Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 08.09.1992

Rechtsprechung
   BVerwG, 14.09.1992 - 7 B 130.92   

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BVerwG, 14.09.1992 - 7 B 130.92 (https://dejure.org/1992,411)
BVerwG, Entscheidung vom 14.09.1992 - 7 B 130.92 (https://dejure.org/1992,411)
BVerwG, Entscheidung vom 14. September 1992 - 7 B 130.92 (https://dejure.org/1992,411)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2256 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 583
  • UPR 1993, 26
 
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 14.07.1972 - IV C 69.70

    Prüfung der Möglichkeit einer späteren Befreiung nicht Gegenstand des

    Auszug aus BVerwG, 14.09.1992 - 7 B 130.92
    Fehlt es bereits an einem die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift eröffnenden Sonderfall, so ist eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht mehr erforderlich (im Anschluß an BVerwGE 40, 268 [271 f]; 48, 123 [127 ff.]).

    Das alles ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gesetz und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu anderen Befreiungsvorschriften (vgl. z.B. BVerwGE 40, 268 [271 f]; 48, 123 [127 ff.]; Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 7 C 57.85 - Buchholz 451.44 HeimG Nr. 1) und bedarf deshalb nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.

  • BVerwG, 04.04.1975 - IV C 55.74

    Errichtung einer Tankstelle - Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung

    Auszug aus BVerwG, 14.09.1992 - 7 B 130.92
    Fehlt es bereits an einem die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift eröffnenden Sonderfall, so ist eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht mehr erforderlich (im Anschluß an BVerwGE 40, 268 [271 f]; 48, 123 [127 ff.]).

    Das alles ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gesetz und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu anderen Befreiungsvorschriften (vgl. z.B. BVerwGE 40, 268 [271 f]; 48, 123 [127 ff.]; Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 7 C 57.85 - Buchholz 451.44 HeimG Nr. 1) und bedarf deshalb nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.

  • BVerwG, 17.09.1987 - 7 C 79.86

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen altersbedingter Eignungsmängel und Abnahme

    Auszug aus BVerwG, 14.09.1992 - 7 B 130.92
    Da grundsätzlich das Gericht selbst darüber befindet, ob es zur Entscheidung des Rechtsstreits die Hilfe eines Sachverständigen benötigt, kann die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens nur dann als verfahrensfehlerhaft beanstandet werden, wenn das Gericht für sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde in Anspruch nimmt oder wenn es sich in einer Frage für sachkundig hält, in der seine Sachkunde ernstlich zweifelhaft ist, ohne daß es für die Beteiligten und für das zur Nachprüfung berufene Revisionsgericht überzeugend darlegt, daß ihm das erforderliche Fachwissen in genügendem Maße zur Verfügung steht (vgl. BVerwGE 68, 177 [182 f.]; Urteil vom 17. September 1987 - BVerwG 7 C 79.86 - Buchholz 442.10 § 4 Nr. 77).
  • BVerwG, 10.11.1983 - 3 C 56.82

    Werbeverbot - Medizinisches Gutachten - Ernährungswissenschaftliches Gutachten

    Auszug aus BVerwG, 14.09.1992 - 7 B 130.92
    Da grundsätzlich das Gericht selbst darüber befindet, ob es zur Entscheidung des Rechtsstreits die Hilfe eines Sachverständigen benötigt, kann die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens nur dann als verfahrensfehlerhaft beanstandet werden, wenn das Gericht für sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde in Anspruch nimmt oder wenn es sich in einer Frage für sachkundig hält, in der seine Sachkunde ernstlich zweifelhaft ist, ohne daß es für die Beteiligten und für das zur Nachprüfung berufene Revisionsgericht überzeugend darlegt, daß ihm das erforderliche Fachwissen in genügendem Maße zur Verfügung steht (vgl. BVerwGE 68, 177 [182 f.]; Urteil vom 17. September 1987 - BVerwG 7 C 79.86 - Buchholz 442.10 § 4 Nr. 77).
  • BVerwG, 18.12.1987 - 7 C 57.85

    Keine nachträgliche Genehmigung einer Schenkung des Heimbewohners an den

    Auszug aus BVerwG, 14.09.1992 - 7 B 130.92
    Das alles ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gesetz und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu anderen Befreiungsvorschriften (vgl. z.B. BVerwGE 40, 268 [271 f]; 48, 123 [127 ff.]; Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 7 C 57.85 - Buchholz 451.44 HeimG Nr. 1) und bedarf deshalb nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.
  • VG Köln, 05.09.2017 - 2 K 6600/15

