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   EuGH, 13.02.2003 - C-409/00   

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EuGH, 13.02.2003 - C-409/00 (https://dejure.org/2003,1390)
EuGH, Entscheidung vom 13.02.2003 - C-409/00 (https://dejure.org/2003,1390)
EuGH, Entscheidung vom 13. Februar 2003 - C-409/00 (https://dejure.org/2003,1390)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Auswirkung auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten - Sektorielle Rahmen und Rahmen für Umweltschutzbeihilfen

  • Europäischer Gerichtshof

    Spanien / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG]
    1. Staatliche Beihilfen - Begriff - Selektiver Charakter der Maßnahme

  • EU-Kommission

    Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen; Auswirkung auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten; Sektorielle Rahmen und Rahmen für Umweltschutzbeihilfen

  • Judicialis

    Entscheidung 2001/605/EG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung 2001/605/EG
    1. Staatliche Beihilfen - Begriff - Selektiver Charakter der Maßnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2000)2465 endg. der Kommission bezüglich der Beihilfen, die Spanien für den Erwerb von Nutzfahrzeugen im Rahmen der zwischen dem "Ministerio de Industria y Energía" und dem "Instituto de Crédito Oficial" getroffenen Vereinbarung über ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 26.09.2002 - C-351/98

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.02.2003 - C-409/00
    Mit Urteil vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98 (Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031) hat der Gerichtshof dieser Klage stattgegeben.

    Die streitigen Beihilfen bestehen somit in einer Verminderung der Belastungen, die unter normalen kaufmännischen Bedingungen das Budget dieser Unternehmen treffen würden (Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 43).

    Außerdem vermag der Umstand, dass die streitigen Beihilfen im Rahmen des ASÜ möglicherweise nicht als "spezifische Subvention" anzusehen sind, die Definition des Begriffes der staatlichen Beihilfe nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag nicht einzuschränken (Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 44).

    Aus den Unterschieden, die die Situationen dieser beiden Kategorien von Beihilfeempfängern aufweisen, folgt nämlich, dass sie nicht zum selben Sektor gehören und nicht auf demselben Markt tätig sind (Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 48).

    Was zunächst die Beihilfen angeht, die den nicht professionellen Beförderern gewährt wurden, so ist der in der vorigen Randnummer angeführten Rechtsprechung zu entnehmen, dass die Kommission zwar zu Recht die etwaige Auswirkung dieser Beihilfen auf den Verkehrssektor geprüft hat, dass sie jedoch die nicht professionellen Beförderer nicht schlicht und einfach so behandeln durfte, als seien sie professionelle Verkehrsunternehmen (Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 49).

    Diese Mitteilungen und Gemeinschaftsrahmen binden jedoch in erster Linie die Kommission selbst (Urteil Spanien/Kommission, Randnrn.

    Folglich durfte die Kommission nicht die Prüfung der Frage ablehnen, ob für die streitigen Beihilfen, soweit sie nicht professionellen Beförderern gewährt wurden, die De-minimis-Regel galt (vgl. in diesem Sinne Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 50).

    Diese Begründung genügt für die Bejahung einer tatsächlichen oder potenziellen Auswirkung der Beihilfen auf den Wettbewerb sowie ihrer Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (vgl. Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 58).

    Soweit drittens die fraglichen Beihilfen professionellen Verkehrsunternehmen in Höhe eines unterhalb der De-minimis-Schwelle liegenden Betrages gewährt wurden, ist darauf hinzuweisen, dass schon verhältnismäßig geringe Beihilfen den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können, wenn eine Beihilfe Personen gewährt wird, die in einem Sektor tätig sind, auf den die De-minimis-Regel nicht anwendbar ist, und wenn dieser Sektor durch einen intensiven Wettbewerb gekennzeichnet ist (Urteile vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 24, Italien/Kommission, Randnr. 27, und Spanien/Kommission, Randnr. 63).

