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   EuG, 24.01.2024 - T-602/22   

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EuG, 24.01.2024 - T-602/22 (https://dejure.org/2024,606)
EuG, Entscheidung vom 24.01.2024 - T-602/22 (https://dejure.org/2024,606)
EuG, Entscheidung vom 24. Januar 2024 - T-602/22 (https://dejure.org/2024,606)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Veritas/ Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokument, das im Rahmen eines EU-Pilotverfahrens zur Erstattung der Mehrwertsteuer übermittelt wurde - Aus einem Mitgliedstaat stammendes Dokument - Verweigerung des Zugangs - Vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats ...

  • Wolters Kluwer

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuG, 06.02.2020 - T-485/18

    Compañia de Tranvías de la Coruña/ Kommission

    Auszug aus EuG, 24.01.2024 - T-602/22
    Es geht darum, den Erlass einer Entscheidung durch das Organ zu vermeiden, die es für nicht vertretbar hält, obwohl es die Stelle ist, die sie erlässt und daher für ihre Rechtmäßigkeit die Verantwortung trägt (vgl. Urteil vom 6. Februar 2020, Compañía de Tranvías de la Coruña/Kommission, T-485/18, EU:T:2020:35, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Schutz von Gerichtsverfahren erfordert insbesondere, dass sowohl der Grundsatz der Waffengleichheit als auch die geordnete Rechtspflege und die Integrität des Gerichtsverfahrens gewahrt bleiben (Urteil vom 6. Februar 2020, Compañía de Tranvías de la Coruña/Kommission, T-485/18, EU:T:2020:35, Rn. 38).

    Zu diesen Dokumenten gehören Schriftsätze oder Schriftstücke, die im Lauf eines Gerichtsverfahrens eingereicht wurden, interne Dokumente, die die Bearbeitung einer anhängigen Rechtssache betreffen, der Schriftwechsel über die Rechtssache zwischen der betreffenden Generaldirektion und dem Juristischen Dienst oder einer Anwaltskanzlei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2020, Compañía de Tranvías de la Coruña/Kommission, T-485/18, EU:T:2020:35, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Fall könnte es, auch wenn die besagten Dokumente nicht im Rahmen eines bestimmten Gerichtsverfahrens erstellt wurden, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Integrität des betreffenden Gerichtsverfahrens und des Grundsatzes der Waffengleichheit zwischen den Parteien kommen, wenn Beteiligten ein privilegierter Zugang zu internen Informationen der gegnerischen Partei gewährt würde, die mit den rechtlichen Fragen in einem anhängigen oder einem potenziellen, aber unmittelbar bevorstehenden Rechtsstreit eng verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2020, Compañía de Tranvías de la Coruña/Kommission, T-485/18, EU:T:2020:35, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit sich die Klägerin darauf stützt, dass sie selbst nur an einem der in der Tabelle aufgeführten Verfahren beteiligt sei, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Zugang überdies bereits abgeschlossen gewesen sei, ist im Übrigen festzustellen, dass die Verbreitung des Schreibens der italienischen Behörden vom 17. Oktober 2019 diesem eine sehr breite öffentliche Aufmerksamkeit verschaffen könnte, was insbesondere den an den anderen noch anhängigen Verfahren Beteiligten ermöglichen würde, sich im Rahmen dieser Verfahren gegenüber den italienischen Behörden darauf zu berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2020, Compañía de Tranvías de la Coruña/Kommission, T-485/18, EU:T:2020:35, Rn. 56).

    Wie aus der Tabelle hervorgeht, waren von den zwölf genannten Verfahren mit Ausnahme des Verfahrens der Klägerin neun zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über den Zugangsantrag anhängig, wie nach der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 erforderlich (vgl. Urteil vom 6. Februar 2020, Compañía de Tranvías de la Coruña/Kommission, T-485/18, EU:T:2020:35, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), und betrafen Klagen, die von der italienischen Steuerverwaltung als Klägerin oder gegen sie als Beklagte wegen der Erstattung der Mehrwertsteuer auf die TIAI-Gebühr gemäß Art. 30ter Abs. 2 des Decreto n. 633 del Presidente della Repubblica - Istituzione e disciplina dell'imposta sul valore aggiunto (Dekret Nr. 633 des Präsidenten der Republik - Einführung und Regelung der Mehrwertsteuer) vom 26. Oktober 1972 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 292 vom 11. November 1972) erhoben worden waren.

