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   EuG, 05.04.2017 - T-344/15   

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EuG, 05.04.2017 - T-344/15 (https://dejure.org/2017,9286)
EuG, Entscheidung vom 05.04.2017 - T-344/15 (https://dejure.org/2017,9286)
EuG, Entscheidung vom 05. April 2017 - T-344/15 (https://dejure.org/2017,9286)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Frankreich / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente, die im Rahmen des in der Richtlinie 98/34/EG vorgesehenen Verfahrens übermittelt wurden - Aus einem Mitgliedstaat stammende Dokumente - Gewährung von Zugang - Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren - ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Frankreich / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente, die im Rahmen des in der Richtlinie 98/34/EG vorgesehenen Verfahrens übermittelt wurden - Aus einem Mitgliedstaat stammende Dokumente - Gewährung von Zugang - Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren - ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente, die im Rahmen des in der Richtlinie 98/34/EG vorgesehenen Verfahrens übermittelt wurden - Aus einem Mitgliedstaat stammende Dokumente - Gewährung von Zugang - Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 21.06.2012 - C-135/11

    IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang der

    Auszug aus EuG, 05.04.2017 - T-344/15
    Insbesondere bestimmt Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001, dass ein Mitgliedstaat das Organ ersuchen kann, ein aus diesem Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten (Urteile vom 21. Juni 2012, 1FAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, C-135/11 P, im Folgenden: Urteil IFAW/Kommission, EU:C:2012:376, Rn. 50, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 41).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits in den Urteilen vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, EU:C:2007:802), und vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission (C-135/11 P, EU:C:2012:376), die Wirkung eines von einem Mitgliedstaat nach der genannten Vorschrift eingelegten Widerspruchs präzisiert hat (Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 43).

    Der Gerichtshof hat hierzu festgestellt, dass Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001, da er die vorherige Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats nur für den Fall verlangt, dass dieser speziell darum ersucht hat, verfahrensrechtlichen Charakter hat und das Verfahren für den Erlass einer Entscheidung der Union betrifft (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 78 und 81, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 53, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 44).

    Im Unterschied zu Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001, der Dritten in Bezug auf von ihnen erstellte Dokumente nur das Recht einräumt, vom betreffenden Organ zur Frage der Anwendung einer der Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 vorgesehenen konsultiert zu werden, erhebt dessen Abs. 5 die Zustimmung des Mitgliedstaats auf dessen Verlangen zu einer notwendigen Voraussetzung für die Verbreitung eines aus diesem stammenden Dokuments (Urteile vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 54, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 45).

    Der Gerichtshof hat demnach entschieden, dass, wenn ein Mitgliedstaat entsprechend der ihm durch Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 eingeräumten Möglichkeit darum ersucht hat, ein bestimmtes, aus ihm stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten, eine Verbreitung dieses Dokuments durch das Organ die Einholung der vorherigen Zustimmung dieses Mitgliedstaats erfordert (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 50, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 55, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 46).

    Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass das Organ, das nicht über die Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats verfügt, nicht befugt ist, das betreffende Dokument zu verbreiten (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 44, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 56, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 47).

    4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 räumt dem betreffenden Mitgliedstaat jedoch kein allgemeines und uneingeschränktes Vetorecht ein, aufgrund dessen er der Verbreitung eines jeden Dokuments im Besitz eines Organs nach Belieben und ohne Begründung seiner Entscheidung nur deshalb widersprechen dürfte, weil das Dokument aus diesem Mitgliedstaat stammt (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 58, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 57, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 48).

    Die vorherige Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats, auf die Art. 4 Bezug nimmt, kommt somit nicht einem Vetorecht gleich, das nach freiem Ermessen ausgeübt werden kann, sondern ist eher eine Art Anerkenntnis, dass keine materiellen Ausnahmegründe nach Art. 4 Abs. 1 bis 3 vorliegen (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 76 und 83, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 58, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 49).

    Folglich kann der betreffende Mitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 der Verbreitung aus ihm stammender Dokumente nur widersprechen, wenn er sich auf die in den Abs. 1 bis 3 dieses Artikels vorgesehenen materiellen Ausnahmen stützt und seinen Standpunkt ordnungsgemäß begründet (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 99, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 59, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 50).

    Was im vorliegenden Fall die Tragweite von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 für das mit einem Antrag auf Zugang befasste Organ betrifft, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats für den Antragsteller den unionsrechtlichen Charakter der Entscheidung unberührt lässt, die das Organ später in Beantwortung des Antrags auf Zugang zu einem in seinem Besitz befindlichen Dokument an diesen richtet (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 94, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 60, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 51).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass dieses Organ dem Widerspruch eines Mitgliedstaats gegen die Verbreitung eines Dokuments, das aus diesem Mitgliedstaat stammt, nicht stattgeben kann, wenn dieser Widerspruch völlig unbegründet ist oder die Gründe, auf die der Mitgliedstaat seinen Widerspruch gegen den Zugang zu dem betreffenden Dokument stützt, nicht auf die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmen Bezug nehmen (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 88, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 61, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 52).