    Die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung dieses Ermessens ist auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie auf die Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und des Fehlens von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Bewertung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch beschränkt (Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 74).

    Zum anderen hat sie nach Artikel 253 EG ihre Entscheidungen zu begründen, und zwar auch die, mit denen sie es ablehnt, Beihilfen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären (vgl. Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 76).

    Diese beiden Beihilfearten unterliegen nämlich unterschiedlichen rechtlichen Regelungen (Urteil Spanien/Kommission, Randnrn.

    Die in Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung muss jedoch die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Akt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, dass die Betroffenen von den tragenden Gründen für die Maßnahme Kenntnis nehmen und gegebenenfalls ihre Rechte wahrnehmen können und der Richter seine Kontrolle ausüben kann (Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 82).

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.02.2003 - C-409/00
    Dem Urteil vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97 (Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 28) sei nämlich im Wege eines Analogschlusses zu entnehmen, dass daraus, dass die streitigen Beihilfen bestimmten Unternehmen faktisch zugute kämen, nicht auf das Vorliegen staatlicher Beihilfen geschlossen werden könne.

    Insoweit sei auf die Urteile des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93 (Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 79), vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94 (Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 20) und Belgien/Kommission vom 17. Juni 1999 (Randnr. 25) sowie auf das Urteil des Gerichts vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99 (CETM/Kommission, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 53) zu verweisen.

    Diese Bestimmung unterscheidet nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (Urteile Belgien/Kommission vom 29. Februar 1996, Randnr. 79, Frankreich/Kommission, Randnr. 20, und Belgien/Kommission vom 17. Juni 1999, Randnr. 25).

    Dass sehr viele Unternehmen die betreffende Maßnahme in Anspruch nehmen können oder dass diese Unternehmen mehreren Wirtschaftszweigen angehören, genügt allein noch nicht, um die Selektivität der Maßnahme und damit ihre Eigenschaft als staatliche Beihilfe zu verneinen (Urteile Belgien/Kommission vom 17. Juni 1999, Randnr. 32, und Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Randnr. 48).

  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.02.2003 - C-409/00
    Insoweit sei auf die Urteile des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93 (Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 79), vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94 (Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 20) und Belgien/Kommission vom 17. Juni 1999 (Randnr. 25) sowie auf das Urteil des Gerichts vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99 (CETM/Kommission, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 53) zu verweisen.

    Diese Bestimmung unterscheidet nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (Urteile Belgien/Kommission vom 29. Februar 1996, Randnr. 79, Frankreich/Kommission, Randnr. 20, und Belgien/Kommission vom 17. Juni 1999, Randnr. 25).

    Soweit drittens die fraglichen Beihilfen professionellen Verkehrsunternehmen in Höhe eines unterhalb der De-minimis-Schwelle liegenden Betrages gewährt wurden, ist darauf hinzuweisen, dass schon verhältnismäßig geringe Beihilfen den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können, wenn eine Beihilfe Personen gewährt wird, die in einem Sektor tätig sind, auf den die De-minimis-Regel nicht anwendbar ist, und wenn dieser Sektor durch einen intensiven Wettbewerb gekennzeichnet ist (Urteile vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 24, Italien/Kommission, Randnr. 27, und Spanien/Kommission, Randnr. 63).

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.02.2003 - C-409/00
    Der Gerichtshof habe aber festgestellt, dass in einer solchen Situation verhältnismäßig geringe Beihilfen - namentlich in Anbetracht ihrer kumulierten Wirkungen - den Wettbewerb beeinträchtigen könnten (Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 27).

    Soweit drittens die fraglichen Beihilfen professionellen Verkehrsunternehmen in Höhe eines unterhalb der De-minimis-Schwelle liegenden Betrages gewährt wurden, ist darauf hinzuweisen, dass schon verhältnismäßig geringe Beihilfen den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können, wenn eine Beihilfe Personen gewährt wird, die in einem Sektor tätig sind, auf den die De-minimis-Regel nicht anwendbar ist, und wenn dieser Sektor durch einen intensiven Wettbewerb gekennzeichnet ist (Urteile vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 24, Italien/Kommission, Randnr. 27, und Spanien/Kommission, Randnr. 63).

