Rechtsprechung
| EuG, 07.12.2018 - T-664/14 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Belgien/ Kommission
Staatliche Beihilfen - Beihilfe Belgiens zugunsten der Finanzgenossenschaftsgesellschaften der ARCO-Gruppe - Garantieregelung zum Schutz der Anteile privater Anteilseigner an diesen Genossenschaften - Entscheidung, die Beihilfe mit dem Binnenmarkt für unvereinbar zu ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Staatliche Beihilfen
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Belgien/ Kommission
(fremdsprachig)
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Belgien/ Kommission
Staatliche Beihilfen - Beihilfe Belgiens zugunsten der Finanzgenossenschaftsgesellschaften der ARCO-Gruppe - Garantieregelung zum Schutz der Anteile privater Anteilseigner an diesen Genossenschaften - Entscheidung, die Beihilfe mit dem Binnenmarkt für unvereinbar zu ...
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Belgien / Kommission
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (9)
- EuGH, 07.06.2007 - C-362/05
Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung - …
Auszug aus EuG, 07.12.2018 - T-664/14
Rn. 57 Die Bedingungen, unter denen der Unionsrichter ein Rechtsmittel, mit dem er befasst wird, für gegenstandslos zu erklären hat, und demgemäß festzustellen hat, dass sich die Hauptsache erledigt hat, wurden im Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission (C-362/05 P, EU:C:2007:322' Rn. 41 bis 45 und 47 bis 53), präzisiert.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen muss - andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt -, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 58 Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine Klage gegen einen von seinem Urheber im Laufe des Verfahrens zurückgezogenen Rechtsakt gegenstandslos wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 47 und 48).
Andererseits hingegen hat der Gerichtshof auch klargestellt, dass eine Klage gegen einen Rechtsakt, der mit einem Rechtsfehler behaftet ist, der sich in Zukunft unter von dem Einzelfall unabhängigen Umständen wiederholen kann, ihren Gegenstand behält (Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, EU:C:2007:322' Rn. 52).
Daraus folgt, dass für den Fall, dass das Gericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass eine solche Verpflichtung rechtswidrig ist, über den vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden wäre, um zu vermeiden, dass sich ein ähnlicher Rechtsverstoß in Zukunft wiederholt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 50 bis 52).
- EuG, 09.02.2018 - T-711/14
Arcofin u.a./ Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beihilfe …
Auszug aus EuG, 07.12.2018 - T-664/14
Rn. 30 Mit Klageschrift, die am 7. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging (Rechtssache T-711/14), erhob die ARCO-Gruppe Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses.Rn. 31 Mit Beschluss vom 9. Februar 2018, Arcofin u. a./Kommission (T-711/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:80), wies das Gericht die Klage als teils offensichtlich unzulässig und teils jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrend ab.
Rn. 33 Mit Beschluss vom 12. Oktober 2015, der in Anwendung des Art. 69 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichts erlassen wurde, hat der Präsident der Sechsten Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 70 Abs. 1 der Verfahrensordnung das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs ausgesetzt, weil die vom Verfassungsgerichtshof in der Rechtssache C-76/15 eingereichte Vorlagefrage (…siehe oben, Rn. 23 bis 26) die Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses betraf und der Gerichtshof mit ihr aufgefordert war, einen wesentlichen Teil der von der ARCO-Gruppe in der Rechtssache T-711/14 vorgebrachten Argumente zu prüfen, und weil die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits vom Ausgang der von diesen Gesellschaften erhobenen Klage abhängen konnte.
Rn. 79 Da die Klage der ARCO-Gruppe gegen den angefochtenen Beschluss mit Beschluss vom 9. Februar 2018, Arcofin u. a./Kommission (T-711/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:80), zurückgewiesen (…siehe oben, Rn. 30 und 31) und gegen den zuletzt genannten Beschluss kein Rechtsmittel eingelegt wurde, ist davon auszugehen, dass die oben in den Rn. 77 und 78 wiedergegebenen Feststellungen im angefochtenen Beschluss in Rechtskraft erwachsen sind.
Im Übrigen hat das Gericht im Beschluss vom 9. Februar 2018, Arcofin u. a./Kommission (T-711/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:80), der Einrede der Unzulässigkeit, die die Kommission im Hinblick auf den fünften Klagegrund geltend machte, stattgegeben, weil es der Ansicht war, dass das Rechtsschutzinteresse der ARCO-Gruppe und das der Anteilseigner verschieden seien.
- EuGH, 08.12.2011 - C-275/10
Residex Capital IV - Art. 88 Abs. 3 EG - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die …
Auszug aus EuG, 07.12.2018 - T-664/14
Rn. 71 Nach ständiger Rechtsprechung ist die logische Folge der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe daher deren Aufhebung durch Rückforderung, um die frühere Lage wiederherzustellen (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C-275/10, EU:C:2011:814, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).So verliert der Empfänger durch die Rückzahlung der Beihilfe den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besessen hat, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C-275/10, EU:C:2011:814, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 94 Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass, wie Generalanwältin Kokott in Nr. 28 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache, die zu dem Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV (C-275/10, EU:C:2011:814), geführt hat, ausgeführt hat, im Gegensatz zu den unionsrechtlichen Kartellbestimmungen in Art. 101 Abs. 2 AEUV die Bestimmungen der Unionsverträge über die staatlichen Beihilfen nicht ausdrücklich vorsehen, welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot für Beihilfen nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV für die Gültigkeit der Rechtsakte haben.