    Im Verfahren zum Erlass einer den Zugang verweigernden Entscheidung muss sich dieses Organ des Vorliegens einer solchen Begründung vergewissern und sich in seiner zum Abschluss des Verfahrens getroffenen Entscheidung darauf beziehen (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 99, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 62, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 53).

    Dagegen ist es nach der Rechtsprechung nicht Sache des mit dem Antrag auf Zugang zu einem Dokument befassten Organs, die Entscheidung des Mitgliedstaats, der Verbreitung zu widersprechen, umfassend zu würdigen, indem es eine Kontrolle durchführt, die über die Überprüfung des bloßen Vorhandenseins einer Begründung, die auf die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmen Bezug nimmt, hinausgeht (Urteil vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 63; Beschluss vom 27. März 2014, Ecologistas en Acción/Kommission, T-603/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:182, Rn. 44, und Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 54).

    Eine solche umfassende Würdigung zu verlangen, könnte nämlich dazu führen, dass das mit einem Antrag auf Zugang zu einem Dokument befasste Organ nach deren Durchführung dem Antragsteller das betreffende Dokument trotz des im Sinne der Rn. 40 und 41 oben ordnungsgemäß begründeten Widerspruchs des Mitgliedstaats, aus dem das Dokument stammt, übermittelt (Urteil vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 64; Beschluss vom 27. März 2014, Ecologistas en Acción/Kommission, T-603/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:182, Rn. 45, und Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 55).

    Es obliegt der Kommission auch nicht, in Bezug auf das Dokument, dessen Verbreitung verweigert wird, die vom Mitgliedstaat auf der Grundlage der Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geltend gemachten Widerspruchsgründe umfassend zu würdigen (Urteil vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 65, und Beschluss vom 27. März 2014, Ecologistas en Acción/Kommission, T-603/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:182, Rn. 47).

    Im vorliegenden Fall macht die Französische Republik geltend, die Argumentation im Urteil vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission (T-59/09, EU:T:2012:75), sei durch das Urteil vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission (C-135/11 P, EU:C:2012:376), und das Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-669/11, EU:T:2014:814), in Frage gestellt worden.

    Aus dem Urteil vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission (C-135/11 P, EU:C:2012:376), ergebe sich klar, dass die Überprüfung des Vorhandenseins einer Begründung die äußerste Grenze der Kontrolle darstelle, die das angerufene Organ vornehmen dürfe.

    Insoweit ergibt sich insbesondere aus den Rn. 59, 62 und 63 des Urteils vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission (C-135/11 P, EU:C:2012:376), auf die oben in den Rn. 38, 41 und 43 verwiesen worden ist, dass der Gerichtshof zwar erklärt hat, dass die Kontrolle durch das Organ nicht über die Überprüfung des bloßen Vorhandenseins einer Begründung, die auf die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmen Bezug nimmt, hinausgeht, dass das Organ dabei jedoch gleichwohl prüfen muss, ob der Widerspruch des Mitgliedstaats ordnungsgemäß begründet ist.

    Es ist aber darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission (C-135/11 P, EU:C:2012:376), das Rechtsmittel der Gesellschaft IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds gegen das Urteil vom 13. Januar 2011, 1FAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission (T-362/08, EU:T:2011:6), geprüft hat, in dem das Gericht die Frage, ob der Kommission eine Prima - facie -Prüfung oder eine vollständige Prüfung der von dem Mitgliedstaat geltend gemachten Widerspruchsgründe obliegt, nicht entschieden hat (Urteil vom 13. Januar 2011, 1FAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, T-362/08, EU:T:2011:6, Rn. 86).

    Der Gerichtshof befand seinerseits, dass das Gericht insoweit rechtsfehlerfrei entschieden hatte (Urteil vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 65).

    Ebenso wenig besteht ein Widerspruch zwischen dem letztgenannten Urteil und dem Urteil vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission (C-135/11 P, EU:C:2012:376).

  • EuG, 25.09.2014 - T-669/11

    Spirlea / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Von

    Auszug aus EuG, 05.04.2017 - T-344/15
    Insbesondere bestimmt Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001, dass ein Mitgliedstaat das Organ ersuchen kann, ein aus diesem Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten (Urteile vom 21. Juni 2012, 1FAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, C-135/11 P, im Folgenden: Urteil IFAW/Kommission, EU:C:2012:376, Rn. 50, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 41).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits in den Urteilen vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, EU:C:2007:802), und vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission (C-135/11 P, EU:C:2012:376), die Wirkung eines von einem Mitgliedstaat nach der genannten Vorschrift eingelegten Widerspruchs präzisiert hat (Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 43).

    Der Gerichtshof hat hierzu festgestellt, dass Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001, da er die vorherige Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats nur für den Fall verlangt, dass dieser speziell darum ersucht hat, verfahrensrechtlichen Charakter hat und das Verfahren für den Erlass einer Entscheidung der Union betrifft (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 78 und 81, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 53, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 44).