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.02.2003 - C-409/00
    Sie ist also nicht verpflichtet, solche Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären, auch wenn sie sich auch dann zur Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen, über die sie ihre Kontrolle ausübt, mit dem Gemeinsamen Markt äußern muss, wenn diese ihr nicht notifiziert wurden (Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, "Boussac Saint Frères", Slg. 1990, I-307, Randnrn.
  • EuGH, 24.02.1987 - 310/85

    Deufil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.02.2003 - C-409/00
    Die Kommission verfügt bei der Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag über ein weites Ermessen, das sie nach Maßgabe komplexer wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind (vgl. z. B. Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901 Randnr. 18).
  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.02.2003 - C-409/00
    Diese Handlungen seien in erster Linie für die Kommission selbst verbindlich, wie sich insbesondere aus den Urteilen des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90 (CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnrn.
  • EuGH, 13.03.1985 - 296/82

    Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.02.2003 - C-409/00
    In derartigen Fällen hat die Kommission diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung anzugeben (vgl. Urteile vom 13. März 1985 in den Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, Randnr. 24, vom 24. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-329/93, C-62/95 und C-63/95, Deutschland u. a./Kommission, Slg. 1996, I-5151, Randnr. 52, und Urteil vom 19. Oktober 2000 in den Rechtssachen C-15/98 und C-105/99, Italien und Sardegna Lines/Kommission, Slg. 2000, I-8855 Randnr. 66).
  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.02.2003 - C-409/00
    Daher sei auf diese Beihilfen Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag selbst dann anwendbar, wenn die De-minimis-Regel wegen ihrer Höhe grundsätzlich auf sie angewendet werden müsste (Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 46).
  • EuGH, 19.10.2000 - C-15/98

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.02.2003 - C-409/00
    In derartigen Fällen hat die Kommission diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung anzugeben (vgl. Urteile vom 13. März 1985 in den Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, Randnr. 24, vom 24. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-329/93, C-62/95 und C-63/95, Deutschland u. a./Kommission, Slg. 1996, I-5151, Randnr. 52, und Urteil vom 19. Oktober 2000 in den Rechtssachen C-15/98 und C-105/99, Italien und Sardegna Lines/Kommission, Slg. 2000, I-8855 Randnr. 66).
  • EuG, 27.01.1998 - T-67/94

    Ladbroke Racing / Kommission

  • EuGH, 24.10.1996 - C-329/93

    Deutschland u.a. / Kommission

  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ;

  • EuGH, 08.03.1988 - 62/87

    Exécutif régional wallon / Kommission

  • EuGH, 11.11.1987 - 259/85

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 05.11.1997 - T-149/95

    Ducros / Kommission

  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

  • EuGH, 17.03.1993 - C-72/91

    Sloman Neptun / Bodo Ziesemer

  • EuGH, 01.12.1998 - C-200/97

    Ecotrade

  • EuGH, 10.12.1969 - 6/69

    Kommission / Frankreich

  • EuG, 29.09.2000 - T-55/99

    CETM / Kommission

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 07.06.1988 - 57/86

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

    49 So gehe aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Gruppe der durch einen Steuervorteil begünstigten Unternehmen hinreichend gekennzeichnet sei, wenn die Kommission habe nachweisen können, dass der in Rede stehende Vorteil nur Unternehmen, die nur einem Wirtschaftszweig angehörten und bestimmte Transaktionen durchführten (Urteil vom 15. Dezember 2005 , Unicredito Italiano, C-148/04, EU:C:2005:774), nur Unternehmen in einer bestimmten Rechtsform (Urteil vom 10. Januar 2006 , Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, EU:C:2006:8), einer bestimmten Betriebsgröße (Urteil vom 13. Februar 2003 , Spanien/Kommission, C-409/00, EU:C:2003:92) oder nur Unternehmen, deren Sitz sich außerhalb einer bestimmten Region befinde (Urteil vom 17. November 2009 , Presidente del Consiglio dei Ministri, C-169/08, EU:C:2009:709), zugutekomme.

