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   EuG, 19.06.2017 - T-906/16   

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https://dejure.org/2017,21797
EuG, 19.06.2017 - T-906/16 (https://dejure.org/2017,21797)
EuG, Entscheidung vom 19.06.2017 - T-906/16 (https://dejure.org/2017,21797)
EuG, Entscheidung vom 19. Juni 2017 - T-906/16 (https://dejure.org/2017,21797)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs / Kommission

    Untätigkeitsklage - Verordnung (EU) 2015/1589 - Staatliche Beihilfen - Inhaber einer Konzession - Glücksspielgesetz - Stellungnahme der Kommission - Offensichtliche Unzulässigkeit

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 01.04.1993 - C-25/91

    Pesqueras Echebastar / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.06.2017 - T-906/16
    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Art. 265 AEUV festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nicht erfüllt sind, wenn das beklagte Organ, das zum Tätigwerden aufgefordert wurde, vor Klageerhebung zu dieser Aufforderung Stellung genommen hat (Urteil vom 7. Oktober 2009, Vischim/Kommission, T-420/05, EU:T:2009:391, Rn. 253, vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 1. April 1993, Pesqueras Echebastar/Kommission, C-25/91, EU:C:1993:131, Rn. 11).

    Art. 265 AEUV bezieht sich nämlich auf das Absehen von einer Entscheidung oder einer Stellungnahme und nicht auf den Erlass eines anderen Aktes, als ihn die Betroffenen gewünscht oder für notwendig gehalten hätten (Urteil vom 7. Oktober 2009, Vischim/Kommission, T-420/05, EU:T:2009:391, Rn. 255, vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteile vom 24. November 1992, Buckl u. a./Kommission, C-15/91 und C-108/91, EU:C:1992:454, Rn. 16 und 17, sowie vom 1. April 1993, Pesqueras Echebastar/Kommission, C-25/91, EU:C:1993:131, Rn. 12).

  • EuG, 07.10.2009 - T-420/05

    Vischim / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Chlorthalonil - Aufnahme

    Auszug aus EuG, 19.06.2017 - T-906/16
    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Art. 265 AEUV festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nicht erfüllt sind, wenn das beklagte Organ, das zum Tätigwerden aufgefordert wurde, vor Klageerhebung zu dieser Aufforderung Stellung genommen hat (Urteil vom 7. Oktober 2009, Vischim/Kommission, T-420/05, EU:T:2009:391, Rn. 253, vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 1. April 1993, Pesqueras Echebastar/Kommission, C-25/91, EU:C:1993:131, Rn. 11).

    Art. 265 AEUV bezieht sich nämlich auf das Absehen von einer Entscheidung oder einer Stellungnahme und nicht auf den Erlass eines anderen Aktes, als ihn die Betroffenen gewünscht oder für notwendig gehalten hätten (Urteil vom 7. Oktober 2009, Vischim/Kommission, T-420/05, EU:T:2009:391, Rn. 255, vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteile vom 24. November 1992, Buckl u. a./Kommission, C-15/91 und C-108/91, EU:C:1992:454, Rn. 16 und 17, sowie vom 1. April 1993, Pesqueras Echebastar/Kommission, C-25/91, EU:C:1993:131, Rn. 12).

  • EuGH, 24.11.1992 - C-15/91

    Buckl u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.06.2017 - T-906/16
    Art. 265 AEUV bezieht sich nämlich auf das Absehen von einer Entscheidung oder einer Stellungnahme und nicht auf den Erlass eines anderen Aktes, als ihn die Betroffenen gewünscht oder für notwendig gehalten hätten (Urteil vom 7. Oktober 2009, Vischim/Kommission, T-420/05, EU:T:2009:391, Rn. 255, vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteile vom 24. November 1992, Buckl u. a./Kommission, C-15/91 und C-108/91, EU:C:1992:454, Rn. 16 und 17, sowie vom 1. April 1993, Pesqueras Echebastar/Kommission, C-25/91, EU:C:1993:131, Rn. 12).
  • EuGH, 08.02.2018 - C-508/17

    CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs/ Kommission - Rechtsmittel - Art. 181

    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH (im Folgenden: CBA) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juni 2017, CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebsgesellschaft/Kommission (T-906/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2017:430), mit dem das Gericht ihre auf die Feststellung, dass die Europäische Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, eine Beschwerde bezüglich einer staatlichen Beihilfe, die die österreichischen Behörden der Casinos Austria AG gewährt haben sollen, zu prüfen und über diese Beschwerde zu entscheiden, gerichtete Untätigkeitsklage abgewiesen hat.
  • EuG, 19.04.2018 - T-606/17

    CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs/ Kommission - Schadensersatzklage -

    Die vorliegende Klage schließt sich an eine Reihe von Klagen derselben Klägerin an, die im Zusammenhang mit der nach Ansicht der Klägerin unionsrechtswidrigen österreichischen Rechtslage im Glücksspielbereich zunächst gegen den Gerichtshof der Europäischen Union und sodann gegen die Kommission gerichtet wurden (Beschluss vom 19. Dezember 2016, CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH/Gerichtshof der Europäischen Union, T-655/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:761, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss vom 5. Juli 2017, CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH/Gerichtshof der Europäischen Union, C-87/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:512; vgl. auch Beschluss vom 19. Juni 2017, CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH/Kommission, T-906/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:430, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss vom 8. Februar 2018, CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH/Kommission, C-508/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:72).
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