    Im Unterschied zu Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001, der Dritten in Bezug auf von ihnen erstellte Dokumente nur das Recht einräumt, vom betreffenden Organ zur Frage der Anwendung einer der Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 vorgesehenen konsultiert zu werden, erhebt dessen Abs. 5 die Zustimmung des Mitgliedstaats auf dessen Verlangen zu einer notwendigen Voraussetzung für die Verbreitung eines aus diesem stammenden Dokuments (Urteile vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 54, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 45).

    Der Gerichtshof hat demnach entschieden, dass, wenn ein Mitgliedstaat entsprechend der ihm durch Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 eingeräumten Möglichkeit darum ersucht hat, ein bestimmtes, aus ihm stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten, eine Verbreitung dieses Dokuments durch das Organ die Einholung der vorherigen Zustimmung dieses Mitgliedstaats erfordert (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 50, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 55, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 46).

    Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass das Organ, das nicht über die Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats verfügt, nicht befugt ist, das betreffende Dokument zu verbreiten (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 44, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 56, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 47).

    4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 räumt dem betreffenden Mitgliedstaat jedoch kein allgemeines und uneingeschränktes Vetorecht ein, aufgrund dessen er der Verbreitung eines jeden Dokuments im Besitz eines Organs nach Belieben und ohne Begründung seiner Entscheidung nur deshalb widersprechen dürfte, weil das Dokument aus diesem Mitgliedstaat stammt (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 58, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 57, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 48).

    Die vorherige Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats, auf die Art. 4 Bezug nimmt, kommt somit nicht einem Vetorecht gleich, das nach freiem Ermessen ausgeübt werden kann, sondern ist eher eine Art Anerkenntnis, dass keine materiellen Ausnahmegründe nach Art. 4 Abs. 1 bis 3 vorliegen (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 76 und 83, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 58, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 49).

    Folglich kann der betreffende Mitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 der Verbreitung aus ihm stammender Dokumente nur widersprechen, wenn er sich auf die in den Abs. 1 bis 3 dieses Artikels vorgesehenen materiellen Ausnahmen stützt und seinen Standpunkt ordnungsgemäß begründet (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 99, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 59, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 50).

    Was im vorliegenden Fall die Tragweite von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 für das mit einem Antrag auf Zugang befasste Organ betrifft, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats für den Antragsteller den unionsrechtlichen Charakter der Entscheidung unberührt lässt, die das Organ später in Beantwortung des Antrags auf Zugang zu einem in seinem Besitz befindlichen Dokument an diesen richtet (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 94, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 60, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 51).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass dieses Organ dem Widerspruch eines Mitgliedstaats gegen die Verbreitung eines Dokuments, das aus diesem Mitgliedstaat stammt, nicht stattgeben kann, wenn dieser Widerspruch völlig unbegründet ist oder die Gründe, auf die der Mitgliedstaat seinen Widerspruch gegen den Zugang zu dem betreffenden Dokument stützt, nicht auf die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmen Bezug nehmen (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 88, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 61, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 52).

    Im Verfahren zum Erlass einer den Zugang verweigernden Entscheidung muss sich dieses Organ des Vorliegens einer solchen Begründung vergewissern und sich in seiner zum Abschluss des Verfahrens getroffenen Entscheidung darauf beziehen (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 99, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 62, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 53).

    Dagegen ist es nach der Rechtsprechung nicht Sache des mit dem Antrag auf Zugang zu einem Dokument befassten Organs, die Entscheidung des Mitgliedstaats, der Verbreitung zu widersprechen, umfassend zu würdigen, indem es eine Kontrolle durchführt, die über die Überprüfung des bloßen Vorhandenseins einer Begründung, die auf die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmen Bezug nimmt, hinausgeht (Urteil vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 63; Beschluss vom 27. März 2014, Ecologistas en Acción/Kommission, T-603/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:182, Rn. 44, und Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 54).

    Eine solche umfassende Würdigung zu verlangen, könnte nämlich dazu führen, dass das mit einem Antrag auf Zugang zu einem Dokument befasste Organ nach deren Durchführung dem Antragsteller das betreffende Dokument trotz des im Sinne der Rn. 40 und 41 oben ordnungsgemäß begründeten Widerspruchs des Mitgliedstaats, aus dem das Dokument stammt, übermittelt (Urteil vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 64; Beschluss vom 27. März 2014, Ecologistas en Acción/Kommission, T-603/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:182, Rn. 45, und Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 55).

    Im vorliegenden Fall macht die Französische Republik geltend, die Argumentation im Urteil vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission (T-59/09, EU:T:2012:75), sei durch das Urteil vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission (C-135/11 P, EU:C:2012:376), und das Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-669/11, EU:T:2014:814), in Frage gestellt worden.

    Außerdem ergibt sich aus einer Gesamtschau der Rn. 69, 81 und 83 bis 85 des Urteils vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-669/11, EU:T:2014:814), dass das Organ zwar nicht verpflichtet ist, die Dokumente, zu denen Zugang beantragt wird, konkret und individuell in Bezug auf die Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 zu prüfen, wie es von der einschlägigen ständigen Rechtsprechung gefordert wird (Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 53, vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 72, und vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 44), und ihm keine umfassende Würdigung der von dem Mitgliedstaat zur Rechtfertigung seines Widerspruchs gegen die Verbreitung der verlangten Dokumente angeführten Begründung obliegt, dass es aber aufgrund seiner Pflicht zu sorgfältiger Prüfung untersuchen muss, ob ihm die von dem Mitgliedstaat gegebenen Erklärungen prima facie begründet erscheinen.