    80 Zudem genügt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Umstand, dass sehr viele Unternehmen eine nationale Maßnahme in Anspruch nehmen können oder dass diese Unternehmen mehreren Wirtschaftszweigen angehören, nicht, um die Selektivität dieser Maßnahme und damit ihre Eigenschaft als staatliche Beihilfe zu verneinen (vgl. u. a. Urteile vom 13. Februar 2003 , Spanien/Kommission, C-409/00, EU:C:2003:92, Rn. 48, und vom 8. September 2011 , Kommission/Niederlande, C-279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 50).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

    142 Hierbei kann die Liberalisierung eines Wirtschaftssektors auf Gemeinschaftsebene dazu führen, dass die Beihilfen den Wettbewerb tatsächlich oder potenziell beeinflussen oder sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken (vgl. Urteile vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-409/00, Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 75, und 15. Dezember 2005, 1talien/Kommission, Randnr. 116, und Unicredito Italiano, Randnr. 57).
  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

    Die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung dieses Ermessens ist auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie auf die Kontrolle der sachlichen Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und des Fehlens von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Würdigung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch beschränkt (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, C-409/00, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 93, und Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2004, Pollmeier Malchow/Kommission, T-137/02, Slg. 2004, II-3541, Randnr. 52).

    Zwar muss sie sich stets zur Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen, über die sie ihre Kontrolle ausübt, mit dem Gemeinsamen Markt äußern, und zwar auch dann, wenn diese ihr nicht notifiziert wurden, doch ist sie demnach nicht verpflichtet, solche Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären (Urteile Spanien/Kommission, oben in Randnr. 290 angeführt, Randnr. 94, und Pollmeier Malchow/Kommission, oben in Randnr. 290 angeführt, Randnr. 53).

    Dabei ist es Sache des Gerichts, die Einhaltung dieser Regeln durch die Kommission zu überprüfen (vgl. Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2004, Kronofrance/Kommission, T-27/02, Slg. 2004, II-4177, Randnr. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteile Spanien/Kommission, oben in Randnr. 290 angeführt, Randnr. 95, und Pollmeier Malchow/Kommission, oben in Randnr. 290 angeführt, Randnr. 54).

    Die in Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung muss die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Akt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, dass die Betroffenen von den tragenden Gründen für die Maßnahme Kenntnis nehmen und gegebenenfalls ihre Rechte wahrnehmen können und der Richter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil Spanien/Kommission, oben in Randnr. 290 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 08.09.2011 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1

    Nach ständiger Rechtsprechung genügt der Umstand, dass sehr viele Unternehmen eine Maßnahme in Anspruch nehmen können oder dass diese Unternehmen mehreren Wirtschaftszweigen angehören, allein noch nicht, um die Selektivität der Maßnahme und damit ihre Eigenschaft als staatliche Beihilfe zu verneinen (Urteile vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 32, vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 48, und vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, C-409/00, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 48).

    In den Fällen, in denen für die fragliche Maßnahme horizontal anwendbare objektive Kriterien gelten, kann auch dieser Umstand die Selektivität der Maßnahme nicht in Frage stellen, da damit nur dargetan werden könnte, dass die streitigen Beihilfen Teil einer Beihilferegelung sind und keine individuellen Beihilfen darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 49).