    Der Ausschluss der Rechtsprechungstätigkeit vom Geltungsbereich des Rechts auf Zugang zu Dokumenten lässt sich damit rechtfertigen, dass während des gesamten Gerichtsverfahrens sichergestellt sein muss, dass die Erörterungen zwischen den Parteien sowie die Beratungen des Gerichts über die anhängige Rechtssache in aller Ruhe und ohne Druck von außen auf die Rechtsprechungstätigkeit ablaufen (vgl. Urteil vom 6. Februar 2020, Compañía de Tranvías de la Coruña/Kommission, T-485/18, EU:T:2020:35, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.06.2012 - C-135/11

    IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang der

    Auszug aus EuG, 24.01.2024 - T-602/22
    Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001, bei dem es sich um eine verfahrensrechtliche Bestimmung handelt, die das Verfahren für den Erlass einer Entscheidung der Union betrifft (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 78 und 81, und vom 21. Juni 2012, 1FAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 53), enthält nichts, was darauf hindeutete, dass der Mitgliedstaat ein förmliches Ersuchen stellen muss, ohne das der von ihm geäußerte Widerspruch beim Erlass dieser Entscheidung nicht berücksichtigt werden könnte (Urteil vom 8. Februar 2018, POA/Kommission, T-74/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:75, Rn. 32 bis 34).

    Der durch Art. 4 Abs. 5 in dieser Weise geregelte Entscheidungsprozess verlangt also, dass sich das betreffende Organ und der betreffende Mitgliedstaat an die materiellen Ausnahmen von Art. 4 Abs. 1 bis 3 halten (vgl. Urteil vom 21. Juni 2012, 1FAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats ändert jedoch für den Antragsteller nichts daran, dass es sich bei der Entscheidung, die das Organ letztlich ihm gegenüber auf den an das Organ gerichteten Antrag auf Zugang zu einem in seinem Besitz befindlichen Dokument hin erlässt, um eine Handlung der Union handelt (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 94, und vom 21. Juni 2012, 1FAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 60).

    Daraus folgt zweitens, dass es nicht dem Organ obliegt, in Bezug auf das Dokument, dessen Verbreitung verweigert wird, die vom Mitgliedstaat auf der Grundlage der Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geltend gemachten Widerspruchsgründe umfassend zu würdigen (Urteile vom 21. Juni 2012, 1FAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 65, und vom 5. April 2017, Frankreich/Kommission, T-344/15, EU:T:2017:250, Rn. 45).

    Eine solche umfassende Würdigung zu verlangen, könnte nämlich dazu führen, dass das befasste Organ nach erfolgter Würdigung das fragliche Dokument ungeachtet des ordnungsgemäß begründeten Widerspruchs des Mitgliedstaats, aus dem dieses Dokument stammt, übermittelt (Urteil vom 21. Juni 2012, 1FAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 64).

    Drittens ist in Bezug auf die Frage, ob die Verbreitung des Schreibens der italienischen Behörden vom 17. Oktober 2019 zu Recht aus Gründen des Schutzes von Gerichtsverfahren nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 verweigert wurde, zunächst darauf hinzuweisen, dass, wenn sich ein Mitgliedstaat auf Art. 4 Abs. 5 dieser Verordnung beruft und in den Abs. 1 bis 3 dieses Artikels angeführte Verweigerungsgründe geltend macht, der Unionsrichter dafür zuständig ist, auf Antrag des Betroffenen, dem das mit der Sache befasste Organ den Zugang verweigert hat, und zur Gewährleistung des gerichtlichen Rechtsschutzes des Betroffenen zu prüfen, ob die Verweigerung wirksam auf diese Ausnahmen gestützt werden konnte, was unabhängig davon gilt, ob sie auf die Beurteilung der Ausnahmen durch das Organ selbst oder durch den betreffenden Mitgliedstaat zurückzuführen ist (Urteile vom 21. Juni 2012, 1FAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 72, und vom 24. Mai 2011, Batchelor/Kommission, T-250/08, EU:T:2011:236, Rn. 67).

    Wird der Zugang gemäß Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 verweigert, nimmt der Unionsrichter somit eine umfassende Kontrolle der ablehnenden Kommissionsentscheidung vor, die auf der materiellen Beurteilung der Anwendbarkeit der Ausnahmen in Art. 4 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung durch den betreffenden Mitgliedstaat beruht, und zwar auch dann, wenn die Kommission den Zugang zu einem aus einem Mitgliedstaat stammenden Dokument verweigert hat, nachdem sie auf der Grundlage einer Prima-facie -Prüfung zu der Auffassung gelangt war, dass der Mitgliedstaat seine Widerspruchsgründe nicht offensichtlich unangemessen geltend gemacht habe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2012, 1FAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 70 bis 72).

  • EuGH, 18.12.2007 - C-64/05

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang der

    Auszug aus EuG, 24.01.2024 - T-602/22
    Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001, bei dem es sich um eine verfahrensrechtliche Bestimmung handelt, die das Verfahren für den Erlass einer Entscheidung der Union betrifft (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 78 und 81, und vom 21. Juni 2012, 1FAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 53), enthält nichts, was darauf hindeutete, dass der Mitgliedstaat ein förmliches Ersuchen stellen muss, ohne das der von ihm geäußerte Widerspruch beim Erlass dieser Entscheidung nicht berücksichtigt werden könnte (Urteil vom 8. Februar 2018, POA/Kommission, T-74/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:75, Rn. 32 bis 34).