    Die Kommission war nämlich noch dabei, die Antwort der Bundesrepublik Deutschland und deren Behandlung zu prüfen (Urteil vom 25. September 2014 Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 70, 84 und 103).

    Entgegen der Auffassung der Französischen Republik kann also nicht angenommen werden, dass das Gericht im Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-669/11, EU:T:2014:814), seinen im Urteil vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission (T-59/09, EU:T:2012:75), gewählten Ansatz aufgegeben hat.

  • EuGH, 18.12.2007 - C-64/05

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang der

    Auszug aus EuG, 05.04.2017 - T-344/15
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits in den Urteilen vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, EU:C:2007:802), und vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission (C-135/11 P, EU:C:2012:376), die Wirkung eines von einem Mitgliedstaat nach der genannten Vorschrift eingelegten Widerspruchs präzisiert hat (Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 43).

    Der Gerichtshof hat hierzu festgestellt, dass Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001, da er die vorherige Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats nur für den Fall verlangt, dass dieser speziell darum ersucht hat, verfahrensrechtlichen Charakter hat und das Verfahren für den Erlass einer Entscheidung der Union betrifft (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 78 und 81, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 53, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 44).

    Der Gerichtshof hat demnach entschieden, dass, wenn ein Mitgliedstaat entsprechend der ihm durch Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 eingeräumten Möglichkeit darum ersucht hat, ein bestimmtes, aus ihm stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten, eine Verbreitung dieses Dokuments durch das Organ die Einholung der vorherigen Zustimmung dieses Mitgliedstaats erfordert (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 50, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 55, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 46).

    Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass das Organ, das nicht über die Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats verfügt, nicht befugt ist, das betreffende Dokument zu verbreiten (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 44, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 56, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 47).

    4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 räumt dem betreffenden Mitgliedstaat jedoch kein allgemeines und uneingeschränktes Vetorecht ein, aufgrund dessen er der Verbreitung eines jeden Dokuments im Besitz eines Organs nach Belieben und ohne Begründung seiner Entscheidung nur deshalb widersprechen dürfte, weil das Dokument aus diesem Mitgliedstaat stammt (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 58, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 57, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 48).

    Die vorherige Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats, auf die Art. 4 Bezug nimmt, kommt somit nicht einem Vetorecht gleich, das nach freiem Ermessen ausgeübt werden kann, sondern ist eher eine Art Anerkenntnis, dass keine materiellen Ausnahmegründe nach Art. 4 Abs. 1 bis 3 vorliegen (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 76 und 83, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 58, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 49).

    Folglich kann der betreffende Mitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 der Verbreitung aus ihm stammender Dokumente nur widersprechen, wenn er sich auf die in den Abs. 1 bis 3 dieses Artikels vorgesehenen materiellen Ausnahmen stützt und seinen Standpunkt ordnungsgemäß begründet (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 99, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 59, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 50).

    Was im vorliegenden Fall die Tragweite von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 für das mit einem Antrag auf Zugang befasste Organ betrifft, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats für den Antragsteller den unionsrechtlichen Charakter der Entscheidung unberührt lässt, die das Organ später in Beantwortung des Antrags auf Zugang zu einem in seinem Besitz befindlichen Dokument an diesen richtet (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 94, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 60, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 51).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass dieses Organ dem Widerspruch eines Mitgliedstaats gegen die Verbreitung eines Dokuments, das aus diesem Mitgliedstaat stammt, nicht stattgeben kann, wenn dieser Widerspruch völlig unbegründet ist oder die Gründe, auf die der Mitgliedstaat seinen Widerspruch gegen den Zugang zu dem betreffenden Dokument stützt, nicht auf die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmen Bezug nehmen (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 88, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 61, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 52).

    Im Verfahren zum Erlass einer den Zugang verweigernden Entscheidung muss sich dieses Organ des Vorliegens einer solchen Begründung vergewissern und sich in seiner zum Abschluss des Verfahrens getroffenen Entscheidung darauf beziehen (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 99, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 62, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 53).

    Solche Angaben ermöglichen es nämlich dem Antragsteller, den Ursprung und die Gründe der Ablehnung zu verstehen, und dem zuständigen Gericht, gegebenenfalls die ihm zufallende Kontrolle auszuüben (Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 89, und Beschluss vom 27. März 2014, Ecologistas en Acción/Kommission, T-603/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:182, Rn. 42).