    Auch wenn der Umweltschutz eines der wesentlichen Ziele der Europäischen Gemeinschaft ist, rechtfertigt die Notwendigkeit, dieses Ziel zu berücksichtigen, nicht den Ausschluss selektiver Maßnahmen vom Anwendungsbereich des Art. 87 Abs. 1 EG, da eine zweckdienliche Berücksichtigung der Umweltschutzziele auf jeden Fall bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Art. 87 Abs. 3 EG erfolgen kann (Urteile Spanien/Kommission, Randnr. 46, und British Aggregates/Kommission, Randnr. 92).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    Zur Beurteilung der Selektivität einer Maßnahme ist zu prüfen, ob sie im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung bestimmte Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, begünstigt (vgl. u. a. Urteile vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, C-409/00, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 47, Portugal/Kommission, Randnr. 54, und vom 11. September 2008, UGT-Rioja u. a., C-428/06 bis C-434/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 46).

    87 Abs. 1 EG unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (Urteile vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission, C-56/93, Slg. 1996, I-723, Randnr. 79, vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, Randnr. 20, vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, Randnr. 25, und vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, Randnr. 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Materielle

    39 Vgl. u. a. Urteile vom 26. September 2002, Spanien/Kommission (C-351/98, EU:C:2002:530, Rn. 75), vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission (C-409/00, EU:C:2003:92, Rn. 94), sowie vom 29. April 2004, 1talien/Kommission (C-91/01, EU:C:2004:244, Rn. 44).
  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

    116 Hierbei ist der Umstand, dass ein Wirtschaftssektor auf Gemeinschaftsebene liberalisiert wurde, geeignet, eine tatsächliche oder potenzielle Auswirkung der Beihilfen auf den Wettbewerb sowie ihre Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu begründen (vgl. Urteil vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-409/00, Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 75).
  • EuG, 13.09.2006 - T-210/02

    British Aggregates / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

    27 und 28, und Maribel, Randnr. 25, in Bezug auf eine selektive Zinsverbilligung für kleine und mittlere Unternehmen [KMU] mit Blick auf die Erneuerung des Nutzfahrzeugbestands im Interesse des Umweltschutzes und einer erhöhten Verkehrssicherheit Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-409/00, Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 46, und Urteil des Gerichts vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 53).

    Es obliegt der Klägerin, ausreichende Beweise beizubringen (vgl. in diesem Sinne Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 53, und Urteil des Gerichts vom 6. März 2002 in den Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Diputación Foral de Álava u. a. /Kommission, Slg. 2002, II-1275).

    116 Insbesondere kann der Umstand, dass solche ähnlichen Tätigkeiten einer Ökoabgabe, die auf einige spezifische Erzeugnisse erhoben wird, nicht unterworfen sind, nicht mit einer Entlastungsmaßnahme in diesen Tätigkeitssektoren gleichgestellt werden, die denjenigen Maßnahmen ähneln würde, um die es u. a. in den Urteilen Spanien/Kommission, CETM/Kommission und Diputación Foral de Álava u. a./Kommission ging.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2011 - C-106/09

    Nach Ansicht von Generalanwalt Niilo Jääskinen können schädliche Steuermaßnahmen

    84 - Vgl. zur Maßgeblichkeit der Feststellung des Vorteils bei der Prüfung der Selektivität Urteile Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (Randnr. 41), vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission (C-409/00, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 47), Azoren-Urteil (Randnrn. 54 bis 56), UGT-Rioja u. a. (Randnr. 46) und vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (Randnr. 82).

    Vgl. Urteil vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission (C-409/00, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 52).

    Vgl. im Bereich der staatlichen Beihilfen Urteile vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission (C-409/00, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 95), vom 29. April 2004, 1talien/Kommission (C-91/01, Slg. 2004, I-4355, Randnr. 45), und vom 26. September 2002, Spanien/Kommission (C-351/98, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 53).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-308/01

    GIL Insurance u.a.

    68 Nach Artikel 87 Absatz 1 EG muss nämlich festgestellt werden, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (Urteile vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-143/99, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 41, und vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-409/00, Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 47).