    Wenn die Durchführung von Bestimmungen des Unionsrechts auf diese Weise dem Organ und dem Mitgliedstaat, der von der ihm nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, gemeinsam übertragen worden ist und damit von dem zwischen ihnen zu führenden Dialog abhängt, müssen beide gemäß der Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV so handeln und zusammenarbeiten, dass die genannten Vorschriften tatsächlich zur Anwendung kommen können (Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 85).

    Die Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats ändert jedoch für den Antragsteller nichts daran, dass es sich bei der Entscheidung, die das Organ letztlich ihm gegenüber auf den an das Organ gerichteten Antrag auf Zugang zu einem in seinem Besitz befindlichen Dokument hin erlässt, um eine Handlung der Union handelt (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 94, und vom 21. Juni 2012, 1FAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 60).

    Wenn der Mitgliedstaat trotz einer entsprechenden ausdrücklichen Aufforderung des Organs seinen Widerspruch weiterhin nicht begründet, muss das Organ Zugang zu dem angeforderten Dokument gewähren, sofern es seinerseits der Auffassung ist, dass keine dieser Ausnahmen vorliegt (Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 87 und 88).

    Solche Angaben ermöglichen es nämlich dem Antragsteller, den Ursprung und die Gründe der Ablehnung in Erfahrung zu bringen, und dem zuständigen Gericht, gegebenenfalls die ihm übertragene Kontrolle auszuüben (Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 89).

  • EuG, 25.09.2014 - T-669/11

    Spirlea / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Von

    Auszug aus EuG, 24.01.2024 - T-602/22
    Vorab ist daran zu erinnern, dass die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren soll (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 33, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 40).

    Das Zugangsrecht unterliegt gleichwohl Schranken aus Gründen des öffentlichen oder privaten Interesses (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 62, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 41).

    Somit findet die sich aus dem Grundsatz der Transparenz ergebende Pflicht zu einer konkreten und individuellen Prüfung keine Anwendung, wenn sich der Zugangsantrag auf ein aus einem Mitgliedstaat stammendes Dokument nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 bezieht (Urteile vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 81, und vom 8. Februar 2018, POA/Kommission, T-74/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:75, Rn. 61).

    Zu diesem Zweck stellt die Kommission gewöhnlich Auskunfts- und Informationsersuchen, die sich sowohl an die in Rede stehenden Mitgliedstaaten als auch an die betroffenen Bürger und Unternehmen richten (Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 64).

  • EuG, 15.09.2016 - T-796/14

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.01.2024 - T-602/22
    Bei der Begründungspflicht handelt es sich nämlich um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (Urteile vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, EU:C:2001:178, Rn. 35, und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 28).

    Zum anderen ist die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, zwar anhand seines Kontexts zu beurteilen, aber vor allem anhand seines Wortlauts, der im vorliegenden Fall klar ist (siehe oben, Rn. 20), sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63, und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 29).

    Die Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren kann jedenfalls eine Verweigerung der Verbreitung rechtfertigen, selbst wenn nur ein einziges Gerichtsverfahren betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 98).

    Zwar ist entschieden worden, dass die Anwendbarkeit der Ausnahme in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 auf Dokumente, die nicht im Rahmen eines bestimmten Gerichtsverfahrens erstellt wurden, voraussetzt, dass die angeforderten Dokumente zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, mit der der Zugang zu ihnen verweigert wird, einen relevanten Bezug entweder zu einem Gerichtsverfahren, das vor einem Unionsgericht anhängig ist und hinsichtlich dessen sich das betreffende Organ auf die Ausnahme beruft, oder zu einem Verfahren aufweisen, das bei einem nationalen Gericht anhängig ist, sofern in diesem Verfahren eine Frage der Auslegung oder der Gültigkeit eines Unionsrechtsakts aufgeworfen wird, so dass angesichts des Kontexts der Rechtssache ein Ersuchen um Vorabentscheidung besonders wahrscheinlich ist (Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 88 und 89, sowie vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-852/16, EU:T:2018:71, Rn. 67).

  • EuGH, 21.09.2010 - C-514/07

    Schweden / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

    Auszug aus EuG, 24.01.2024 - T-602/22
    Die Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit ist jedoch unerlässlich, da er eine logische Folge aus dem Begriff des "fairen Verfahrens" ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 86 und 87 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 132).

    Bei einer Verbreitung von Dokumenten, in denen der von einem Organ oder einem Mitgliedstaat in einem anhängigen Gerichtsverfahren vertretenen Standpunkt dargelegt ist, könnte auf die Rechtsprechungstätigkeit - und sei es auch nur in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit - Druck von außen ausgeübt und die Ruhe der Erörterungen beeinträchtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 92 und 93).