    Keine naturschutzrechtliche Befreiung für einen Friedwald in Swisttal

    Über den Wortlaut hinaus kommt die Gewährung einer Befreiung nach allgemeiner Auffassung nur in atypischen und daher vom Satzungsgeber erkennbar nicht vorhergesehenen Einzelfällen aufgrund einer durchzuführenden Einzelfallprüfung in Betracht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 1992 - 7 B 130/92 -, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 11 S 61.12 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14. März 2011 - 5 S 644/09 -, juris (m.N.); VG München, Beschluss vom 03. Juni 2014 - M 2 S 14.2116 -, juris; Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 67 Rn. 2, 4 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. November 1989 - 4 B 163/89 -, juris (zu § 31 Abs. 2 BauGB).
  • VG Neustadt, 09.02.2017 - 3 L 121/17

    Saatkrähen dürfen vorerst weiter auf dem Friedhof in Lambsheim nisten

    Die Gewährung einer Befreiung kommt nur in atypischen und daher vom Gesetzgeber erkennbar nicht vorhergesehenen Einzelfällen aufgrund einer Einzelfallprüfung in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 1992 - 7 B 130/92 -, NVwZ 1993, 583 zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a BNatSchG in der damals geltenden Fassung).
  • VG Lüneburg, 26.03.2021 - 2 B 3/21

    Abwägung; Arbeitsplätze; atypische Sondersituation; Atypitik; Biotop; Gemeinwohl;

    Die Befreiungsmöglichkeit dient dazu, einer rechtlichen Unausgewogenheit zu begegnen, die sich ergeben kann, wenn aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls der Anwendungsbereich einer Vorschrift und deren materielle Zielrichtung nicht miteinander übereinstimmen; in derartigen (Sonder-)Fällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch des betroffenen Ge- oder Verbots zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden können (vgl. zu § 31 BNatSchG a.F.: BVerwG, Urt. v. 26.3.1998 - 4 A 7.97 -, juris, Rn. 26; BVerwG, Beschl. v. 14.9.1992 - 7 B 130.92 -, juris Rn. 5; vgl. auch Sauthoff in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl., 2017, § 67 Rn. 13).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.09.1992 - 4 NB 17.92   

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https://dejure.org/1992,1368
BVerwG, 08.09.1992 - 4 NB 17.92 (https://dejure.org/1992,1368)
BVerwG, Entscheidung vom 08.09.1992 - 4 NB 17.92 (https://dejure.org/1992,1368)
BVerwG, Entscheidung vom 08. September 1992 - 4 NB 17.92 (https://dejure.org/1992,1368)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Bebauungsplan - Bekanntmachung durch Auslegung - Auslegungsfrist

  • rechtsportal.de

    BauGB § 3 Abs. 2 Satz 2; VwGO § 47 Abs. 7
    Bauplanungsrecht: Entbehrlichkeit einer konkreten Bestimmung des Fristendes der Auslegungsdauer von Bebauungsplanentwürfen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wer muß das Ende der Auslegungsfrist berechnen? (IBR 1993, 292)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1811 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 475
  • DÖV 1993, 249
  • BauR 1993, 305
  • UPR 1993, 26
  • ZfBR 1993, 31
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 12.12.1975 - IV C 71.73

    Fortführung anhängiger Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG; Zurechnung

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1992 - 4 NB 17.92
    Die Beschwerde rügt weiter, daß der Beschluß des Normenkontrollgerichts von dem Urteil des Senats vom 12. Dezember 1975 - BVerwG 4 C 71.73 - (BVerwGE 50, 49) abweiche.

    Die Beschwerde übersieht, daß ein Abweichen i.S. des maßgebenden Prozeßrechts erst dann gegeben ist und zur Vorlage verpflichtet, wenn das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakt formulierbaren Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der zu dem in der o.g. Entscheidung des Senats enthaltenen Rechtssatz, daß in den Bereichen, in denen Gebiete von unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet sei (BVerwGE 50, 49 ), auf der Ebene des revisiblen Rechts in Widerspruch steht.

  • BVerwG, 30.01.1976 - IV C 26.74

    Art und Zulässigkeit der Ergänzung eines Bebauungsplans; Anforderungen an die und

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1992 - 4 NB 17.92
    Gemeint ist möglicherweise das (datumsgleiche) Urteil des Senats vom 30. Januar 1976 - BVerwG 4 C 26.74 - (BVerwGE 50, 114).