    Ist dies der Fall, ist die betreffende Maßnahme selektiv, was Tatbestandsmerkmal des Begriffes der staatlichen Beihilfe in dieser Bestimmung ist (Urteile GEMO, Randnr. 35, und Spanien/Kommission, Randnr. 47).

  • EuGH, 20.11.2003 - C-126/01

    GEMO

  • EuGH, 03.03.2005 - C-172/03

    Heiser - Mehrwertsteuer - Befreiung der im Rahmen ärztlicher Berufe erbrachten

  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG -

  • EuGH, 29.04.2004 - C-372/97

    Italien / Kommission

  • EuGH, 04.06.2015 - C-15/14

    Der Gerichtshof bestätigt - wie schon zuvor das Gericht -, dass der zwischen dem

  • EuGH, 29.04.2004 - C-91/01

    Italien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15

    Kommission / World Duty Free Group - Rechtsmittel - Art. 107 Abs. 1 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Zulässigkeit der Klage im ersten

  • EuGH, 08.12.2011 - C-81/10

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, nach dem France Télécom in

  • EuG, 01.07.2004 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission

  • EuGH, 11.09.2008 - C-75/05

    Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • EuG, 14.10.2004 - T-137/02

    Pollmeier Malchow / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-284/12

    Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Einer Billigfluggesellschaft von

  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-524/14

    Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 22.01.2013 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission - Staatliche Beihilfen - Stahlindustrie - Steuerliche

  • EuG, 04.09.2009 - T-211/05

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • EuG, 18.12.2008 - T-211/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISION FÜR NICHTIG, WONACH DER

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-182/03

    Belgien / Kommission - Staatliche Beihilfe - Steuerregelung für die in Belgien

  • EuG, 11.12.2014 - T-251/11

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, wonach die teilweise

  • EuGH, 17.11.2022 - C-331/20

    Der Gerichtshof hebt die beiden Urteile des Gerichts auf, mit denen die Klagen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-66/02

    Italien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-399/03

    Kommission / Rat

  • EuG, 30.11.2009 - T-427/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIE RÜCKFORDERUNG

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-15/14

    Kommission / MOL - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Vertrag zwischen dem

  • EuG, 09.06.2021 - T-47/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass

  • EuG, 12.11.2013 - T-499/10

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über die staatliche Beihilfe,

  • EuG, 13.05.2015 - T-511/09

    Das Gericht weist die Klagen der Fluggesellschaft Niki Luftfahrt gegen die

  • EuGH, 03.12.2014 - C-431/14

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 11.06.2009 - T-297/02

    ACEA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2005 - C-346/03

    Atzeni u.a. - Staatliche Beihilfen - Entscheidung, mit der von der Region

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2008 - C-431/07

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-270/15

    Belgien / Kommission

  • EuG, 06.10.2009 - T-21/06

    Deutschland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Digitales terrestrisches

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-81/10

    France Télécom / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen für France

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2008 - C-494/06

    Kommission / Italien und Wam - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 07.12.2018 - T-664/14

    Staatliche Beihilfen

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2004 - C-276/02

    Spanien / Kommission

  • EuG, 25.11.2014 - T-512/11

    Das Gericht erklärt teilweise den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach es

  • EuG, 11.09.2014 - T-425/11

    Griechenland / Kommission - Staatliche Beihilfe - Griechische Kasinos - System,

  • EuG, 25.06.2008 - T-268/06

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER BESTIMMTE DER

  • EuG, 14.02.2012 - T-115/09

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission, wonach eine an Bedingungen

  • EuG, 30.11.2009 - T-17/05

    France Télécom / Kommission

  • EuGH, 11.09.2008 - C-80/05

    Glunz und OSB Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 17.09.2019 - T-129/07

    Irland / Kommission

  • EuG, 14.06.2023 - T-79/21

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission

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