  • EuG, 14.02.2012 - T-59/09

    Deutschland / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001-

    Auszug aus EuG, 05.04.2017 - T-344/15
    Schließlich hat das Gericht im Urteil vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission (T-59/09, EU:T:2012:75), entschieden, dass die Prüfung durch das Organ nicht darin besteht, zu klären, ob die vom betreffenden Mitgliedstaat vorgetragene Begründung ohne jeden möglichen Zweifel fehlerhaft ist, sondern darin, zu klären, ob die von dem Mitgliedstaat für seinen Widerspruch vorgetragenen Gründe in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls und der anwendbaren Rechtsvorschriften auf den ersten Blick geeignet sind, eine solche Verweigerung zu rechtfertigen, und ob sie es folglich diesem Organ ermöglichen, die ihm durch Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 übertragene Verantwortung wahrzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission, T-59/09, EU:T:2012:75, Rn. 52 und 53, und Beschluss vom 27. März 2014, Ecologistas en Acción/Kommission, T-603/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:182, Rn. 46).

    Bevor es den Zugang zu einem Dokument, das aus einem Mitgliedstaat stammt, verweigert, muss es deshalb prüfen, ob dieser Mitgliedstaat seinen Widerspruch auf die materiellen Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt und ob er seinen Standpunkt in Bezug auf diese Ausnahmen ordnungsgemäß begründet hat (Urteil vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission, T-59/09, EU:T:2012:75, Rn. 54, vgl. ebenfalls in diesem Sinne Beschluss vom 27. März 2014, Ecologistas en Acción/Kommission, T-603/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:182, Rn. 43).

    Diese Prüfung muss im Rahmen des loyalen Dialogs erfolgen, der den in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Entscheidungsprozess charakterisiert, wobei das Organ dem Mitgliedstaat ermöglichen muss, seine Gründe so gut wie möglich darzustellen oder sie zu überdenken, damit sie prima facie als vertretbar angesehen werden können (Urteil vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission, T-59/09, EU:T:2012:75, Rn. 55).

    Diese Prüfung ist zudem unter angemessener Berücksichtigung des Grundsatzes durchzuführen, wonach die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Ausnahmen vom Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Organe angesichts der mit der Verordnung verfolgten Ziele, insbesondere des in deren zweitem Erwägungsgrund genannten Umstands, dass dieses Recht mit dem demokratischem Charakter der Unionsorgane zusammenhängt, und des im vierten Erwägungsgrund und in Art. 1 genannten Zwecks der Verordnung, der Öffentlichkeit größtmöglichen Zugang zu verschaffen, eng auszulegen und anzuwenden sind (Urteil vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission, T-59/09, EU:T:2012:75, Rn. 56).

    Im vorliegenden Fall macht die Französische Republik geltend, die Argumentation im Urteil vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission (T-59/09, EU:T:2012:75), sei durch das Urteil vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission (C-135/11 P, EU:C:2012:376), und das Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-669/11, EU:T:2014:814), in Frage gestellt worden.

    Entgegen der Auffassung der Französischen Republik kann also nicht angenommen werden, dass das Gericht im Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-669/11, EU:T:2014:814), seinen im Urteil vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission (T-59/09, EU:T:2012:75), gewählten Ansatz aufgegeben hat.

    Zum anderen dient die in dieser Vorschrift geregelte Ausnahme nicht dem Schutz der Untersuchungstätigkeiten als solcher, sondern dem Schutz des Zwecks dieser Tätigkeiten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190, Rn. 105 und 109, und vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission, T-59/09, EU:T:2012:75, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 27.03.2014 - T-603/11

    Ecologistas en Acción / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.04.2017 - T-344/15
    Solche Angaben ermöglichen es nämlich dem Antragsteller, den Ursprung und die Gründe der Ablehnung zu verstehen, und dem zuständigen Gericht, gegebenenfalls die ihm zufallende Kontrolle auszuüben (Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 89, und Beschluss vom 27. März 2014, Ecologistas en Acción/Kommission, T-603/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:182, Rn. 42).

    Dagegen ist es nach der Rechtsprechung nicht Sache des mit dem Antrag auf Zugang zu einem Dokument befassten Organs, die Entscheidung des Mitgliedstaats, der Verbreitung zu widersprechen, umfassend zu würdigen, indem es eine Kontrolle durchführt, die über die Überprüfung des bloßen Vorhandenseins einer Begründung, die auf die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmen Bezug nimmt, hinausgeht (Urteil vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 63; Beschluss vom 27. März 2014, Ecologistas en Acción/Kommission, T-603/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:182, Rn. 44, und Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 54).

    Eine solche umfassende Würdigung zu verlangen, könnte nämlich dazu führen, dass das mit einem Antrag auf Zugang zu einem Dokument befasste Organ nach deren Durchführung dem Antragsteller das betreffende Dokument trotz des im Sinne der Rn. 40 und 41 oben ordnungsgemäß begründeten Widerspruchs des Mitgliedstaats, aus dem das Dokument stammt, übermittelt (Urteil vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 64; Beschluss vom 27. März 2014, Ecologistas en Acción/Kommission, T-603/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:182, Rn. 45, und Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 55).

    Es obliegt der Kommission auch nicht, in Bezug auf das Dokument, dessen Verbreitung verweigert wird, die vom Mitgliedstaat auf der Grundlage der Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geltend gemachten Widerspruchsgründe umfassend zu würdigen (Urteil vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 65, und Beschluss vom 27. März 2014, Ecologistas en Acción/Kommission, T-603/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:182, Rn. 47).

