf Zugang zu einem Dokument befasste Organ nach deren Durchführung dem Antragsteller das betreffende Dokument trotz des im Sinne der Rn. 40 und 41 oben ordnungsgemäß begründeten Widerspruchs des Mitgliedstaats, aus dem das Dokument stammt, übermittelt (…Urteil vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 64; Beschluss vom 27. März 2014, Ecologistas en Acción/Kommission, T-603/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:182, Rn. 45, …und Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 55).
Rn. 45 Es obliegt der Kommission auch nicht, in Bezug auf das Dokument, dessen Verbreitung verweigert wird, die vom Mitgliedstaat auf der Grundlage der Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geltend gemachten Widerspruchsgründe umfassend zu würdigen (…Urteil vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 65, und Beschluss vom 27. März 2014, Ecologistas en Acción/Kommission, T-603/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:182, Rn. 47).
Rn. 46 Schließlich hat das Gericht im Urteil vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission (T-59/09, EU:T:2012:75), entschieden, dass die Prüfung durch das Organ nicht darin besteht, zu klären, ob die vom betreffenden Mitgliedstaat vorgetragene Begründung ohne jeden möglichen Zweifel fehlerhaft ist, sondern darin, zu klären, ob die von dem Mitgliedstaat für seinen Widerspruch vorgetragenen Gründe in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls und der anwendbaren Rechtsvorschriften auf den ersten Blick geeignet sind, eine solche Verweigerung zu rechtfertigen, und ob sie es folglich diesem Organ ermöglichen, die ihm durch Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 übertragene Verantwortung wahrzunehmen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission, T-59/09, EU:T:2012:75, Rn. 52 und 53, und Beschluss vom 27. März 2014, Ecologistas en Acción/Kommission, T-603/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:182, Rn. 46).
Bevor es den Zugang zu einem Dokument, das aus einem Mitgliedstaat stammt, verweigert, muss es deshalb prüfen, ob dieser Mitgliedstaat seinen Widerspruch auf die materiellen Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt und ob er seinen Standpunkt in Bezug auf diese Ausnahmen ordnungsgemäß begründet hat (Urteil vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission, T-59/09, EU:T:2012:75, Rn. 54, vgl. ebenfalls in diesem Sinne Beschluss vom 27. März 2014, Ecologistas en Acción/Kommission, T-603/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:182, Rn. 43).
- EuG, 13.11.2015 - T-424/14
Nach Ansicht des Gerichts der EU sind Folgenabschätzungen, die der Information …
Zweitens geht aus der Rechtsprechung hervor, dass das Recht auf Dokumentenzugang nicht von der Art des konkreten Interesses abhängig ist, das derjenige, der den Zugang beantragt, am Erhalt der begehrten Informationen haben könnte (…Urteil LPN/Kommission, oben in Rn. 108 angeführt, EU:T:2011:448, Rn. 137, und Beschluss vom 27. März 2014, Ecologistas en Acción/Kommission, T-603/11, EU:T:2014:182, Rn. 74;… vgl. in diesem Sinne entsprechend auch Urteil Sison/Rat, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2007:75, Rn. 43 und 44).Rn. 150 Was zweitens das Vorbringen betrifft, die Öffentlichkeit habe ein Interesse daran, die Folgenabschätzungen, die den Gesetzesvorschlägen zugrunde lägen, nachzuvollziehen und ihre Ausarbeitung zu verfolgen, damit sie in der Lage sei, ihr Recht auf Beteiligung an den demokratischen Verfahren durch Eröffnung einer öffentlichen Debatte auszuüben, so ist bereits entschieden worden, dass das Interesse einer klagenden Partei an der Vervollständigung von Informationen, über die das betreffende Organ verfügt, und an einer aktiven Beteiligung an einem laufenden Verfahren kein überwiegendes öffentliches Interesse darstellt, auch wenn die klagende Partei als Nichtregierungsorganisation entsprechend ihrem satzungsgemäßen Zweck tätig wird, der im Schutz der Umwelt besteht (…vgl. in diesem Sinne Urteil LPN und Finnland/Kommission, oben in Rn. 64 angeführt, EU:C:2013:738, Rn. 95; vgl. in diesem Sinne entsprechend auch Beschluss Ecologistas en Acción/Kommission, oben in Rn. 121 angeführt, EU:T:2014:182, Rn. 75).
- EuG, 21.11.2018 - T-545/11
Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe/ Kommission - Zugang zu Dokumenten …
Rn. 44 Dagegen ist es der im Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 ergangenen Rechtsprechung zufolge nicht Sache des mit einem Antrag auf Zugang befassten Organs, eine umfassende Würdigung der Widerspruchsentscheidung des betreffenden Mitgliedstaats durch Ausübung einer Kontrolle vorzunehmen, die über die Überprüfung des bloßen Vorhandenseins einer sich auf die Ausnahmen in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 beziehenden Begründung hinausgeht (…Urteil vom 21. Juni 2012, 1FAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 63, Beschluss vom 27. März 2014, Ecologistas en Acción/Kommission, T-603/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:182, Rn. 44, …und Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 54). - EuG, 02.09.2014 - T-538/13
Verein Natura Havel und Vierhaus / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung …
Rn. 67 In Bezug auf das geltend gemachte Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses aufgrund des "Einfluss[es] der Transparenz … auf die Verwirklichung des Demokratiegebots" genügt die Feststellung, dass derart allgemeine Erwägungen, wie sie hier angeführt werden, nicht geeignet sind, darzutun, dass der Transparenzgrundsatz im vorliegenden Fall eine besondere Dringlichkeit aufweist, die schwerer hätte wiegen können als die Gründe für die Verweigerung der Freigabe des Aufforderungsschreibens (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 27. März 2014, Ecologistas en Acción/Kommission, T-603/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 24.01.2024 - T-602/22
Veritas/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …
Daraus folgt, dass die Frage, ob ein Vorabentscheidungsersuchen der mit den fraglichen nationalen Verfahren befassten italienischen Gerichte besonders wahrscheinlich war, hier unerheblich ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. März 2014, Ecologistas en Acción/Kommission, T-603/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:182, Rn. 56 bis 65).
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