Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 15.04.2003 - 21 U 72/02 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 133 BGB, § 157 BGB
Transportvertrag: Auslegung der Vereinbarung "Palettentausch" - Judicialis
ZPO § 511; ; ZPO § 517; ; ZPO § 520; ; BGB § 288 Abs. 1 n.F.
- rabüro.de
Zur Auslegung einer Palettentauschvereinbarung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 133 ; BGB § 157
Auslegung der Vereinbarung des "Palettentauschs" in einem Transportvertrag - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Auslegung der Vereinbarung des "Palettentauschs" in einem Transportvertrag
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- anchor.eu
(Entscheidungsanmerkung)
Palettentauschvereinbarungen im Stückgutverkehr
Verfahrensgang
- LG Gießen, 30.08.2002 - 2 O 478/00
- OLG Frankfurt, 15.04.2003 - 21 U 72/02
Papierfundstellen
- TranspR 2006, 82
Wird zitiert von ... (3)
- BVerfG, 17.09.2020 - 2 BvR 1605/16
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör …
Nach der von der Beschwerdeführerin angeführten Rechtsprechung ist die Vereinbarung eines Palettentauschs, soweit sie mit der Überbürdung des Tauschrisikos auf den Frachtführer einhergeht, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht möglich (vgl. OLG Celle…, Urteil vom 6. März 2003 - 11 U 124/02 -, juris, Rn. 20; AG Kehl…, Urteil vom 13. Februar 2007 - 4 C 607/06 -, juris, Rn. 23; siehe auch Knorre, TranspR 2006, S. 82 ). - AG Brakel, 28.04.2010 - 7 C 366/09
Palettentausch - Schadensersatzregelung
Denn es ist der Frachtführer, im vorliegenden Fall der Kläger, der das Risiko trägt, dass der Empfänger der Fracht keine eigenen Europaletten zur Verfügung stellt (vgl. hierzu u.a. OLG Frankfurt, Urt. v. 15.04.2003, Az. 21 U 72/02;… OLG Celle, Urt. v. 06.03.2003, Az. 11 U 124/02;… s.a. OLG Celle, Urt. v. 22.09.2005, Az. 11 U 70/03; AG Kehl, Urteil vom 13.02.2007, Az.: 4 C 607/06). - AG Kehl, 13.02.2007 - 4 C 607/06
Wirksamkeit einer in den Transportauftragsbestätigungen von Transportunternehmen …
Es liegt vielmehr im Pflichtenbereich der Beklagten als Lieferantin, dem Kläger, der mit den verschiedenen Empfängern in keiner vertraglichen Beziehung steht, die reibungslose Durchführung der Tauschmaßnahmen durch entsprechende Abreden mit diesen Unternehmen zu ermöglichen (OLG Frankfurt, TranspR 2006, 82, 83).
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