    Schließlich hat das Gericht im Urteil vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission (T-59/09, EU:T:2012:75), entschieden, dass die Prüfung durch das Organ nicht darin besteht, zu klären, ob die vom betreffenden Mitgliedstaat vorgetragene Begründung ohne jeden möglichen Zweifel fehlerhaft ist, sondern darin, zu klären, ob die von dem Mitgliedstaat für seinen Widerspruch vorgetragenen Gründe in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls und der anwendbaren Rechtsvorschriften auf den ersten Blick geeignet sind, eine solche Verweigerung zu rechtfertigen, und ob sie es folglich diesem Organ ermöglichen, die ihm durch Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 übertragene Verantwortung wahrzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission, T-59/09, EU:T:2012:75, Rn. 52 und 53, und Beschluss vom 27. März 2014, Ecologistas en Acción/Kommission, T-603/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:182, Rn. 46).

    Bevor es den Zugang zu einem Dokument, das aus einem Mitgliedstaat stammt, verweigert, muss es deshalb prüfen, ob dieser Mitgliedstaat seinen Widerspruch auf die materiellen Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt und ob er seinen Standpunkt in Bezug auf diese Ausnahmen ordnungsgemäß begründet hat (Urteil vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission, T-59/09, EU:T:2012:75, Rn. 54, vgl. ebenfalls in diesem Sinne Beschluss vom 27. März 2014, Ecologistas en Acción/Kommission, T-603/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:182, Rn. 43).

  • EuG, 06.07.2006 - T-391/03

    Franchet und Byk / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 05.04.2017 - T-344/15
    Mit Schreiben vom 3. März 2015 forderte die Kommission die Französische Republik auf, ihren Standpunkt insbesondere auf der Grundlage der die Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren betreffenden Urteile vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission (C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541), und vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission (T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190), zu überprüfen.

    Zum anderen dient die in dieser Vorschrift geregelte Ausnahme nicht dem Schutz der Untersuchungstätigkeiten als solcher, sondern dem Schutz des Zwecks dieser Tätigkeiten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190, Rn. 105 und 109, und vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission, T-59/09, EU:T:2012:75, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung ist nämlich Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 so auszulegen, dass diese Bestimmung, die den Schutz "des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten" bezweckt, nur dann anwendbar ist, wenn die Verbreitung der fraglichen Dokumente den Abschluss dieser Tätigkeiten zu gefährden droht (Urteil vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190, Rn. 109).

    Gewiss können die einzelnen Untersuchungs- oder Inspektionshandlungen noch unter die Ausnahme zum Schutz von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten fallen, solange die Untersuchungs- oder Inspektionstätigkeiten noch im Gange sind, selbst wenn die konkrete Untersuchung oder Inspektion, die Grundlage des Berichts ist, zu dem Zugang begehrt wird, beendet ist (vgl. Urteil vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nähme man jedoch an, dass die verschiedenen mit Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten im Zusammenhang stehenden Dokumente solange unter die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme fallen, wie die in diesen Verfahren zu ergreifenden Folgemaßnahmen nicht bestimmt wurden, würde der Zugang zu diesen Dokumenten je nach der Schnelligkeit und Sorgfalt der befassten Verwaltungsstellen von einem zufälligen, künftigen und vielleicht fernliegenden Ereignis abhängig gemacht (Urteil vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190, Rn. 111).

    Dieses Ergebnis stünde im Widerspruch zu dem Ziel, den größtmöglichen Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Organe zu gewährleisten, um den Bürgern die Möglichkeit zu geben, die Ausübung öffentlicher Gewalt wirksamer auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190, Rn. 112).

  • EuG, 03.10.2012 - T-63/10

    Jurasinovic / Rat

    Auszug aus EuG, 05.04.2017 - T-344/15
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren soll (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 33, und vom 3. Oktober 2012, Jurasinovic/Rat, T-63/10, EU:T:2012:516, Rn. 28).

    Jedoch unterliegt das Zugangsrecht gleichwohl gewissen Einschränkungen aufgrund öffentlicher oder privater Interessen (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 62, und vom 3. Oktober 2012, Jurasinovic/Rat, T-63/10, EU:T:2012:516, Rn. 29).