    Aber selbst dann, wenn man hier die formellen Bezeichnungsanforderungen noch für erfüllt ansähe, wäre in der Sache eine Divergenz zu verneinen: Der Senat hat in diesem Urteil den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, daß ein baurechtlicher Plan "seine Regelung konkret-individuell und damit sozusagen im Angesicht der konkreten Sachlage trifft" (BVerwGE 50, 114 ).

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1992 - 4 NB 17.92
    Auch muß für die Betroffenen bzw. am Planaufstellungsverfahren potentiell Interessierten, denen gegenüber die Auslegungsbekanntmachung eine wichtige "Anstoßfunktion" zu erfüllen hat (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 26. Mai 1976 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 ), im Ergebnis hinreichend klar und eindeutig sein, welche Zeitspanne gemeint ist.
  • GemSOGB, 06.07.1972 - GmS-OGB 2/71

    Berechnung von Fristen im öffentlichen Recht

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1992 - 4 NB 17.92
    Objektive Unklarheiten über die Fristberechnung gibt es jedenfalls seit der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 6. Juli 1972 - GemS-OGB 2/71 - (BVerwGE MO, 363 = NJW 1972, 2035) nicht mehr.
  • VGH Hessen, 22.09.1988 - 3 N 20/83

    Ausweisung eines Wohngebiets neben einem stark emittierenden landwirtschaftlichen

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1992 - 4 NB 17.92
    Unbegründet ist schließlich auch die Rüge der Beschwerde, das Normenkontrollgericht sei von dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. September 1988 - 3 N 20/83 - (BRS 48 Nr. 11) abgewichen und deshalb vorlagepflichtig gewesen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.1987 - 10 C 2/85

    Abwägung; Abwägungsergebnis; Fehler; Mangel; Stellungnahme; Fachbehörde; Falsch;

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1992 - 4 NB 17.92
    Soweit die Beschwerde anführt, die Entscheidung des Normenkontrollgerichts weiche von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. September 1987 - 10 C 2/85 - ab, fehlt es hierzu in der Begründung an jeglichen erläuternden Ausführungen.
  • BayObLG, 30.09.1971 - RReg. 4 St 50/71

    Ersatzzustellung eines Einberufungsbescheids

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1992 - 4 NB 17.92
    Ob eine Vorlagepflicht an das Bundesverwaltungsgericht zu verneinen ist, wenn nur von einem veröffentlichten Leitsatz der Entscheidung eines Obergerichts, nicht aber von ihren wirklichen Gründen abgewichen wird (vgl. entsprechend BayOLG, Urteil vom 30. September 1971 - RReg. 4 St 50/71 - NJW 1972, 302), kann jedoch offenbleiben, weil die Divergenzrüge aus einem weiteren Grund scheitert:.
  • VGH Hessen, 12.07.1968 - IV N 10/67
    Auszug aus BVerwG, 08.09.1992 - 4 NB 17.92
    Der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluß vom 12. Juli 1968 - IV N 10/67 - (BRS 20 Nr. 15) seine Auffassung dahin gehend konkretisiert bzw. modifiziert, daß die betreffende Frist zwar so klar bestimmt sein müsse, daß jeder Bürger ohne Schwierigkeiten die Dauer der Auslegung erkennen bzw. errechnen könne; das aber bedeute nicht, daß die Dauer in jedem Falle durch das Anfangs- und Enddatum festzulegen sei.
  • VGH Hessen, 15.03.1968 - R IV 2/66
    Auszug aus BVerwG, 08.09.1992 - 4 NB 17.92
    Soweit die Beschwerde geltend macht, das Normenkontrollgericht weiche mit seiner Entscheidung von dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. März 1968 - R IV 2/66 - (DVBl. 1968, 948) ab, trifft das nicht zu.
  • BVerwG, 29.01.2009 - 4 C 16.07

    Bebauungsplan; Änderung eines ~; ergänzendes Verfahren; vereinfachtes Verfahren;

    Eigenständige Bemühungen, die den Betroffenen nicht überfordern, dürfen ihm zugemutet werden (Beschluss vom 8. September 1992 - BVerwG 4 NB 17.92 - BRS 54 Nr. 27).
  • OVG Hamburg, 27.08.2020 - 4 Bs 241/19