    Zum anderen könnte bei einer Verbreitung des Schreibens der italienischen Behörden vom 17. Oktober 2019, in dem der von diesen Behörden vertretene Standpunkt zu einer Frage dargelegt wird, die im Mittelpunkt mehrerer anhängiger Rechtsstreitigkeiten steht, auf die Rechtsprechungstätigkeit - und sei es auch nur in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit - Druck von außen ausgeübt und die Ruhe der Erörterungen beeinträchtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 92 und 93).

  • EuG, 28.09.2022 - T-421/17

    Leino-Sandberg/ Parlament - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

    Auszug aus EuG, 24.01.2024 - T-602/22
    Zum einen könnte die Waffengleichheit zwischen den Parteien jedoch erheblich beeinträchtigt werden, wenn Beteiligten ein privilegierter Zugang zu diesen Informationen der gegnerischen Partei gewährt würde, die zwar mit den rechtlichen Aspekten der anhängigen Rechtsstreitigkeiten eng verbunden sind, der Kommission aber im Rahmen des EU-Pilotverfahrens vertraulich übermittelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. September 2022, Leino-Sandberg/Parlament, T-421/17 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:592, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem könnte die Verbreitung des Schreibens der italienischen Behörden vom 17. Oktober 2019 dazu führen, dass sich diese Behörden de facto gegen Behauptungen der gegnerischen Parteien in Bezug auf Erwägungen in diesem Schreiben verteidigen müssten, auf die sie sich im Rahmen ihrer Verteidigung vor den italienischen Gerichten möglicherweise nicht berufen haben, was somit die Wirksamkeit ihrer Verteidigung beeinträchtigen würde, während die anderen Beteiligten an den in Rede stehenden Verfahren keinem solchen Zwang ausgesetzt wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. September 2022, Leino-Sandberg/Parlament, T-421/17 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:592, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 08.02.2018 - T-74/16

    POA / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 24.01.2024 - T-602/22
    Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001, bei dem es sich um eine verfahrensrechtliche Bestimmung handelt, die das Verfahren für den Erlass einer Entscheidung der Union betrifft (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 78 und 81, und vom 21. Juni 2012, 1FAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 53), enthält nichts, was darauf hindeutete, dass der Mitgliedstaat ein förmliches Ersuchen stellen muss, ohne das der von ihm geäußerte Widerspruch beim Erlass dieser Entscheidung nicht berücksichtigt werden könnte (Urteil vom 8. Februar 2018, POA/Kommission, T-74/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:75, Rn. 32 bis 34).

    Somit findet die sich aus dem Grundsatz der Transparenz ergebende Pflicht zu einer konkreten und individuellen Prüfung keine Anwendung, wenn sich der Zugangsantrag auf ein aus einem Mitgliedstaat stammendes Dokument nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 bezieht (Urteile vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 81, und vom 8. Februar 2018, POA/Kommission, T-74/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:75, Rn. 61).

  • EuGH, 28.06.2012 - C-404/10

    Kommission / Éditions Odile Jacob - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der

    Auszug aus EuG, 24.01.2024 - T-602/22
    Die Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit ist jedoch unerlässlich, da er eine logische Folge aus dem Begriff des "fairen Verfahrens" ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 86 und 87 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 132).
  • EuG, 05.04.2017 - T-344/15

    Frankreich / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 24.01.2024 - T-602/22
    Daraus folgt zweitens, dass es nicht dem Organ obliegt, in Bezug auf das Dokument, dessen Verbreitung verweigert wird, die vom Mitgliedstaat auf der Grundlage der Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geltend gemachten Widerspruchsgründe umfassend zu würdigen (Urteile vom 21. Juni 2012, 1FAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 65, und vom 5. April 2017, Frankreich/Kommission, T-344/15, EU:T:2017:250, Rn. 45).
  • EuG, 07.02.2018 - T-852/16

    Access Info Europe / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 24.05.2011 - T-250/08

    Batchelor / Kommission

  • EuG, 27.03.2014 - T-603/11

    Ecologistas en Acción / Kommission

  • EuG, 26.07.2023 - T-662/21

    Troy Chemical Company/ Kommission

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

  • EuGH, 01.02.2007 - C-266/05

    Sison / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung

  • EuGH, 26.01.2010 - C-362/08

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 22.03.2001 - C-17/99

    Frankreich / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-64/05

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe -

  • EuG, 24.05.2011 - T-109/05

    NLG / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 03.05.2018 - T-653/16

    Malta / Kommission

  • EuG, 09.10.2018 - T-634/17

    Pint / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 11.12.2018 - T-440/17

    Arca Capital Bohemia/ Kommission

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