    Wie bereits entschieden wurde, ist der Begriff "Gerichtsverfahren" in dem Sinne auszulegen, dass der Schutz des öffentlichen Interesses der Verbreitung von Dokumenten entgegensteht, die nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt worden sind (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2012, Jurasinovic/Rat, T-63/10, EU:T:2012:516, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weiter ist im Rahmen einer die Kommission betreffenden Rechtssache entschieden worden, dass unter der Wendung "Dokumente, die nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt worden sind" die eingereichten Schriftsätze oder Dokumente, die internen Schriftstücke, die die Bearbeitung der anhängigen Rechtssache betreffen, und der Schriftwechsel über die Rechtssache zwischen der betroffenen Generaldirektion und dem Juristischen Dienst oder einer Rechtsanwaltskanzlei zu verstehen sind, wobei diese Abgrenzung des Geltungsbereichs der Ausnahme in jener Rechtssache zum einen die Arbeit innerhalb der Kommission und zum anderen die Vertraulichkeit und die Wahrung des Grundsatzes der beruflichen Schweigepflicht der Rechtsanwälte gewährleisten sollte (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2012, Jurasinovic/Rat, T-63/10, EU:T:2012:516, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.11.2013 - C-514/11

    LPN / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuG, 05.04.2017 - T-344/15
    Außerdem ergibt sich aus einer Gesamtschau der Rn. 69, 81 und 83 bis 85 des Urteils vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-669/11, EU:T:2014:814), dass das Organ zwar nicht verpflichtet ist, die Dokumente, zu denen Zugang beantragt wird, konkret und individuell in Bezug auf die Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 zu prüfen, wie es von der einschlägigen ständigen Rechtsprechung gefordert wird (Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 53, vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 72, und vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 44), und ihm keine umfassende Würdigung der von dem Mitgliedstaat zur Rechtfertigung seines Widerspruchs gegen die Verbreitung der verlangten Dokumente angeführten Begründung obliegt, dass es aber aufgrund seiner Pflicht zu sorgfältiger Prüfung untersuchen muss, ob ihm die von dem Mitgliedstaat gegebenen Erklärungen prima facie begründet erscheinen.

    Insoweit trifft es zwar zu, dass die Kommission, wenn sie der Meinung ist, dass ein Mitgliedstaat seine Pflichten verletzt habe, weiterhin frei über die Zweckmäßigkeit einer Vertragsverletzungsklage gegen diesen Mitgliedstaat sowie über den Zeitpunkt, zu dem sie das Vertragsverletzungsverfahren gegen ihn einleitet, entscheiden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 61), jedoch hatten die streitigen Dokumente und insbesondere die Antwort der französischen Regierung vom 17. Juni 2014 auf die ausführlichen Stellungnahmen der österreichischen Regierung und der Kommission, oben in Rn. 3 unter dem fünften Gedankenstrich angeführt, zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses, also mehr als neun Monate nach der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 2014-779, nicht zur Versendung eines Mahnschreibens durch die Kommission gemäß Art. 258 Abs. 1 AEUV geführt.

    Die Gründe, aus denen der Gerichtshof der Auffassung sei, dass es im Rahmen der vorgerichtlichen Phase eines Vertragsverletzungsverfahrens eine allgemeine Vermutung der Verletzung des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten gebe (Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 65), seien auf das in der Richtlinie 98/34 vorgesehene Verfahren ebenfalls anwendbar.

  • EuGH, 21.09.2010 - C-514/07

    Schweden / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

    Auszug aus EuG, 05.04.2017 - T-344/15
    Mit Schreiben vom 3. März 2015 forderte die Kommission die Französische Republik auf, ihren Standpunkt insbesondere auf der Grundlage der die Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren betreffenden Urteile vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission (C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541), und vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission (T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190), zu überprüfen.

    Außerdem ergibt sich aus einer Gesamtschau der Rn. 69, 81 und 83 bis 85 des Urteils vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-669/11, EU:T:2014:814), dass das Organ zwar nicht verpflichtet ist, die Dokumente, zu denen Zugang beantragt wird, konkret und individuell in Bezug auf die Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 zu prüfen, wie es von der einschlägigen ständigen Rechtsprechung gefordert wird (Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 53, vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 72, und vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 44), und ihm keine umfassende Würdigung der von dem Mitgliedstaat zur Rechtfertigung seines Widerspruchs gegen die Verbreitung der verlangten Dokumente angeführten Begründung obliegt, dass es aber aufgrund seiner Pflicht zu sorgfältiger Prüfung untersuchen muss, ob ihm die von dem Mitgliedstaat gegebenen Erklärungen prima facie begründet erscheinen.

  • EuGH, 29.06.2010 - C-139/07

    Die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten betreffend ein Verfahren zur

    Auszug aus EuG, 05.04.2017 - T-344/15
    Außerdem ergibt sich aus einer Gesamtschau der Rn. 69, 81 und 83 bis 85 des Urteils vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-669/11, EU:T:2014:814), dass das Organ zwar nicht verpflichtet ist, die Dokumente, zu denen Zugang beantragt wird, konkret und individuell in Bezug auf die Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 zu prüfen, wie es von der einschlägigen ständigen Rechtsprechung gefordert wird (Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 53, vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 72, und vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 44), und ihm keine umfassende Würdigung der von dem Mitgliedstaat zur Rechtfertigung seines Widerspruchs gegen die Verbreitung der verlangten Dokumente angeführten Begründung obliegt, dass es aber aufgrund seiner Pflicht zu sorgfältiger Prüfung untersuchen muss, ob ihm die von dem Mitgliedstaat gegebenen Erklärungen prima facie begründet erscheinen.
  • EuGH, 26.02.2002 - C-23/00