In den Fällen, in denen wie hier der als staatliche Beihilfe identifizierte Wettbewerbsvorteil einem - in Bezug auf die unmittelbar durch die streitige Maßnahme Begünstigten (die Anteilseigner) - Dritten zugutekommt (der ARCO-Gruppe), kann der Wegfall der Maßnahme selbst aber nur gerechtfertigt werden, wenn er zur Wiederherstellung der Wettbewerbslage erforderlich ist, die ohne die staatliche Beihilfe, die dieser Dritte erhalten hat, geherrscht hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C-275/10, EU:C:2011:814, Rn. 44 und 45).
- EuGH, 21.12.2016 - C-76/15
Die Garantie, die Belgien den ARCO-Finanzgenossenschaften gewährt hat, verstößt …
Auszug aus EuG, 07.12.2018 - T-664/14
Rn. 27 In Beantwortung der Fragen der Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof) hat der Gerichtshof das Urteil vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a. (C-76/15, EU:C:2016:975), erlassen, dessen Tenor wie folgt lautet:.Rn. 34 Diese Aussetzung endete mit der Verkündung des Urteils vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a. (C-76/15, EU:C:2016:975) (…siehe oben, Rn. 27).
Rn. 36 Am selben Tag hat das Gericht (Dritte Kammer) die Parteien gemäß Art. 89 Abs. 3 Buchst. a der Verfahrensordnung aufgefordert, sich zu den Schlussfolgerungen zu äußern, die nach ihrer Ansicht für die vorliegende Rechtssache aus dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a. (C-76/15, EU:C:2016:975), gezogen werden sollten.
Diese Analyse wurde vom Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a. (C-76/15, EU:C:2016:975), bestätigt (…siehe oben, Rn. 27).
- EuG, 10.11.2011 - T-384/08
Elliniki Nafpigokataskevastiki AE Chartofylakeiou, Howaldtswerke-Deutsche Werft …
Auszug aus EuG, 07.12.2018 - T-664/14
Rn. 98 Drittens kann sich die Kommission auch nicht auf das Argument aus dem Urteil vom 10. November 2011, Elliniki Nafpigokataskevastiki u. a./Kommission (T-384/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:650), berufen, das keinen vergleichbaren Präzedenzfall für die vorliegende Rechtssache darstellt.Erstens hat sich die Kommission nämlich in der fraglichen Rechtssache darauf beschränkt, die Abschaffung der streitigen Garantie anzuordnen, ohne, wie hier, den Vorteil zu beziffern und dessen Rückforderung anzuordnen (Urteil vom 10. November 2011, Elliniki Nafpigokataskevastiki u. a./Kommission, T-384/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:650' Rn. 133 und 135).
- EuGH, 13.02.2003 - C-409/00
Spanien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Auswirkung auf den Wettbewerb und …
Auszug aus EuG, 07.12.2018 - T-664/14
Denn nach ständiger Rechtsprechung definiert Art. 107 AEUV staatliche Beihilfen anhand ihrer Wirkungen (vgl. Urteil vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, C-409/00, EU:C:2003:92, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 11.05.2005 - T-111/01
Saxonia Edelmetalle / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung - …
Auszug aus EuG, 07.12.2018 - T-664/14
Rn. 63 Außerdem ist daran zu erinnern, dass die loyale Durchführung von Entscheidungen der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen durch die Mitgliedstaaten eine Anwendung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV darstellt und voraussetzt, dass die Mitgliedstaaten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, die notwendigen Anstrengungen zur Überwindung etwaiger Schwierigkeiten vollbringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2005, Saxonia Edelmetalle und ZEMAG/Kommission, T-111/01 und T-133/01, EU:T:2005:166, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 02.07.2002 - C-499/99
Kommission / Spanien - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche …
Auszug aus EuG, 07.12.2018 - T-664/14
Rn. 87 Unter diesen Umständen macht das Königreich Belgien zu Recht geltend, dass die Eintragung einer Forderung auf der Passivseite der Liquidation der ARCO-Gruppe in Höhe des einzigen von der Kommission im angefochtenen Beschluss festgestellten und bezifferten Vorteils gemäß Art. 2 Abs. 1 dieses Beschlusses genügte, um diesen Vorteil zu neutralisieren und im Anschluss die Wettbewerbssituation, die durch die Gewährung der in Rede stehenden Beihilfe verfälscht worden war, wiederherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien, C-499/99, EU:C:2002:408, Rn. 37 und 38). - EuGH, 24.11.2005 - C-138/03
Italien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Strukturfonds - Kofinanzierung - …
Auszug aus EuG, 07.12.2018 - T-664/14
Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Unionsrichter, selbst wenn er von einem Mitgliedstaat befasst wird, festzustellen hat, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wenn die beantragte Nichtigerklärung nicht geeignet ist, Rechtswirkungen zu erzeugen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2005, 1talien/Kommission, C-138/03, C-324/03 und C-431/03, EU:C:2005:714, Rn. 25).
- Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-76/15
Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstößt die Garantie Belgiens für die …
Rn. 107 Sollte sich der Gerichtshof dieser Meinung anschließen, so würde sein Urteil in diesem Punkt zwar keine formale Bindungswirkung für das Gericht der Europäischen Union in den anhängigen Rechtssachen T-664/14 und T-711/14 entfalten, es würde aber sicherlich de facto einen nicht zu vernachlässigenden Präzedenzfall für den Ausgang jener Verfahren darstellen.{FN:6} - Rechtssachen Belgien/Kommission (T-664/14) und Arcofin u. a./Kommission (T-711/14).
{FN:25} - Anhängige Rechtssache Arcofin u. a./Kommission (T-711/14); vgl. ergänzend die anhängige Rechtssache Belgien/Kommission (T-664/14).
{FN:26} - Dementsprechend hat die Sechste Kammer des Gerichts im Oktober 2015 beschlossen, die Verfahren in den Rechtssachen T-664/14 und T-711/14 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache auszusetzen.
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