    Umfang der täglichen Förderung; Verständnis von Leitsätzen

    Dem Leitsatz kommt demgegenüber "nur" eine untergeordnete Rolle zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.9.1992, 4 NB 17.92, NVwZ 1993, juris Rn. 9).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.2007 - 5 S 2103/06

    Erneute öffentliche Auslegung bei Änderung des Bebauungsplanentwurfs; Ort der

    Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht aber davon aus, dass der zur exakten Bestimmung des Fristendes noch nötige Berechnungsschritt den Bürger, dem Entsprechendes auch bei der Berechnung von Rechtsmittelfristen abverlangt wird, regelmäßig nicht überfordern werde; sollte es dem Bürger überhaupt auf den exakten Tag des Fristendes ankommen, könne es ihm bei Zweifeln zugemutet werden, sich z.B. bei der Gemeinde zu erkundigen (BVerwG, Beschl. v. 08.09.1992 - 4 NB 17.92 - NVwZ 1993, 475 gegen zahlreiche Stimmen in der Literatur).
  • BVerwG, 29.06.2017 - 4 BN 37.16

    Ortsübliche Bekanntmachung und Auslegung; Zugänglichkeit des Planentwurfs

    Eigenständige Bemühungen, die den Betroffenen nicht überfordern, dürfen ihm zugemutet werden (BVerwG, Beschluss vom 8. September 1992 - 4 NB 17.92 - BRS 54 Nr. 27).
  • OVG Sachsen, 24.01.2002 - 1 D 9/00
    Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.9.1992 zu § 3 Abs. 2 BauGB, wonach es genüge, wenn der Fristbeginn datumsmäßig bezeichnet und mit der Angabe des von da an laufenden Zeitraums von einem Monat verbunden wird (NVwZ 1993, 475, 476), steht dem nicht entgegen, denn über die Frage, ob der Fristbeginn mit einem Datum anzugeben ist, war in dem Fall nicht zu entscheiden, weil dies geschehen war.

    Vielmehr können die Erwägungen, mit denen das Bundesverwaltungsgericht für das Fristende eine datumsmäßige Angabe für wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich gehalten hat, auf die Angabe des Auslegungsbeginns übertragen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.9.1992, NVwZ 1993, 475, 476).

  • VGH Bayern, 02.05.2019 - 1 N 17.521

    Städtebauliche Erforderlichkeit für touristische Nutzung

    Eigenständige Bemühungen, die den Betroffenen nicht überfordern, dürfen ihm zugemutet werden (vgl. BVerwG, B.v. 29.6.2017 - 4 BN 37.16 - juris Rn. 3 unter Hinweis auf U.v. 29.1.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98; B.v. 8.9.1992 - 4 NB 17.92 - BRS 54 Nr. 27).
  • VGH Bayern, 25.01.2008 - 22 N 04.3471

    Wasserschutzgebiet; zeitlich aufgespaltene Auslegung; Anliegen der Normerhaltung;

    Der Begriff "Dauer" als maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Auslegung umfasst die Zeitspanne von Anfang bis Ende der von der Gemeinde bestimmten Auslegungsfrist (vgl. BVerwG vom 9.2.1992, DÖV 1993, 249/250).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.1996 - 8 S 2466/95

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Bekanntmachung der Auslegung eines

    Auch das BVerwG (vgl. den Beschluß v. 8.9.1992 - 4 NB 17.92 -, UPR 1993, 26 = PBauE § 3 BauGB Nr. 8 sowie den zugrundeliegenden Beschluß des Senats v. 12.2.1992 - 8 S 2386/91) hat - bezogen auf die Errechnung des datumsmäßigen Fristendes - ausgesprochen, es könne dem Bürger bei Zweifeln zugemutet werden, sich z.B. bei der Gemeinde über das Ende der Frist zu informieren.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.1993 - 8 S 2144/93

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans - Bekanntmachung der Auslegung (ohne

    Sollte es dem Bürger überhaupt auf das exakte Datum zum Fristbeginn und Fristende ankommen, kann es ihm bei Zweifeln zugemutet werden, sich beispielsweise bei der Gemeinde zu informieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.9.1992 - 4 NB 17/92 - NVwZ 1993, 475 = ZfBR 1993, 31 = UPR 1993, 26 = BauR 1993, 305 sowie den zugrundeliegenden Beschluß des Senats vom 12.2.1992 - 8 S 2386/91 -).
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