    Rat / Boehringer

  • EuGH, 03.07.2014 - C-350/12

    'Rat / In ''t Veld' - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

  • EuG, 13.01.2011 - T-362/08

    IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds / Kommission - Zugang zu Dokumenten -

  • EuG, 11.12.2001 - T-191/99

    Petrie u.a. / Kommission

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

  • EuGH, 01.02.2007 - C-266/05

    Sison / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung

  • EuG, 06.02.2020 - T-485/18

    Compañia de Tranvías de la Coruña/ Kommission

    Im Verfahren zum Erlass eines den Zugang verweigernden Beschlusses muss sich das Organ daher des Vorliegens einer solchen Begründung vergewissern und sich in seinem zum Abschluss des Verfahrens getroffenen Beschluss darauf beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 99, vom 21. Juni 2012, 1FAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 62, und vom 5. April 2017, Frankreich/Kommission, T-344/15, EU:T:2017:250, Rn. 41).

    Das Organ muss aber aufgrund seiner Pflicht zu sorgfältiger Prüfung untersuchen, ob ihm die von dem Mitgliedstaat gegebenen Erklärungen, mit denen er der Verbreitung seiner Dokumente entgegentritt, prima facie begründet erscheinen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2017, Frankreich/Kommission, T-344/15, EU:T:2017:250, Rn. 54, und vom 21. November 2018, Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe/Kommission, T-545/11 RENV, EU:T:2018:817, Rn. 44).

    Es geht darum, den Erlass eines Beschlusses durch das Organ zu vermeiden, den es für nicht vertretbar hält, obwohl es die Stelle ist, die ihn erlässt und daher für seine Rechtmäßigkeit die Verantwortung trägt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, Frankreich/Kommission, T-344/15, EU:T:2017:250, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 08.02.2018 - T-74/16

    POA / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    L'institution saisie doit, cependant, vérifier si les explications données par l'État membre lui paraissent prima facie fondées (arrêt du 5 avril 2017, France/Commission, T-344/15, EU:T:2017:250, point 54).

    En deuxième lieu, pour autant que l'argumentation de la requérante peut être interprétée comme une contestation du bien-fondé de la décision attaquée s'agissant de l'application de l'article 4, paragraphe 2, deuxième tiret, du règlement n o 1049/2001, il convient de rappeler que l'institution doit procéder à un contrôle prima facie du bien-fondé des motifs du refus de divulgation opposé par l'État membre concerné (arrêt du 5 avril 2017, France/Commission, T-344/15, EU:T:2017:250, point 58).

  • EuG, 21.11.2018 - T-545/11

    Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe / Kommission - Zugang zu Dokumenten

    Das befasste Organ muss indessen prüfen, ob ihm die vom Mitgliedstaat gegebenen Erläuterungen prima facie begründet erscheinen (Urteil vom 5. April 2017, Frankreich/Kommission, T-344/15, EU:T:2017:250, Rn. 54).
  • EuG, 24.01.2024 - T-602/22

    Veritas/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Daraus folgt zweitens, dass es nicht dem Organ obliegt, in Bezug auf das Dokument, dessen Verbreitung verweigert wird, die vom Mitgliedstaat auf der Grundlage der Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geltend gemachten Widerspruchsgründe umfassend zu würdigen (Urteile vom 21. Juni 2012, 1FAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 65, und vom 5. April 2017, Frankreich/Kommission, T-344/15, EU:T:2017:250, Rn. 45).
  • EuG, 14.12.2022 - T-143/20

    PT Pelita Agung Agrindustri und PT Permata Hijau Palm Oleo/ Kommission -

    In Anbetracht des Vorstehenden ist das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, ohne dass über die Frage seiner Zulässigkeit zu entscheiden wäre, die von der Kommission implizit mit der Begründung angesprochen worden ist, dass dieses Vorbringen erstmals im Stadium der Erwiderung angeführt worden sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, Frankreich/Kommission, T-344/15, EU:T:2017:250, Rn. 92).
  • EuG, 15.10.2020 - T-307/18

    Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/ Kommission

    Ce principe s'applique également à la recevabilité d'un moyen (voir, en ce sens, arrêt du 5 avril 2017, France/Commission, T-344/15, EU:T:2017:250, point 92).
  • EuG, 12.05.2021 - T-119/17

    Alba Aguilera u.a. / EAD

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Unionsrichter befugt ist, anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist, die Klage als unbegründet abzuweisen, ohne vorher über die Unzulässigkeit zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C-23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 51 und 52, sowie vom 5. April 2017, Frankreich/Kommission, T-344/15, EU:T:2017:250, Rn. 92).
  • EuG, 28.09.2022 - T-174/21

    Der Beschluss des Parlaments ist gültig, mit dem es den Zugang zu zwei Dokumenten

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme, die wie jede Ausnahme vom Recht auf Zugang zu Dokumenten eng auszulegen und anzuwenden ist, nicht dem Schutz der Untersuchungstätigkeiten als solchen, sondern dem Schutz des Zwecks dieser Tätigkeiten dient (vgl. Urteil vom 5. April 2017, Frankreich/Kommission, T-344/15, EU:T:2017:250, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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